Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

8 14. 
Wird unter Betheiligung von Personen verhandelt, welche 
der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher 
zuzuziehen. Die Führung eines Nebenprotokolls in der fremden 
Sprache findet nicht statt; jedoch sollen Aussagen und Er- 
klärungen in fremder Sprache, wenn und soweit dies mit 
Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache erforderlich erscheint, 
auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine 
Anlage niedergeschrieben werden. In den dazu geeigneten. 
Fällen soll dem Protokoll eine durch den Dolmetscher zu be- 
glaubigende Uebersetzung beigefügt werden. Die Zuziehung 
eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die betheiligten 
Personen sämmtlich der fremden Sprache mächtig sind. 
§ 15. 
Dem Angeschuldigten steht in jedem Falle das Recht zu, 
sich zu vertheidigen oder durch eine andere Militärperson ver- 
theidigen zu lassen. Ist die Handlung mit dem Tode oder 
lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht, so muß ein Vertheidiger 
zugezogen werden. Die Vertheidigung darf nur zum gericht- 
lichen Protokoll oder mündlich vor dem Spruchgericht erfolgen. 
§ 16. 
Bietet die Führung der Untersuchung voraussichtlich keine 
Schwierigkeiten, und sind sowohl der Angeschuldigte als auch 
die Beweismittel und gegebenenfalls der Vertheidiger zur Hand, 
so kann der Gerichtsherr mit der Einleitung der förmlichen 
Untersuchung die Anordnung des Spruchgerichts verbinden. 
§ 17. 
In den Fällen des § 16 findet mündliche Verhandlung 
vor dem Spruchgericht statt. Der Angeschuldigte wird zunächst 
durch den Auditeur oder untersuchungsführenden Offizier ver- 
nommen und, sofern dies nicht schon geschehen ist, über seine 
Vertheidigungsbefugnisse belehrt. Darauf folgen: die Beweis- 
erhebung, der Vortrag des Auditeurs oder untersuchungs- 
führenden Offiziers und die Vertheidigung. Dem Angeschul- 
digten gebührt das letzte Wort. Die Aburtheilung schließt sich
	        
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