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weder in einen andern Vereinsstaat, oder nach dem Auslande gefuͤhrt zu
werden.
8) Die Ausgleichungs-Abgabe kommt den Kassen desjenigen Staates zu Gute,
* wohin die Versendung erfolgt. Insofern sie nicht schon im Lande der Versendung
für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erhoben worden, wird die
Erbebung im Gebiete des Letßteren erfolgen.
9) Es söllen in jedem der kontrahirenden Staaten solche Einrichtungen getroffen
— werden, vermoͤge welcher die Ausgleichungs-Abgabe in dem Vereinslande, aus
woelchem die Versendung erfolgt, am Orte der Versendung, oder bei der gelegensten
Zoll= oder Steuerbehörde entrichtet, oder ihre Entrichtung durch Anmeldung
sicher gestellt werden kann.
10) So lange, bis diese Einrichtungen durch besondere Uebereinkunft festgesetzt
seyn werden, bleibt der Verkehr mit Gegenständen, welche einer Ausgleichungs-Abgabe
unterliegen, in der Ärt beschränkt, daß dieselben, ohne Unterschied der
traneportirten Quantitkten, in das Gebiet des abgabeberechtigten Staates nur
auf den im Art. 8 bezeichneren oder noch anderweit zu bestimmenden Straßen
eingeführt und an den dort einzurichrenden Anmelde= und Hebestellen angemeldet
und resp. versteuert werden müssen, ohne daß jedoch in Folge hievon der
Verkehr mit den Gegenständen, von welchen eine Ausgleichungs-Abgabe icht
zu emrichten ist, einer weitern als der in dem obengedachten Artikel angeordneten
Aufucht unterworfen sopn wird.
Art. 12.
Hinsi chtlich der Verbrauchs-Abgaben, welche im Bereiche der Vereinslaͤnder von
andern als den im Artikel 11 bezeichneten Gegenständen, oder auch von diesen Gegenstaͤnden
in solchen Laͤndern, in denen darauf keine Ausgleichungs-Abgabe liegt, erhoben
werden, wird nicht minder im Verhaͤltnisse der kontrahirenden Vereinsstaaten unter sich
als zum Großherzogthume Baden eine gegenseitige Gleichmaͤßigkeit der Behandlung
Statt finden; dergestalt, daß das Erzeugniß eines andern Vereinestaates unter keinem
Vorwande böher belastet werden darf, als das inländische. Dieselbe Gleichmäßigkeit
findet auch bei den Zuschlage-Ahgaben und Octreis Statt, welche für Mechnung /ein-