Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Station oder militärischen Expedition aus zwingenden Gründen 
die sofortige Vollstreckung eines Todesurtheils nicht vermeiden, 
so hat der betreffende Befehlshaber das mit Gründen zu ver- 
sehende Todesurtheil nachträglich durch Vermittelung des Kom- 
mandeurs an den Gouverneur einzureichen.“ 
Bei Regelung und Handhabung der Disciplin und der 
strafrechtlichen Verhältnisse der Farbigen sind die Gewohnheiten 
der betreffenden Volksstämme in Betracht zu ziehen. Die 
hierbei zu befolgenden Grundsätze bedürfen der Genehmigung 
des Gouverneurs. 
Die Beförderung der Farbigen zu Chargen und zum 
Offizier geschieht nach Maßgabe des Etats durch den Kom- 
mandeur; der Kommandeur verfügt, wenn erforderlich, die Ent- 
fernung aus ihrer Charge. 
§ 34. Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung. 
Die Festsetzung der Proben für Uniforms= und Aus- 
rüstungsgegenstände sowie für die Waffen der Farbigen trifft 
der Reichskanzler nach Anhörung des Kommandeurs und 
Gouverneurs.
	        
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