Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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letzten Tage eines Monats erfolgt, tageweise, sonst monatlich 
im Voraus gezahlt. 
Betreffs der Gehaltsabzüge ꝛc. siehe Anlage 5c. 
Wegen der Gebührnisse bei einem Urlaube nach Europa 
siehe § 18 der Sch. O. und wegen des im Pensionsfalle bis 
zum Eintritt der Pensionszahlung zuständigen Gehaltes § 13 
des Gesetzes vom 7./18. Juli 1896. 
Bei einem die Gebührnisse beeinflussenden Wechsel der 
Dienststellung sind die höheren Gebührnisse der neuen Stelle 
im Falle ihrer Verfügbarkeit mit Beginn desjenigen Monats, 
in dem die betreffende Veränderung erfolgt, andernfalls sind 
die Gebührnisse der neuen Stelle erst mit dem Zeitpunkt ihrer 
Verfügbarkeit zuständig. 
§ 30. Ausrüstung. 
(Siehe auch Anlage 10.) 
Die Uniformirung und Bewaffnung der den Schut- 
truppen zugetheilten deutschen Militärpersonen erfolgt nach 
den Bestimmungen Seiner Majestät des Kaisers. Die im 
Offizier-Range stehenden deutschen Militärpersonen erhalten bei 
ihrer Uebernahme ein einmaliges Ausrüstungsgeld von je 
1200 M, die im Deckoffizier-Range stehenden ein solches von 
je 1000 M. 
Dafür sind die Betreffenden verpflichtet, nach Maß- 
gabe der Bekleidungs= 2c. Etats Bekleidung, Ausrüstung 
und Bewaffnung, letztere soweit es sich um blanke Waffen 
handelt, zu persönlichem Eigenthum zu beschaffen, in brauch- 
barem Zustande zu erhalten und zu ergänzen. Während des 
Aufenthalts in Afrika ist die Beschaffung aus den Magazinen 
der Schutztruppe gegen Bezahlung des Selbstkostenpreises 
gestattet. 
Inwieweit den vorgedachten Personen Inventariengegen- 
stände, Schußwaffen und Munition aus den Magazinen der 
Schutztruppen unentgeltlich zu liefern sind, bestimmt bis zur 
Feststellung der Bekleidungs= 2c. Etats der Kommandeur. 
–. 
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