Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Militärperson der Schutztruppen zur Beschaffung von kleineren 
Bedarfsgegenständen eine Vergütung. Dieselbe wird vor Antritt 
der Ausreise mit 50 M gezahlt. Nach Ablauf einer erstmaligen 
Dienstperiode — siehe § 6 — werden den im Unteroffizier- 
range stehenden deutschen Militärpersonen beim Beginn jedes 
weiteren Dienstjahres je 25 J4 gewährt. Neben diesen ein- 
maligen Beträgen erhalten die Letzteren fortlaufend vom Tage 
der Uebernahme auf den Etat der Schutztruppe bis einschließlich 
des Tages des Ausscheidens monatlich 5 Xx nach demselben 
Modus wie das Gehalt.7) 
§ 31. Reise= und Umzugsgebührnisse. 
Beim Eintritt in eine Schutztruppe und beim Ausscheiden 
aus derselben werden die deutschen Militärpersonen auf Kosten 
des betreffenden Schutzgebiets von Berlin ab= bezw. nach 
Berlin oder dem sonstigen Entlassungsort in Deutschland zurück- 
befördert. 
An Stelle der freien Beförderung kann eine Pauschsumme 
gezahlt werden, aus welcher auch die Kosten für den Transport 
der Effekten zu bestreiten sind und welche unter Berücksichtigung 
der jeweiligen Fahrpreise vom Auswärtigen Amt, Kolonial= 
Abtheilung, festgesetzt wird. 
Hierbei ist für den im Passagepreis mit einbegriffenen 
Anspruch auf freie Schiffsverpflegung ein Abzug zu machen, 
welcher für die im Offizier= und im Deckoffizier-Rang stehenden 
Militärpersonen 3 J, für die im Unteroffizier-Rang stehenden 
Militärpersonen 2 ¾ pro Tag der durchschnittlichen Dauer 
der Seereise beträgt. Ausgenommen hiervon sind diejenigen 
Schutztruppen-Angehörigen, welche im Schutzgebiet freie Ver- 
pflegung erhalten. 
Aus Anlaß der Zutheilung zur Schutztruppe oder des 
Ausscheidens aus derselben etwa nothwendig werdende besondere 
Umzugskosten können den Militärpersonen unter sinngemäßer 
*) Für die Angehörigen der Schutztruppe für Südwestafrika sind 
unter Ausschluß von Nachzahlungen die vom Tage des Inkrafttretens 
dieser Bestimmungen ab fällig werdenden Bezüge zuständig.
	        
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