Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Zweiter Theil. 
Verwaltungs-Angelegenheiten. 
  
Abschnitt v. 
Allgemeines. 
§ 25. Inten dantur. 
Die auf die öSkonomischen Angelegenheiten der Schutz- 
truppen bezüglichen örtlichen Geschäfte werden von der „In- 
tendantur“ erledigt, deren Funktionen, falls eine besondere 
Dienststelle im Etat nicht vorgesehen ist, nach Bestimmung des 
Gouverneurs im Nebenamt übertragen werden. Diese öko- 
nomischen Angelegenheiten sind insbesondere: 
Die Besoldung und Verpflegung, Unterbringung, 
Bekleidung, Beschaffung von Waffen und Munition, 
das Magazinwesen, ferner die Etatskontrole, sowie 
überhaupt das gesammte Kassen= und Rechnungswesen 
der Schutztruppe. 
Die Intendantur steht, für die Angelegenheiten der Schutz= 
truppe, unter der Oberleitung des Kommandeurs mit den sich 
aus dessen Unterstellung unter den Gouverneur ergebenden 
Einschränkungen. In den ökonomischen Angelegenheiten werden 
die Schutztruppen nach außen hin durch den Kommandeur ver- 
treten. Derselbe kann diese Befugniß unter eigener Ver- 
antwortung auf ihm nachgeordnete Organe übertragen. 
Zur Uebernahme finanzieller Verbindlichkeiten ist überall 
die Mitzeichnung des Intendanten erforderlich. 
Wenn der Intendantur Anordnungen des Kommandeurs 
der gesetzlichen oder reglementarischen Begründung zu entbehren 
oder aus ökonomischen Rücksichten bedenklich scheinen, so hat sie
	        
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