Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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In allen Angelegenheiten der Truppe, welche eine höhere 
Entscheidung als die des Gouverneurs erfordern, ist durch 
Vermittelung und unter Aeußerung des Letzteren an das Ober- 
kommando der Schutztruppen zu berichten. 
d. Konstige Vorgesetzte. 
Die Obliegenheiten der übrigen Dienststellen sind im 
Allgemeinen dieselben, wie die der entsprechenden Dienststellen 
beim Reichsheere. Im Einzelnen richten sie sich nach den 
vorliegenden Bestimmungen und den besonderen Anordnungen 
des Kommandeurs. 
Sofern Angehörige der Schutztruppe zu Zwecken der 
Civilverwaltung verwendet werden, haben sie für diese Zwecke 
den Anordnungen des Chefs der betreffenden Civilverwaltung 
Folge zu leisten. In militärischer Hinsicht bleiben sie dem 
militärischen Vorgesetzten unterstellt, welcher die militärischen 
Chargen nach Bedarf und ihrer Stellung entsprechend als 
Aussichtspersonal hierbei verwendet. 
§ 3. Gliederung. 
Die Angehörigen der Schutztruppen gliedern sich nach 
Maßgabe der Etats in: 
Offiziere, 
Sanitätsoffiziere, 
Deckoffiziere (dazu gehören: Zahlmeister-Aspiranten, Ober- 
feuerwerker), 
Unteroffiziere (Feldwebel, Sergeanten, Unteroffiziere), 
Lazarethgehülfen (Ober-Lazarethgehülfen, Lazarethgehülfen), 
Gemeine (Gefreite, Gemeine, Unter-Lazarethgehülfen), 
Obere Militärbeamte (mit Offizier-Rang), 
Untere Militärbeamte (mit Deckoffizier-Rang — Ober- 
Büchsenmacher — und mit Unteroffizier-Rang). 
Die Chargen= und Rangverhältnisse entsprechen denen des 
Reichsheeres. 
Die Deckoffiziere bilden eine Klasse für sich; ihre Ver- 
sorgung erfolgt jedoch gemäß § 5 ff. des Gesetzes, betreffend 
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