Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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5.  4.

Nach  erfolgter  Anmeldung  findet  alsbald  die  Besichtigung  und  eventuell
die  Würderung  der  betroffenen  Gebäude  durch  hierzu  besonders  abgeordnete  Bau-Offizianten
  Statt.

Die  dadurch  entstehenden  Kostenaufwände  sind  von  den  betheiligten  Gebäudebesitzern
  zu  tragen.

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Diejenigen  Ziegeleigebäude,  bei  denen  sich  die  oben  §.  2  Ziffer  1,  a,  b
und  c  angedeuteten  Erfordernisse  vorfinden,  werden,  wenn  sie  im  Uebrigen  dazu
geeignet  sind,  in  die  zweite  Klasse  der  Feuersgefährlichkeit,  diejenigen  hingegen,
welche  nur  mit  den  F.  2  unter  Ziffer  2  bezeichneten  baulichen  Vorkehrungen
versehen  sind,  in  die  dritte  Klasse,  §.  33  des  Brand-Versicherungsgesetzes  vom
28.  August  1826,  eingestellt,  mit  der  Wirkung,  welche  §&.  38  desselben  Gesetzes
deshalb  festsetzt,  wenn  sie  auch  ihrer  sonstigen  baulichen  Beschaffenheit  nach  zur
Einstellung  in  die  erste  oder  bezüglich  in  die  zweite  Klasse  sich  eignen  sollten.

8.  6.

Glaubt  der  Besitzer  bei  den  Ergebnissen  der  hiernach  bewirkten  Besichtigung,
Werthermittelung  und  Klassenbestimmung  sich  nicht  beruhigen  zu  können:  so
bleibt  ihm  unbenommen,  bei  dem  dritten  Departement  Unseres  Staats-Ministeriums
  auf  eine  Revision  dieser  Ergebnisse  anzutragen,  welche  sodann  durch  Unsern
  Ober-Baudirektor  oder  durch  einen  der  demselben  beigegebenen  Amtsgehülfen
zu  vollziehen  ist.

8.  7.

Der  Austritt  eines  in  die  Landes-Brandversicherungsanstalt  einmal  aufgenommenen
  Ziegeleigebäudes  aus  dieser  Anstalt  kann  eben  so  wie  die  Herabsetzung
  der  Werths-Quote,  mit  welcher  es  versichert  ist,  nicht  ohne  Zustimmung
der  etwa  vorhandenen  und  dabei  betheiligten  Pfandgläubiger  geschehen.

8.  8.

Im  Uebrigen  kommen  auch  in  Betreff  der,  der  Landes-Brandversicherungsanstalt
  beitretenden  Ziegeleigebäude  die  Vorschriften  des  mehrangezogenen  Gesetzes
  vom  28.  August  1826  und  der  dazu  gehörigen  Nachträge  vom  20.  März
1839  und  13.  November  1840,  soweit  dieselben  durch  die  in  den  vorstehenden
Paragraphen  getroffenen  Bestimmungen  nicht  abgeändert  sind,  allenthalben  in
Anwendung.