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Wird unter Betheiligung von Personen verhandelt, welche
der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher
zuzuziehen. Die Führung eines Nebenprotokolls in der fremden
Sprache findet nicht statt; jedoch sollen Aussagen und Er-
klärungen in fremder Sprache, wenn und soweit dies mit
Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache erforderlich erscheint,
auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine
Anlage niedergeschrieben werden. In den dazu geeigneten.
Fällen soll dem Protokoll eine durch den Dolmetscher zu be-
glaubigende Uebersetzung beigefügt werden. Die Zuziehung
eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die betheiligten
Personen sämmtlich der fremden Sprache mächtig sind.
§ 15.
Dem Angeschuldigten steht in jedem Falle das Recht zu,
sich zu vertheidigen oder durch eine andere Militärperson ver-
theidigen zu lassen. Ist die Handlung mit dem Tode oder
lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht, so muß ein Vertheidiger
zugezogen werden. Die Vertheidigung darf nur zum gericht-
lichen Protokoll oder mündlich vor dem Spruchgericht erfolgen.
§ 16.
Bietet die Führung der Untersuchung voraussichtlich keine
Schwierigkeiten, und sind sowohl der Angeschuldigte als auch
die Beweismittel und gegebenenfalls der Vertheidiger zur Hand,
so kann der Gerichtsherr mit der Einleitung der förmlichen
Untersuchung die Anordnung des Spruchgerichts verbinden.
§ 17.
In den Fällen des § 16 findet mündliche Verhandlung
vor dem Spruchgericht statt. Der Angeschuldigte wird zunächst
durch den Auditeur oder untersuchungsführenden Offizier ver-
nommen und, sofern dies nicht schon geschehen ist, über seine
Vertheidigungsbefugnisse belehrt. Darauf folgen: die Beweis-
erhebung, der Vortrag des Auditeurs oder untersuchungs-
führenden Offiziers und die Vertheidigung. Dem Angeschul-
digten gebührt das letzte Wort. Die Aburtheilung schließt sich