Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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89. 
Die in dieser Verordnung angedrohten Strafen werden von den im § 5 genannten Beamten fest— 
gesetzt. Gegen die Strafverfügungen derselben steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde bei dem 
Gouverneur und gegen die Entscheidung des Gouverneurs das Recht der Beschwerde bei dem Reichskanzler 
zu. Die Beschwerden sind bei denjenigen Dienststellen, von welchen die Entscheidungen getroffen sind, 
anzubringen. 
10. 
Zollhinterziehungen verjähren in drei Jahren, die in dieser Verordnung mit Ordnungsstrafen 
bedrohten Uebertretungen verjähren in einem Jahre. 
Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle verjährt in fünf Jahren. 
8 11. 
Einschränkungen und Zusätze zu dieser Verordnung, welche die örtlichen Verhältnisse bedingen, 
sowie Ausführungsbestimmungen werden vorbehalten. 
12. 
Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. 
Kamerun, den 1. April 1899. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) v. Puttkamer. 
Aulage 4. Tarif der Einfuhrsölle. 
Pos. 1. Spirituosen: 
a) Rum, Genever, Spiritus und sonstige alkoholhaltige Flüssigkeiten, welche weder süß noch 
mit einer Substanz gemischt sind, durch welche die Feststellung des Aelkoholgehalts duch 
den Alkoholometer verhindert ist, bis 49 pCt. Tralles für das Liter . 0,50 Mk. 
b) für jedes Prozent Tralles mehr ein Zuschlagszoll vpdo 0,05 = 
c)für Rum, Genever, Spiritus und sonstige alkoholhaltige Flüssigkeiten, welche gesußt sind 
oder Zusätze enthalten, die die Feststellung des Alleholgehalts durch den en Altoholometer 
verhindern, also z. B. alle Liköre, für das Liter 0,60 -ß 
Pos. 2. Waffen, Schießbedarf, Pulver und Salz 10 pCt. vom Werth. 
Pos. 3. Alle übrigen Waaren, soweit sie nicht auf Grund der woe gusammer 
stellung zollfrei fnd. 6 OD 
Als Werth der zur Einfuhr kommenden Waaren gilt der Fakturenwerth des See-Einfuhrhafens 
einschließlich Fracht und Spesen. Kann über die zur Elnfuhr kommenden Waaren eine Faktura nicht 
vorgelegt werden, so ist ihr Verzollungswerth vom Verzoller im Einvernehmen mit der Zollstation zu 
ermitteln und zu deklariren. 
Zusammenstellung der vom Einfuhrzoll befreiten Gegenstände. 
Schiffe, Boote, Dampfmaschinen, mechanische Vorrichtungen, welche der Industrie oder dem Ackerbau 
dienen, sowie Werkzeuge für gewerbliche und landwirthschaftliche Zwecke sind während eines vierjährigen, 
mit dem Tage der Anwendung dieses Zolltarifs beginnenden Zeitraums frei vom Einfuhrzoll und können 
demnächst einem Zoll von 3 péCt. unterworfen werden. 
Lokomotiven sowie Eisenbahnwagen und Material sind während des Baues der Linien und bis 
zum Tage der Eröffnung des Betriebes zollfrei. Sie können sodann einem Zoll von 3 PéCt. unter- 
worfen werden. 
Wissenschaftliche und Präzisionsinstrumente sowie die dem Gottesdienste und humanitären Zwecken 
dienenden Gegenstände und Reisegeräth für den persönlichen Gebrauch der Reisenden und Personen, welche 
sich im Schutzgebiete niederlassen, sind zollfrei. 
Anlage B. Tarif der Ausfuhrzölle. 
Pos. 1. Elfenbein, Kautschuk 58p#t. vom Werth. 
Pos. 2. Arachiden, Kaffee, Rother Kopal, Weißer sobal (geriigerer Qualität), 
Palmöl, Palmnüsse, Sesam. .. 2,5 = 
Die Ausfuhrzölle auf Elfenbein und Kautschut werden unter Zugrundelegung folgender Werthe 
erhoben: 
Elfenbein in Stücken, Enden ꝛc. . .. — Mk. das Kilogramm, 
Zähne von einem Gewicht unter 6 kr . 1...,80 -- ,
	        
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