(5.) Bei Bestellungen von Armee-Material — aus-
schließlich Geschützrohre, Laffeten, Protzen, Wagen und Geschütz-
munition —, sowie bei Ankäufen von Handwaffen-Munition,
Bekleidungs= und Ausrüstungsstücken — ausschließlich Sanitäts=
ausrüstungs-Gegenständen — aus vorhandenen Beständen.
(6.) Bei Regquisitionen des Gerichts des Oberkommandos
der Schutztruppen.
(7.) In Angelegenheiten der als Burschen zu den
Offizieren 2c. des Oberkommandos kommandirten Mann-
schaften der Armee.
Zu 8 6, Abf. 1.
Angehörige des Beurlaubtenstandes des Heeres und
der Marine können in etatsmäßigen Stellen der Schutz-
truppen Verwendung finden, erwerben aber dadurch keinen
Anspruch auf Aktivirung nach dem Ausscheiden aus der Schutz-
truppe.
Bei Offizieren, Sanitätsoffizieren und oberen Militär-
beamten wird die Anciennetät durch Allerhöchste Ordre geregelt.
Offiziere des Beurlaubtenstandes haben, falls es für
erforderlich gehalten wird, eine sechsmonatliche Dienstleistung
bei einem heimischen Truppentheil abzuleisten, bevor auf Grund
der erlangten Qualifikation die Ueberweisung zur Schutztruppe
bei Seiner Majestät dem Kaiser und König beantragt werden
kann. Die Kosten der Dienstleistung erstattet die Kolonial=
Abtheilung.
Zu 8 6, Abf. 3.
(I.) Seiner Moajestät dem Kaiser und König sind all-
jährlich zum 1. Januar und 1. Juli von den Generalkom-
mandos und sonstigen obersten Waffenbehörden, sowie zum
10. Januar und 10. Juli von dem Generalstabsarzt der
Armee diejenigen Offiziere und Sanitätsoffiziere namhaft zu
machen, welche sich zum Eintritt in eine der Schutztruppen
gemeldet haben, unter Angabe, in welchem Schutzgebiet dieselben
nach ihrem Antrage Verwendung zu finden wünschen. Die
Meldungen der Sanitätsoffiziere sind seitens des General-