Aulage 3 zu 97.
Anforderungen
an die körperlichen Eigenschaften der in den afrika-
1.
2.
nischen Dienst einzustellenden Militärpersonen.
Die in den afrikanischen Dienst einzustellenden Militär-
personen sollen in Bezug auf körperliche Brauchbarkeit zu
diesem besonderen Dienst militärärztlich untersucht werden.
Die Untersuchung ist mit aller Gründlichkeit vorzunehmen
und über den Befund ein militärärztliches Zeugniß unter
Berücksichtigung des § 90 der D. A. vom 1. 2. 94 aus-
zustellen.
a) Die bezeichneten Militärpersonen sollen frei sein von
denjenigen Fehlern und Gebrechen, wodurch die Feld-
dienstfähigkeit aufgehoben wird, und sollen, um die mit
dem afrikanischen Dienst verbundenen bedeutenden An-
strengungen und klimatischen Schädlichkeiten ertragen
zu können, besonders auch einen kräftigen Körperbau
und völlige Gesundheit, namentlich ein gesundes, kräf-
tiges Herz und gesunde Athmungs= und Verdauungs-
werkzeuge besitzen. Dazu gehört auch das Fehlen
jeglicher durch Erblichkeit bedingten Krankheitsanlage
dieser Organe. Personen, welche früher an Magen-
und Darmkatarrhen, an Gelbsucht, Ruhr oder vor
Kurzem an konstitutioneller Syphilis gelitten haben,
ferner Personen, bei welchen Neigung oder Anlagen
zu Geschwüren und Hautkrankheiten oder chronischen,
sich leicht verschlimmernden inneren Leiden (Rheuma-
tismus rc.), zu Blutstockungen und Kongestionen nach