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1. Dezember 1898 und des Einführungsgesetzes hierzu von demselben Tage, soweit nicht im Nachstehenden
abweichende oder ergänzende Bestimmungen erlassen sind.
8 2.
Für Angehörige der Schutztruppen gelten während ihres Aufenthalts außerhalb Europas die für
das Verhältniß an Bord (außerordentliches Verfahren) gegebenen gesetzlichen Vorschriften (8 6 des Ein-
führungsgesetzes zur Militärstrafgerichtsordnung). Im Uebrigen greift das ordentliche Verfahren Platz.
83.
Gerichtsherren der niederen Gerichtsbarleit sind die Befehlshaber einer selbständigen Abtheilung.
Der Gouverneur bestimmt, welche Abtheilungen als selbständig anzusehen sind. Treten mehrere Abtheilungen
örtlich unter gemeinsamen Befehl, so übt der rangälteste Offizier die gerichtsherrlichen Befugnisse aus
(§ 19 M.-St.-G.-O.).
84.
Gerichtsherren der höheren Gerichtsbarkeit sind:
a) der kommandirende General des Gardekorps mit den gerichtsherrlichen Befugnissen eines komman-
direnden Generals über alle militärischen Angehörigen der Schutztruppen, und zwar im ordentlicher
Verfahren als unmittelbarer Befehlshaber im Sinne des § 31 M.-St.-G. O.;
b) in jedem Schutzgebiet der dort angestellte rangälteste Offizier, und zwar mit den Befugnisseo
eines Divisionskommandeurs.
« §5.
1. Ich behalte Mir die Ertheilung der Bestätigungsordre vor:
a) für die Urtheile, durch die auf Todesstrafe, auf lebenlängliche Freiheitsstrafe, oder wegen eines
militärischen Verbrechens auf eine die Dauer von zehn Jahren übersteigende Freiheitsstrafe erkaum
ist; bei einer Gesammtstrafe kommt nur die höchste, wegen eines militärischen Verbrechens fest-
gesetzte Einzelstrafe in Betracht. Freiheitsstrafe im Sinne dieser Bestimmung ist auch Zuchthaus
(vergl. S 16 M.-St.-G.-B.);
b) für die Urtheile gegen Offiziere, Sanitätsoffiziere, Ingenieure des Soldatenstandes und obere
Militärbeamte.
2. Im Uebrigen ertheilen die Bestätigungsordre:
a) der im § 4 a bezeichnete Befehlshaber hinsichtlich der auf Freiheitsstrafe von mehr als einem
Jahre lautenden Urtheile;
b) in den sonstigen Fällen der Gerichtsherr desjenigen Gerichts, welches das zu bestätigende Urtheil
gefällt hat; in den Fällen der §§ 412 Abs. 1, 447 der Militärstrafgerichtsordnung der Präsidem
des Reichsmilitärgerichts.
) Ist durch dasselbe Urtheil gegen mehrere Angeklagte erkannt worden, so steht die Bestätigung
hinsichtlich sämmtlicher Angeklagten demjenigen Befehlshaber zu, dem die höhere Bestätigungs-
befugniß, wenn auch nur hinsichtlich eines der Angeklagten, zukommt.
4) Urtheile, deren Bestätigung Ich Mir vorbehalten habe, werden Mir von dem Gerichtsherrn erster
Instanz beziehungsweise von dem mit Bordgerichtsbarkeit versehenen höheren Gerichtsherrn mit
den Akten und einem von einem Kriegsgerichtsrath angefertigten und zu unterzeichnenden Akten-
auszuge durch den Präsidenten des Reichsmilitärgerichts eingereicht. Dem vorgesetzten Gerichts-
herrn ist Meldung zu erstatten.
Der Aktenauszug hat in gedrängter Kürze die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des
Angeklagten, eine aktenmäßige Darstellung des Sachverhalts, die Angabe der in Anwendung
gebrachten Gesetze und die Formel des Urtheils zu enthalten.
e) Der zur Bestätigung berechtigte Befehlshaber kann das Urtheil bei der Bestätigung nach Maßgabe
nachstehender Bestimmungen mildern:
In den Fällen der §§ 85 bis 87 des Militärstrafgesetzbuches kann unter der im § 88
daselbst angegebenen Voraussetzung die Milderung des Urtheils in den im § 88 dem Gerichte
für die Strafbemessung gezogenen Grenzen stattfinden.
Zeitige Freiheitsstrafen können bis auf den Mindestbetrag der gesetzlichen Strafandrohung
herabgesetzt werden. Hierbei ist eine Aenderung der Strafart nur dann zulässig, wenn in den
Militärstrafgesetzen die strafbare Handlung wahlweise mit Arrest oder mit Gefängniß oder
Festungshaft bedroht ist. In diesen Fällen kann die erkannte Gefängnißstrafe auf Festungshaft
oder die im gegebenen Falle gesepzlich zulässige Arrestart und die erkannte Festungshaft auf Arrest
der bezeichneten Art gemildert werden.
Ist ein militärisches Vergehen mit Arrest ohne Bezeichnung der Arrestart bedroht, so kann
an die Stelle der erkannten härteren Arrestart eine gelindere treten.