Full text : Militärstrafgerichtsordnung.

Zweiter  Teil.  Verfahren.  88  334  335.  317

dieselbe  —  ev.  aus  welchem  Grunde  —  unterlassen  wurde.
RMGer.  PE.  1,  29.

334.  Erfolgt  die  Beobachtung  der  vorgeschriebenen
Förmlichkeiten  nach  Ansicht  eines  bei  der  Verhandlung
Betheiligten  !)  in  mangelhafter  oder  ungenügender  Weise,
so  ist  dieser  berechtigt,  die  Feststellung  des  Vorganges
und  dessen  Aufnahme  in  das  Protokoll  zu  verlangen.

1)  Hierzu  gehören  Zeugen,  Sachverständige,  Dolmetscher
usw.  Vgl.  §  335  A.  5.

335.1)  Die  Beobachtung  der  für  die  Hauptverhandlung
  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten?)  kann  nur
durch  das  Protokoll  bewiesen  3)  werden.  Gegen  den
diese  Förmlichkeiten  betreffenden  Inhalt  desselben  ist
der  Nachweis  der  Unrichtigkeit  4)  zulässig.  5)  6)6a)  6b)62

1)  VFgl.  §  274  RStr  PO.  Vgl.  §  333  MStrE#O.  A.  5.

2)  D.  h.  alle  Vorgänge  in  der  Hauptverhandlung,  welche
für  deren  Rechtsbeständigkeit  von  Einfluß  sind.

3)  Das  Protokoll  liefert  hiernach  nicht  nur  einen,  allerdings
durch  die  das  höhere  Gericht  überzeugende  Darlegung  der  Unrichtigkeit
  widerlegbaren,  ausschließlichen,  von  dem  Einverständnis
und  den  Anträgen  der  Parteien  unabhängigen  Beweis,  daß  die
bekundeten  Vorgänge  zutreffend  festgestellt  sind,  sondern  auch
einen  Beweis  dahin,  daß  nicht  bekundete  Vorgänge  nicht  sschehen
sind.  EMGer.  II.  17.  Sept.  1902.  E.  3,252.  I.  6.  #l  2.
E.  3,2868.  III.  30.  Jan.  1903.  E.  4,172.  Vgl.  RG.  28.  Jan.
1880.  E.  1,868.  AA.  Gerland,  Gerichtssaal  Bd.  LXIX  S.300  ff.  —
Die  Behauptung  und  der  Nachweis  der  Unrichtigkeit  des
Protokolls  kann  auch  nach  Ablauf  der  Rechtsmittelfrist  erfolgen.
  RMGer.  II.  2.  Dez.  1905  (ungedruckt).  —  Finden  sich
im  Protokolle  Anderungen  des  ursprünglich  von  der  Hand
des  Gerichtsschreibers  geschriebenen  Textes,  die  anscheinend  von
der  Hand  eines  Dritten  herrühren,  so  verliert  dieser  Teil  des
Protokolls  seine  Wirksamkeit,  wenn  mit  der  Möglichkeit  einer
einseitigen,  d.  h.  nicht  unter  Zustimmung  sämtlicher  Urkundsersonen
  geschehenen  Anderung  gerechnet  werden  muß.  Ein

nmnfechtungswille  des  Revidenten  braucht  in  diesem  Falle  nicht
vorzuliegen.  RMGer.  II.  25.  Aug.  1906.  Nr.  151.

4)  §274  RöStr#  O.  verlangt  den  Nachweis  der  Fälschung.

5)  Unter  den  Förmlichkeiten  im  Sinne  dieses  Paragraphen
sind  nicht  nur  Formalakte  im  eigentlichen  Sinne,  sondern  alle