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Militärische Ausführungs-Bestimmungen
zu den
Organisatorischen Bestimmungen
für die
Raiserlichen Schutztruppen in Rfrika.
(Schutztruppen-Ordnung).
Mit Genehmigung Seiner Majestät des Kaisers und
Königs wird das Nachstehende bestimmt:
Zu § 2a, Abf. 2.
Nach Vereinbarung des Herrn Reichskanzlers mit dem
Kriegsministerium vermittelt Letzteres den Verkehr des Ober-
kommandos der Schutztruppen mit der Armee.
Ein direkter Verkehr des Oberkommandos der Schutz-
truppen mit den Kommandostellen und Behörden der Armee
findet jedoch statt:
(1.) Im Interesse der Beschleunigung bei Benachrichtigung
über die beabsichtigte Uebernahme von Offizieren, Sanitäts-
offizieren und oberen Militärbeamten in die Schutztruppen
bezw. beim Ausscheiden genannter Persönlichkeiten aus den
Schutztruppen.
(2.) Bei der Entlassung von Unteroffizieren 2c. und
Mannschaften der Schutztruppen zur Reserve bezw. Landwehr. —
Betreffs der Einberufung der Unteroffiziere rc. siehe Militärische
Ausführungs-Bestimmung 6.
(3.) In Invaliden-Sachen.
(4.) Bei Regquisitionen des Oberkommandos behufs Vor-
nahme militärärztlicher Untersuchungen, Strafvollstreckungen
und Benutzung von Garnisoneinrichtungen — ausschließlich der
Kureinrichtungen.
Organisatorische Bestimmungen f. d. Kaiserl. Schutztruppen. 6