Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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3. der Verordnung, betreffend die Abänderung des Zolltarifs vom 26. Mai 1891 nebst Zusatz 
Verordnung vom 7. Juli 1891, 
4. de — vom 21. November 1891, betreffend die Erhebung eines Einfuhrzolles von 
eweben 2c 
5. der Bekanntmachung vom 17. März 1892, betreffend die Verzollung von Geweben, 
6. der Verordnung vom 3. Oktober 1893, betreffend Abänderung des § 7 der Verordnung vom 
8. November 1887 über die Erhebung der Zölle in Kamerun, 
verordnet hiermit der Kaiserliche Gouverneur, wie folgt: 
81. 
Innerhalb des Schutzgebiets Kamerun werden Einfuholl nach Maßgabe des beigefügten Zoll- 
tarifs erhoben. 
82. 
Der neue Zolltarif tritt mit dem 1. März 1899 in Kraft. 
88. 
Die am 1. März 1899 vorhandenen Bestände der in Gemößheit des neuen Zolltarifs mit einem 
spezisischen Zoll belegten, schon vor dem bezeichneten Termin in das Schutzgebiet eingeführten Waaren 
unterliegen der Nachverzollung nach Maßgabe des neuen Tarifs in der Weise, daß die Differenz der alten 
und der neuen Zollsätze, so weit die letzteren höher sind als die ersteren, nachträglich entrichtet wird. 
8 4. 
Die im Schutzgebiet ansässigen Firmen und Händler, welche außerhalb des Schutzgebiets an der 
westafrikanischen Küste Handelsniederlassungen besitzen, haben Anspruch auf Rückvergütung des im Schutz- 
gebiete erhobenen Zolles, falls sie innerhalb eines Jahres verzollte Waaren aus dem Schutzgebiete über 
See nach diesen ihren Handelsniederlassungen wieder ausführen. Die Entscheidung darüber, ob die Letzteren 
als Niederlassungen derselben Firma oder desselben Händlers anzusehen sind, bleibt dem Gouvernement 
vorbehalten; dasselbe kann die Rückvergütung auch eintreten lassen, wenn jene Niederlassungen nicht den- 
selben Namen oder dieselbe Firma führen, wie das wiederausführende Geschäft. 
Beil den unter Ziffer 1 des Zolltarifs aufgeführten Spirituosen findet die Rückvergütung nur statt, 
wenn dieselben in der Zwischenzeit im Zollverschluß (plombirt) geblieben sind. 
§ 5. " 
Die Ausführung der obigen Bestimmungen wird durch besondere Verordnung geregelt. 
Kamerun, den 1. November 1898. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
v. Puttkamer. 
Zolltarif. " 
Spirituen: Rum, Genever, Spiritus und sonstige alkoholhaltige Flüssigkeiten, welche weder süß 
noch mit einer Substanz gemischt sind, durch welche die Feststellung des Alkoholgehaltes durch den 
Alkoholometer verhindert ist, bis 49 pCt. Tralles für das Liter . 0,50 Mark, 
— 
für jedes pCt. Tralles mehr ein Zuschlagszoll podpo . 0,05 
für Rum, Genever, Spiritus und sonstige alkoholhaltige Flüssigreiten, welche gesüßt 
sind oder Zusätz enthalten, die die Feststellung des Alkoholgehalts durch! den Mlkoholo- 
meter verhindern, also z. B. alle Liköre, für das Liter . .0,60- 
2.Fruekwassen1ederGattungdasStuck... ..........2,50- 
3. Pulver, gewöhnliches und anderes, das 18 015 = 
4. Tabak, unverarbeiteter, das 6 .. ............. 050 - 
5. Salz, bie Tonne . .. ................ 10, 00 
6. Reis, das t 0.02 
7. von allen anderen, einem spezifischen Zoll nicht unterliegenden Waaren 5 pct. vom Werth. 
Als Werth gilt der Fakturawerth des Verzollungshafens, einschließlich Fracht und Spesen. 
Kann über einzuführende Waaren eine Faktura nicht vorgelegt werden, so ist ihr Verzollungswerth vom 
Verzoller im Einvernehmen mit dem Zollamt zu ermitteln und zu deklariren. 
Zollbefreiungen. 
1. Waaren und Güter, welche in Seenoth oder Havarie an Land gebracht werden, vorausgesetzt, daß 
dieselben wieder ausgeführt werden.
	        
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