Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

Aulage 3 zu 97. 
Anforderungen 
an die körperlichen Eigenschaften der in den afrika- 
1. 
2. 
nischen Dienst einzustellenden Militärpersonen. 
  
Die in den afrikanischen Dienst einzustellenden Militär- 
personen sollen in Bezug auf körperliche Brauchbarkeit zu 
diesem besonderen Dienst militärärztlich untersucht werden. 
Die Untersuchung ist mit aller Gründlichkeit vorzunehmen 
und über den Befund ein militärärztliches Zeugniß unter 
Berücksichtigung des § 90 der D. A. vom 1. 2. 94 aus- 
zustellen. 
a) Die bezeichneten Militärpersonen sollen frei sein von 
denjenigen Fehlern und Gebrechen, wodurch die Feld- 
dienstfähigkeit aufgehoben wird, und sollen, um die mit 
dem afrikanischen Dienst verbundenen bedeutenden An- 
strengungen und klimatischen Schädlichkeiten ertragen 
zu können, besonders auch einen kräftigen Körperbau 
und völlige Gesundheit, namentlich ein gesundes, kräf- 
tiges Herz und gesunde Athmungs= und Verdauungs- 
werkzeuge besitzen. Dazu gehört auch das Fehlen 
jeglicher durch Erblichkeit bedingten Krankheitsanlage 
dieser Organe. Personen, welche früher an Magen- 
und Darmkatarrhen, an Gelbsucht, Ruhr oder vor 
Kurzem an konstitutioneller Syphilis gelitten haben, 
ferner Personen, bei welchen Neigung oder Anlagen 
zu Geschwüren und Hautkrankheiten oder chronischen, 
sich leicht verschlimmernden inneren Leiden (Rheuma- 
tismus rc.), zu Blutstockungen und Kongestionen nach
	        
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