Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Sollte die Gesellschaft in der Folge den Betrieb auf der einen oder anderen der von ihr angelegten 
Schienenverbindungen einstellen, so fallen das Eigenthum an dem Grund und Boden und die Wasser- 
gerechtsame, die die Regierung der Gesellschaft nach Maßgabe dieses Paragraphen unentgeltlich verliehen 
haben wird, an die Regierung zurück. Im Uebrigen bleiben die Bestimmungen der Artikel 14 und 15 der 
Konzession sowie der Zusatz zu Artikel 15 in dem erwähnten Ausführungsprotokolle mit der Maßgabe in 
Kraft, daß der in den genannten beiden Artikeln erwähnte Zeitraum von 50 Jahren auf 25 Jahre 
herabgesetzt wird. 
· §5- . 
Für die Benutzung derjenigen Schienenverbindungen, welche die Regierung in dem südwestafrika- 
nischen Schutzgebiete anlegen oder betreiben wird, gewährt sie der Gesellschaft die nämlichen Vortheile, 
welche diese der Regierung bezüglich der Benutzung der Linien der Gesellschaft nach Maßgabe des dritten 
und vierten Satzes des § 3 dieser Vereinbarung zugestanden hat. Die Regierung verpflichtet sich ferner, 
in allen Fällen, in denen sie dritten Unternehmern eine Konzession zur Anlage oder zum Betriebe von 
Schienenverbindungen im südwestafrikanischen Schutzgebiete ertheilen wird, den Unternehmern entsprechende 
Verpflichtungen gegen die Gesellschaft aufzuerlegen, wie sie die letztere gleichfalls nach Maßgabe des dritten 
annse Satzes des § 3 dieser Vereinbarung gegen den in Betracht kommenden Unternehmer zu 
erfüllen hat. 
86. 
Als Entschädigung für den Verzicht auf die in 8 1 dieser Vereinbarung bezeichneten Berechtigungen 
verleiht die Regierung der Gesellschaft in demjenigen Theile von Ovamboland, welches begrenzt wird: 
im Westen durch die Ostgrenze des Kaokofeldes, im Süden durch die Nordgrenze des der Gesellschaft auf 
Grund ihrer Konzession überwiesenen Minengebietes, im Norden durch die Inlandgrenze der deutschen 
Interessensphäre und im Osten durch den 19. Grad östlicher Länge von Greenwich, das ausschließliche 
Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien, insoweit dieses Recht der Regierung zur Zeit 
zusteht oder von ihr durch Erklärung der Schutzherrschaft über den bezeichneten Theil des Ovambolandes 
wird erworben werden. 
§ 7. 
Die Regierung hat indessen das Recht, das im § 6 dieser Vereinbarung bezeichnete Gebiet, sobald 
dasselbe unter den Schutz des Reiches gestellt sein wird, ganz oder theilweise, mit der Maßgabe zum 
öffentlichen Schürfgebiet zu erklären, daß die Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien unter Ausschließung 
von Edelsteinen und von Kupfer, gediegen oder als Erz, den Vorschriften der Verordnung, betreffend das 
Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiete, vom 15. August 1889, bezw. den Vorschriften, welche an 
die Stelle dieser Verordnung treten werden, unterliegt. Die hiernach an die Regierung zu zahlenden 
Gebühren wird dieselbe zur Hälfte an die Gesellschaft abführen. 
88. 6" 
Die Gesellschaft hat ferner das Recht, von jedem bergmännischen Unternehmen, das in dem in § 6 
dieser Vereinbarung bezeichneten Gebiete auf Grund des 8§ 7 eingerichtet wird, eine von ihr festzusetzende, 
nach der Höhe des jährlichen Reingewinns zu berechnende jährliche Abgabe, welche sich jedoch auf nicht 
mehr als 25 pCt. des Reingewinns belaufen darf, zu beanspruchen. Die Hälfte der hiernach an die 
Gesellschaft gezahlten Abgaben wird die letztere an die Regierung abführen. Zwecks Kontrole der Abrech- 
nungen der Gesellschaft ist die Regierung berechtigt, die betreffenden Bücher der Gesellschaft durch einen 
Bücherrevisor prüfen zu lassen. 
89. 
Das ausschließliche Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von Edelsteinen und von Kupfer, gediegen 
oder als Erz, in dem in § 6 bezeichneten Gebiete verbleibt der Gesellschaft, welche dasselbe nach Maßgabe 
der Bedingungen, wie sie in der Konzession vom 12. September 1892 unter Berücksichtigung der nach § 10 
dieser Vereinbarung sich ergebenden Abänderung bezüglich der Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien 
festgesetzt worden sind, ausüben wird. ß 
10. 
Mit Rücksicht darauf, daß die in Artikel 1 der Konzession vom 12. September 1892 festgesetzte 
Frist von drei Jahren, innerhalb welcher die Gesellschaft den ihr nach der Konzession zugesagten Minen- 
bezirk auszuwählen hatte, ohne Verschulden der Gesellschaft nicht hat eingehalten werden können, wird der 
letzteren zugestanden, daß die Frist, innerhalb welcher sie nach Artikel 5 der Konzession den Beginn eines 
ordnungsmäßigen bergmännischen Betriebes nachzuweisen hat, anstatt vom Tage der Konzession am 12. Sep- 
tember 1896 an beginnt und mithin bis zum 12. September 1904 läuft. 
Berlin, den 11. Oktober 1898. « 
AuswärtigesAmt;Koloniql-Abtheilung. Für die South West Africa Company, Limited, London. 
gez. v. Buchka. gez. Scharlach. 
- gez. Ferdinand Frhr. v. Nordenflycht.
	        
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