Zweiter Teil. Verfahren. 88 334 335. 317
dieselbe — ev. aus welchem Grunde — unterlassen wurde.
RMGer. PE. 1, 29.
334. Erfolgt die Beobachtung der vorgeschriebenen
Förmlichkeiten nach Ansicht eines bei der Verhandlung
Betheiligten !) in mangelhafter oder ungenügender Weise,
so ist dieser berechtigt, die Feststellung des Vorganges
und dessen Aufnahme in das Protokoll zu verlangen.
1) Hierzu gehören Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher
usw. Vgl. § 335 A. 5.
335.1) Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung
vorgeschriebenen Förmlichkeiten?) kann nur
durch das Protokoll bewiesen 3) werden. Gegen den
diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt desselben ist
der Nachweis der Unrichtigkeit 4) zulässig. 5) 6)6a) 6b)62
1) VFgl. § 274 RStr PO. Vgl. § 333 MStrE#O. A. 5.
2) D. h. alle Vorgänge in der Hauptverhandlung, welche
für deren Rechtsbeständigkeit von Einfluß sind.
3) Das Protokoll liefert hiernach nicht nur einen, allerdings
durch die das höhere Gericht überzeugende Darlegung der Unrichtigkeit
widerlegbaren, ausschließlichen, von dem Einverständnis
und den Anträgen der Parteien unabhängigen Beweis, daß die
bekundeten Vorgänge zutreffend festgestellt sind, sondern auch
einen Beweis dahin, daß nicht bekundete Vorgänge nicht sschehen
sind. EMGer. II. 17. Sept. 1902. E. 3,252. I. 6. #l 2.
E. 3,2868. III. 30. Jan. 1903. E. 4,172. Vgl. RG. 28. Jan.
1880. E. 1,868. AA. Gerland, Gerichtssaal Bd. LXIX S.300 ff. —
Die Behauptung und der Nachweis der Unrichtigkeit des
Protokolls kann auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgen.
RMGer. II. 2. Dez. 1905 (ungedruckt). — Finden sich
im Protokolle Anderungen des ursprünglich von der Hand
des Gerichtsschreibers geschriebenen Textes, die anscheinend von
der Hand eines Dritten herrühren, so verliert dieser Teil des
Protokolls seine Wirksamkeit, wenn mit der Möglichkeit einer
einseitigen, d. h. nicht unter Zustimmung sämtlicher Urkundsersonen
geschehenen Anderung gerechnet werden muß. Ein
nmnfechtungswille des Revidenten braucht in diesem Falle nicht
vorzuliegen. RMGer. II. 25. Aug. 1906. Nr. 151.
4) §274 RöStr# O. verlangt den Nachweis der Fälschung.
5) Unter den Förmlichkeiten im Sinne dieses Paragraphen
sind nicht nur Formalakte im eigentlichen Sinne, sondern alle