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Ergiebt die Prüfung für die beantragte Eintragung oder Löschung ein Hinderniß, so hat die
Grundbuchbehörde dasselbe dem Antragsteller bekannt zu machen.
8 21.
Werden mehrere, zwar an sich begründete, aber einander widersprechende Anträge auf Eintragung
des Eigenthums vorgelegt, bevor auf einen der Anträge die Eintragung bewirkt ist, so ist diese bis zur
Erledigung des Widerspruchs auszusetzen.
8 22.
Sind außer dem Falle des § 21 aus mehreren Eintragungsgesuchen für dasselbe Grundstück
Eintragungen zu bewirken, so erfolgen sie in der durch den Zeitpunkt der Vorlegung der Gesuche bestimmten
Rangordnung, und aus gleichzeitig vorgelegten Gesuchen zu gleichem Rechte, wenn in denselben nicht eine
andere Rangordnung bestimmt ist.
Wird durch das früher vorgelegte Gesuch dem später vorgelegten die Begründung entzogen, so
ist dieses zurückzuweisen.
8 28.
Die Rangordnung (§ 22 Abs. 1) wird bei Belastungen derselben Abtheilung des Grundbuchs
durch die Reihenfolge der Eintragungen ersichtlich gemacht; sollen die Belastungen zu gleichen Rechten
nebeneinander stehen, so ist dies bei den Eintragungen besonders zu bemerken. Zwischen Belastungen der
zweiten und der dritten Abtheilung ergiebt sich die Rangordnung aus dem Datum der Eintragung. Soll
von Eintragungen unter demselben Datum die eine der anderen nachstehen, so ist dies besonders zu bemerken.
Die endgültige Eintragung einer Belastung an der Stelle einer Vormerkung erlangt den Rang
der Letzteren, ohne daß dies eines besonderen Vermerks bedarf.
· §24. ·
Eine aus Versehen der Grundbuchbehörde gelöschte oder bei Ab- und Umschreibungen nicht über-
tragene Post ist auf Verlangen des Gläubigers oder von Amts wegen mit ihrem früheren Vorrecht wieder
einzutragen. Diese Wiedereintragung wirkt jedoch nicht zum Nachtheil derjenigen, die nach der Löschung
Rechte an dem Grundstücke oder auf eine der gelöschten gleich= oder nachstehende Post in redlichem Glauben
erworben haben.
IV. Eintragung des Eigenthums. Eintragungen und Löschungen in der zweiten Abtheilung.
8 26.
Eine Auflassung findet nicht statt. . .
Zum Uebergange des Eigenthums im Falle der freiwilligen Veräußerung eines Grundstücks, für
welches ein Grundbuchblatt bereits angelegt ist oder welches im Eigenthum eines Nichteingeborenen steht,
büktieren * der Beobachtung der durch den Gouverneur getroffenen besonderen Anordnungen (8 4)
erforderlich, da
1. der eingetragene Eigenthümer die Eintragung des Erwerbers bewilligt hat oder zur Bewilligung
der Eintragung rechtskräftig verurtheilt ist, und
2. der Erwerber als Eigenthümer eingetragen wird.
Steht das Grundstück im Eigenthum von Miterben, so genügt deren Bewilligung oder rechts-
kräftige Verurtheilung, auch wenn sie nicht als Eigenthümer eingetragen sind.
b 6 b 4en Eintragung des Erwerbers erfolgt auf dessen Antrag, sofern die erforderlichen Nachweise
eigebra
Sie soll außer dem Falle der rechtskräftigen Verurtheilung des Eigenthümers zur Bewilligung
der Eintragung nur stattfinden, wenn eine in gerichtlicher oder notarieller Form ausgenommene Urkunde
über das der Veräußerung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft beigebracht wird.
§ 26.
Ist das Eigenthum an einem Grundsiücke, für welches bereits ein Grundbuchblatt angelegt ist,
in anderer Weise als durch freiwillige Veräußerung übergegangen, so wird der Erwerber auf seinen Antrag
als Eigenthümer eingetragen, sofern der Eigenthumsübergang nachgewiesen ist. Z„
Die Eintragung des Eigenthums von Erben erfolgt auf Grund einer amtlichen Erbbescheinigung
oder auf Grund eines sonstigen glaubhaften Nachweises.
§ 27. d
In den Fällen, in denen der Erwerb des Eigenthums ohne freiwillige Veräußerung stattgefun *
hat, kann der Eigenthümer von der Grundbuchbehörde durch Geldstrasen bis zu je Einhundertfünfzig Mar
zur Eintragung seines Eigenthums angehalten werden, wenn ein dinglich oder zu einer Eintragung
Berechtigter dieselbe beantragt. d
Bestreitet der angebliche Eigenthümer die Thatsachen, welche zur Begründung des Antrages gelten
gemacht sind, so ist der Antragsteller auf den Prozeßweg zu verweisen