Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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Es  darf  aber  auch  keine  Mannoperson  mit  einer  von  ihm  geschwängerten
Frauensperson,  bevor  er  lehtere  heirathet,  eine  gemeinschaftliche  Wohnung  beziehen,
und  e  nig  ist  es  solchen  Personen  geslattet,  bei  einander  zu  übernachten.

n  Falle  des  Zuwiderhandelns  ist  jeder  Theil  mit  einer  Geldstrase  von  drei
bié  fa  Thalern  oder  nach  Befinden  entsprechender  Gefängnißstrafe  zu  belegen.
F.  2.

Hauswirthe  und  Einmiether,  welche  solche  Personen,  obgleich  sie  um  das
stagliche  Verhaltniß  derselben  wissen,  bei  sich  aufnehmen,  oder,  ohne  deöhalb  bei
der  Behörde  Anzeige  zu  machen,  bei  sich  dulden,  sind  mit  einer  im  Widerholungo-=falle
  zu  erhöhenden  Geldstrafe  von  Einem  Thaler  bis  zu  drei  Thalern  zu  belegen.

Den  Behörden  liegt  e5  ob,  in  den  zu  ihrer  Kenntniß  kommenden  Fällen
ordnungswidrigen  Zusammenlebens  unverheiratheter  Personen  verschiedenen  Geschlechto
die  Entsernung  derjenigen  Person  aus  der  gemeinschaftlichen  Wohnung,  da  nöthig,
durch  geeignete  Zwangömittel  unverzüglich  zu  bewerkstelligen,  welcher  daran  ein
Anrecht  nicht  zusteht  oder  nicht  zu  bewilligen  gewesen  wäre.  Im  Zweifelofalle  ist
dabei  die  betheiligte  Mannoperson  alo  der  berechtigte  Wohnungoinhaber  anzusehen.

Uebrigens  sind  die  Behörden  auch  außer  dem  Falle  vorgekommener  Schwangerung
  berechtigt  und  verpflichtet,  unverehelichten  Personen  verschiedenen  Geschlechlo
die  Innehabung  einer  gemeinschaftlichen  Wohnung  dann  zu  untersagen,  wenn  nur
so  viel  in  Ortokunde  beruht,  daß  zwischen  Beiden  ein  unkenscher  Umgang  gepflogen
werde  oder  Slatlt  gefunden  habe.

8.  3.

Alle  zur  Handhabung  dieser  Vorschriften  erforderlichen  Verhandlungen  und
Verfügungen  gehören  vor  die  Ortspolizeibehörden.

Bei  ihnen  haben  demnach  auserehelich  Geschwängerte,  und  zwar  bei  einer  Geldstrafe
  von  drei  bis  fünf  Thalern  oder  nach  Besinden  entsprechender  Gefängnißstrafe,
spätestens  im  vierten  Monat  ihrer  Schwangerschaft  von  derselben  unter  Namhaftmachung
  ihres  Schwängerers  Anzeige  zu  machen,  und  dagegen  einen  gerichtlichen
Schein  über  die  bewirkte  Meldung  zu  erhalten.

Diesenigen,  in  deren  Hause  oder  Miethwohnung  sich  die  Geschwängerte  aufhält,
  sind,  sobald  ihnen  deren  Schwangerschaft  bekannt  geworden,  verpflichtet,
erstere  zur  Anzeige  ihrer  Schwangerschaft  zu  veranlassen,  haben  sich  zur  Ueberzeugung
dafür,  daß  die  Anzeige  bewirkt  worden,  den  darüber  auczusertigenden  Schein  vorlegen
  zu  lassen  und  sind,  falls  ihre  Aufforderung  unbeachtet  bleibt,  bei  Einem  bis
drei  Thalern  Strase  zur  eignen  Meldung  verpflichtet.

F.  4
Weigert  sich  die  Geschwängerte  rradcz“  oder  unter  dem  Vorgeben,  ihren
Schwängerer  nicht  gekannt  zu  haben,  denselben  namhaft  zu  machen,  so  hat  sie