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Militärperson der Schutztruppen zur Beschaffung von kleineren
Bedarfsgegenständen eine Vergütung. Dieselbe wird vor Antritt
der Ausreise mit 50 M gezahlt. Nach Ablauf einer erstmaligen
Dienstperiode — siehe § 6 — werden den im Unteroffizier-
range stehenden deutschen Militärpersonen beim Beginn jedes
weiteren Dienstjahres je 25 J4 gewährt. Neben diesen ein-
maligen Beträgen erhalten die Letzteren fortlaufend vom Tage
der Uebernahme auf den Etat der Schutztruppe bis einschließlich
des Tages des Ausscheidens monatlich 5 Xx nach demselben
Modus wie das Gehalt.7)
§ 31. Reise= und Umzugsgebührnisse.
Beim Eintritt in eine Schutztruppe und beim Ausscheiden
aus derselben werden die deutschen Militärpersonen auf Kosten
des betreffenden Schutzgebiets von Berlin ab= bezw. nach
Berlin oder dem sonstigen Entlassungsort in Deutschland zurück-
befördert.
An Stelle der freien Beförderung kann eine Pauschsumme
gezahlt werden, aus welcher auch die Kosten für den Transport
der Effekten zu bestreiten sind und welche unter Berücksichtigung
der jeweiligen Fahrpreise vom Auswärtigen Amt, Kolonial=
Abtheilung, festgesetzt wird.
Hierbei ist für den im Passagepreis mit einbegriffenen
Anspruch auf freie Schiffsverpflegung ein Abzug zu machen,
welcher für die im Offizier= und im Deckoffizier-Rang stehenden
Militärpersonen 3 J, für die im Unteroffizier-Rang stehenden
Militärpersonen 2 ¾ pro Tag der durchschnittlichen Dauer
der Seereise beträgt. Ausgenommen hiervon sind diejenigen
Schutztruppen-Angehörigen, welche im Schutzgebiet freie Ver-
pflegung erhalten.
Aus Anlaß der Zutheilung zur Schutztruppe oder des
Ausscheidens aus derselben etwa nothwendig werdende besondere
Umzugskosten können den Militärpersonen unter sinngemäßer
*) Für die Angehörigen der Schutztruppe für Südwestafrika sind
unter Ausschluß von Nachzahlungen die vom Tage des Inkrafttretens
dieser Bestimmungen ab fällig werdenden Bezüge zuständig.