8 7.] Anerkennung des Buchungszwangs. Ausnahme von dieser Regel. 39
erhalten: die Grundstücke des Reichs= und Landesfiskus oder
gewisser juristischer Personen wie Kirchen, Klöster, Schulgemeinden,
die öffentlichen Wege und Gewässer, sowie solche Gründstücke,
welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen
gewidmet sind; ferner die Grundstücke eines Landesherrn, also auch
eines fremden, sowie diejenigen, welche zum Hausgut oder Familiengut
einer landesherrlichen Familie, der Fürstlichen Familie Hohenzollern
oder der Familie des vormaligen Hannoverschen Königshauses, des
vormaligen kurhessischen und des vormaligen Herzoglich nassauischen
Fürstenhauses gehören.
a) Für Preußen ist, mit Ausnahme des Gebietes des chemaligen a) Die bu—
Herzogthums Nassau (Art. 2 V. v. 11. Dezember 1899 G.S. S. 595), chungsfreien
durch die V. v. 13. November 1899 Art. 1 (unten S. 976) hinsichtlich Enmyituche
. . n Preußen.
jenes Vorbehalts Gebrauch gemacht worden.
Der legislative Grund besteht in der regelmäßigen Verkehrs—
unfähigkeit der betreffenden Grundstücke, sei es in Folge der Rechtsstellung
ihres Eigenthümers, sei es wegen des Zweckes, dem diese
Gegenstände dienen.
b) Diese Ausnahme von der Buchungspflichtigkeit hat b)Zulässigkeit
nur die Bedeutung, daß das Grundstück nicht von Amts= der Buchung
wegen eingetragen wird, auf die Buchungsberechtigung hat nir
sie keinen Einfluß. Auf den Antrag des Eigenthümers oder Antrag. n
eines Drittberechtigten, der auf Grund eines gegen den Berechtigten
vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Grundbuch verlangen
kann, muß das privilegirte Grundstück in das Grundbuch eingetragen
werden, damit Niemand in der Verwirklichung der ihm zustehenden
Rechte verhindert werde.#))
War für das eximirte Grundstück schon ein Grundbuchblatt angelegt,
oder erwirbt eine der begünstigten Personen ein solches Grundstück,
so gewährt ihr das Gesetz die Befugniß, die Ausbuchung
des Grundstücks, falls es unbelastet ist, zu beantragen.2)
Das Grundbuchblatt wird daun ohne Uebertragung auf ein anderes
geschlossen.
1) Vgl. § 90 Abs. 1, § 14 R.G.B.O.
2) Vgl. § 90 Abs. 2 R. G. B.O.; abw. das frühere Preuß. Recht, vgl.
Turnau Anm. 2 zu § 2. Die Ausbuchung eines einmal gebuchten Grundstücks
aist nur in diesem Falle zulässig, sonst kann ein einmal gebuchtes Grundstück
micht wieder aus dem Grundkbuch verschminden.