Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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II. Zweck und Dauer der Gesellschaft. 
Artikel 2. 
Der Zweck der Gesellschaft besteht in der Erwerbung von Grundbesitz, Eigenthum und Rechten 
jeder Art in Westafrika sowie in der wirthschaftlichen Erschließung und Verwerthung der gemachten Er- 
werbungen einschließlich aller afrikanischen Produkte. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle zur Erreichung 
dieser Zwecke dienlich erscheinenden Handlungen und Geschäfte nach Maßgabe der dafür geltenden allgemeinen 
Gesetze und Verordnungen vorzunehmen oder zu veranlassen. Insbesondere ist die Gesellschaft auch berechtigt, 
ohne daß aus dieser Anführung einzelner Befugnisse eine Beschränkung der allgemeinen Berechtigung her- 
geleitet werden könnte: 
a) die ihr gehörigen und etwa noch zu erwerbenden Gebiete auf ihre natürlichen Hülfsquellen 
jeder Art zu erforschen; 
b) Wege, Eisenbahnen, Kanäle, Telegraphen, Dampfschiffverbindungen und andere Mittel für den 
inländischen und internationalen Verkehr selbst oder durch Andere herzustellen und zu betreiben; 
c) die Einwanderung zu fördern, Ansiedelungen zu gründen und für nützlich erachtete Bauten und 
Anlagen jeder Art auszuführen; 
d) Landwirthschaft, Bergbau, Rhederei sowie überhaupt gewerbliche und kaufmännische Unter- 
nehmungen jeder Art zu betreiben oder zu unterstützen; 
e) ihr gehöriges Eigenthum und ihr zuständige Rechte an Dritte dauernd oder auf bestimmte Zeit 
zu veräußern und zu übertragen; 
1) Anleihen für die Zwecke der Gesellschaft gegen oder ohne Sicherheit aufzunehmen; 
8) sich an irgend einem Unternehmen, welches mit den Zwecken der Gesellschaft in Zusammenhang 
steht, zu betheiligen, sei es durch Uebernahme von Aktien, Obligationen und dergleichen, durch 
Subsidien, Darlehen gegen oder ohne besondere Sicherheit oder durch andere der Gesellschaft 
zweckdienlich erscheinende Mittel; 
h) Zweigniederlassungen im Inlande und Auslande zu begründen. 
Artikel 3. 
In Ausführung ihrer Zwecke übernimmt die Gesellschaft zunächst sämmtliche Rechte, welche die 
Kolonial-Abtheilung des Auswärtigen Amts auf Grund des Protokolls vom 18. Juni 1898 den Herren 
Rechtsanwalt Dr. J. Scharlach zu Hamburg und Bergwerksbesitzer Sholto Douglas zu Berlin gewährt 
hatte, und welche inzwischen auf die Gesellschaft übertragen worden sind. 
Artikel 4. 
Die Dauer der Gesellschaft ist zeitlich nicht beschränkt. 
III. Grundkapital. 
Artikel 5. 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist 2 000 000 Mk. = 2500 000 Frcs., eingetheilk in 5000 
Antheile zu je 400 Mk. — 500 Frcs. Diese 5000 Antheile können nach Bestimmung des Dircktoriums 
in zwei Serien von je 2500 Antheilen ausgegeben werden, welche als Serie A und Serie B bezeichnet werden. 
Außerdem giebt die Gesellschaft 15 000 Genußscheine aus. Von denselben werden 10 000 den 
Herren Dr. J. Scharlach und Sholto Douglas für die Uebertragung der von ihnen lant § 3 erworbenen 
Rechte an die Gesellschaft gewährt. Die restlichen 5000 Genußscheine erhalten die ersten Zeichner der 
Antheile und zwar je einen Genußschein für jeden Antheil. 
IV. Antheile. 
Artikel 6. 
Die Urkunden über die Antheile (Antheilscheine) lauten nach Wahl ihrer Eigenthümer auf den 
Inhaber oder auf den Namen. Die Genußscheine lauten auf den Inhaber. Die Scheine können je nach 
Beschluß des Direktoriums in Stücken über einen, fünf, zehn und fünfzig Antheile ausgestellt werden. Die 
Scheine werden nach dem (angefügten) Schema B und C ausgefüllt. 
Artilel 7. 
Die Inhaber der Antheile und der Genußscheine bilden die Gesellschaft. Die Antheile und Genuß- 
scheine sind untheilbar; sie haben die rechtlichen Eigenschaften beweglicher Sachen; mehrere Miteigenthümer 
können ihre Rechte nur durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben, die den Inhabern derselben als Mit- 
glieder der Gesellschaft zustehenden Rechte an die Gesellschaft werden in der Generalversammlung geltend 
gemacht. Einzelne Mitglieder können nicht auf Theilung klagen. 
Artikel 8. 
Der Zeichner eines Antheils ist für die Zahlung des vollen Nennbetrages desselben der Gesell- 
schaft verhaftet.
	        
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