Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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weder  in  einen  andern  Vereinsstaat,  oder  nach  dem  Auslande  gefuͤhrt  zu
werden.

8)  Die  Ausgleichungs-Abgabe  kommt  den  Kassen  desjenigen  Staates  zu  Gute,

*  wohin  die  Versendung  erfolgt.  Insofern  sie  nicht  schon  im  Lande  der  Versendung

  für  Rechnung  des  abgabeberechtigten  Staates  erhoben  worden,  wird  die
Erbebung  im  Gebiete  des  Letßteren  erfolgen.

9)  Es  söllen  in  jedem  der  kontrahirenden  Staaten  solche  Einrichtungen  getroffen
—  werden,  vermoͤge  welcher  die  Ausgleichungs-Abgabe  in  dem  Vereinslande,  aus
woelchem  die  Versendung  erfolgt,  am  Orte  der  Versendung,  oder  bei  der  gelegensten
  Zoll=  oder  Steuerbehörde  entrichtet,  oder  ihre  Entrichtung  durch  Anmeldung

  sicher  gestellt  werden  kann.

10)  So  lange,  bis  diese  Einrichtungen  durch  besondere  Uebereinkunft  festgesetzt
seyn  werden,  bleibt  der  Verkehr  mit  Gegenständen,  welche  einer  Ausgleichungs-Abgabe
  unterliegen,  in  der  Ärt  beschränkt,  daß  dieselben,  ohne  Unterschied  der
traneportirten  Quantitkten,  in  das  Gebiet  des  abgabeberechtigten  Staates  nur
auf  den  im  Art.  8  bezeichneren  oder  noch  anderweit  zu  bestimmenden  Straßen
eingeführt  und  an  den  dort  einzurichrenden  Anmelde=  und  Hebestellen  angemeldet
  und  resp.  versteuert  werden  müssen,  ohne  daß  jedoch  in  Folge  hievon  der
Verkehr  mit  den  Gegenständen,  von  welchen  eine  Ausgleichungs-Abgabe  icht
zu  emrichten  ist,  einer  weitern  als  der  in  dem  obengedachten  Artikel  angeordneten
  Aufucht  unterworfen  sopn  wird.

Art.  12.

Hinsi  chtlich  der  Verbrauchs-Abgaben,  welche  im  Bereiche  der  Vereinslaͤnder  von
andern  als  den  im  Artikel  11  bezeichneten  Gegenständen,  oder  auch  von  diesen  Gegenstaͤnden
  in  solchen  Laͤndern,  in  denen  darauf  keine  Ausgleichungs-Abgabe  liegt,  erhoben
werden,  wird  nicht  minder  im  Verhaͤltnisse  der  kontrahirenden  Vereinsstaaten  unter  sich
als  zum  Großherzogthume  Baden  eine  gegenseitige  Gleichmaͤßigkeit  der  Behandlung
Statt  finden;  dergestalt,  daß  das  Erzeugniß  eines  andern  Vereinestaates  unter  keinem
Vorwande  böher  belastet  werden  darf,  als  das  inländische.  Dieselbe  Gleichmäßigkeit
findet  auch  bei  den  Zuschlage-Ahgaben  und  Octreis  Statt,  welche  für  Mechnung  /ein-