Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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zur  Verarbeitung  besiimmten  Räben  umichtig  angegeben  oder  ohne  vorgänzige
Anzeige  vermehrt  worden  ist,  so  kann  die  Seuerbehoror.  die  spezielle  Kontrolle
der  betreffenden  Fabrik  auf  Kosten  des  Inhabers  derselben  anordnen.

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Zur  Entrichtung  der  Steuer  ist  der  Fabrikinhaber  verpslichtet.  3.  Von  wem
Der  von  der  Hebestelle  des  Bezirks  am  Schlusse  eines  jeden  Kalender=  a
Monats  festlgestellte  und  dem  Steuerpflichtigen  bekannt  gemachte  Gefällebetrag  richten  ##.
muß  binnen  drei  Tagen  nach  Empfang  der  amtlichen  Berechnung  eingezahlt
werden.  In  wiefern  hierzu  weitere  Zahlungsfristen  zu  bewilligen  sind,  bleibt
der  Bestimmung  des  Finanzminisiers  vorbehalten.
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Ein  Erlaß  oder  eine  Jurückzahlung  der  Steuer  aus  dem  Grunde,  weil  4.  Sie,  oer
während  oder  nach  der  Fabrikation  Materialien  oder  die  daraus  bereiteten  Fa=  der  Oltuss
brikate  unbrauchbar  geworden  oder  durch  ein  zufälliges  Ereigniß  verloren  gegangen

  sind,  findet  nicht  Statt.

g.  6.

Bei  Erhebung  der  Rübenzucker-Steuer  sindet,  sowohl  gegen  den  Steuer=  5.  Veräbpflichtigen,
  als  gegen  den  Staat,  eine  einjährige  Verjährung  in  der  Art  Statt,  'uns.
daß  nur  binnen  Jahresfrist,  vom  Tage  der  Steuerentrichtung  an,  ein  Anspruch
auf  Ersatz  wegen  zu  viel  gezahlter  Gefälle  angebracht,  und  daß  nur  binnen
gleicher  Frist,  von  gleichem  Zeitpunkte  an,  eine  Nachforderung  an  den  Abgabe-Ppflichtigen
  wegen  zu  wenig  erhobener  Steuer  geltend  gemacht  werden  darf.

Auf  das  Rerezocchallmg  des  Staates  gegen  die  Steuerbeamten  und
auf  die  Nachzahlung  defraudirter  Gefälle  leidet  diese  abgekürzte  Verjährungsfrist
  keine  Anwendung.

F.  7.

-a)  Der  vereinigte  Betrieb  der  Zuckerfabrikation  aus  Rüben  und  aus  Kolo=  é.  Beschrännialzucker
  darf  nur  unter  Beobachtung  der  von  dem  Finanzminister  zur  ge,  us
Verhütung  von  Mißbräuchen  und  zum  Schutze  des  Steuerinteresse  zu
treffenden  Anordnungen  Statt  finden.

b)  Rübenzucker-Fabriken  innerhalb  des  Gränzbezirks  unterliegen,  außer  den
in  der  gegemwärtigen  Verordnung  enthaltenen  Bestimmungen,  den  Vorschriften
  im  &.  35.  des  Zollgesetzes  und  in  den  V.  88.  bis  90.  der  Joll-Ordnung
  vom  23.  Januar  1838.  und  dürfen  daher  nur  unter  Beobachtung
  der  zur  Sicherung  des  Gewerbs=  und  des  Zollinteresse  nöthig  erachteten
  Bedingungen  und  Beschränkungen  fortgesetzt  oder  neu  angelegt
und  betrieben  werden.

S.  8.

a)  Wer,  um  Jucker  aus  Rüben  zu  bereiten,  eine  Fabrik  anlegen  oder  sonst  u.  Verlchrit

Einrichtungen  treffen  will,  ist  verpflichrer,  solches  der  Steuerhebestelle,  im  11  Krr  die

deren  Bezirk  die  Fabrik  liegt,  mindestens  sechs  Wochen  vor  dem  Beginn  und  onwoldes

  ersten  Betriebs  schriftlich  anzuzeigen  und  der  gedachten  Behörde  spä-  u—3

testens  acht  Tage  vor  Eintritr  dieses  letzteren  Zeilpunkts  eine  Nachwei=  1.  Anweldung

sung,  nach  einem  näher  vorzuschreibenden  Mufter,  in  doppelter  Ausferti-  3

gung  einzureichen,  worin  die  Raume  zur  Aufsiellung  der  Geräthe  und  Jä  und

zum  Betriebe  der  Zuckerbereitung,  einschließlich  aller  dazu  gehbrigen  oder

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