Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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Zu § 154 Abs. 2. 
Die schriftliche Genehmigung zur Beerdigung des Leichnams einer Militärperson in den Fällen 
des Absatz 1 dieses Paragraphen wird in der Regel von dem zuständigen richterlichen Militärjustizbeamten 
ertheilt (vergl. §§ 223 ff.). 
In den Schutzgebieten kann die Genehmigung durch jeden Offizier erfolgen; sobald mehrere Offiziere 
zur Stelle sind, hat der dienstälteste Offizier über die Genehmigung zu befinden. 
Zu § 155 Abtk. 4. 
Ist oder erscheint an dem Tode einer aktiven Militärperson eine unter der bürgerlichen Straf- 
gerichtsbarkeit stehende Person in strafbarer Weise betheiligt, so hat die Militärbehörde sofort der zustän- 
digen Staatsanwaltschaft Anzeige zu machen. 
Zu § 171 Abs. 1, § 185 Abs. 1, § 266 Abfs. 1. 
Bei der Vernehmung als Beschuldigte, Angeklagte, Zeugen oder Sachverständige erscheinen Offiziere 
oder Sanitätsoffiziere im Dienstanzuge (vergl. Anzugs-Bestimmungen III der Anlage 10 der Schutztruppen- 
ordnung); Personen des Soldatenstandes vom Deckoffizier 2c. abwärts erscheinen im Ordonnanzanzuge; 
sofern sie verhaftet sind, in Mütze ohne Seitengewehr. 
Auf Militärbeamte, denen eine Dienstuniform verliehen ist, findet diese Bestimmung sinngemäße 
Anwendung. 
Zu §* 180. 
Vorläufig fesigenommene Personen werden in derselben Art, wie die in Untersuchungshaft ge- 
nommenen (§ 178) behandelt. 
Zu § 185 Abs. 2. 
Die Ladung von Reichs= oder Staatsbeamten ist der vorgesetzten Dienstbehörde derselben mitzutheilen. 
Zu § 19é6. 
Der Hinweis auf die Bedeutung und die Heiligkeit des Eides darf nicht als eine formularmäßige 
Verhaltung behandelt werden; vielmehr muß dieser Hinweis in einer das religiöse Bewußtsein anregenden 
Weise erfolgen und im einzelnen Falle dem Bildungsstand und der Persönlichkeit des Schwurpflichtigen 
angepaßt werden. 
Soweit es erforderlich erscheint, sind die strafrechtlichen Folgen des Falscheides besonders hervorzuheben. 
Es ist ferner darauf zu halten, daß bei der Eidesabnahme die gebührende Feierlichkeit gewahrt 
werde und namentlich sämmtliche Anwesenden vor der Eidesabnahme sich von ihren Sitzen erheben und 
während der Eidesleistung eine der Heiligkeit der Handlung entsprechende Haltung beobachten. 
Zu §88§ 205, 208. 
Für die Gebührenansprüche der nicht zu den aktiven Militärpersonen gehörenden Zeugen und 
Sachverständigen ist die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 (R.-G.-Bl. 
S. 173 ff.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (R.-G.-Bl. S. 369, 689 ff.) maßgebend. 
Zu 8§8§ 209, 299. 
A. Im Allgemeinen. 
Die Auswahl der Sachverständigen ist, soweit nicht die Militärstrafgerichtsordnung ausdrückliche 
Vorschriften enthält, in das Ermessen des Gerichtsherrn, in dringlichen Fällen des Untersuchungsführers, gestellt. 
Bei gerichtlich medizinischen Fragen dürften indeß aus militärischen Rücksichten nachstehende Gesichts- 
punkte zu beobachten sein: 
1. Stabs= und Oberstabsärzte erscheinen für solche Fragen in militärgerichtlichen Untersuchungen 
als die zunächst gegebenen Sachverständigen. 
2. Bedarf es noch eines Obergutachtens, so wird es sich in der Regel empfehlen, dessen Erstattung 
einer Kommission zu übertragen. 
3. Bestehen auch nach diesem Obergutachten noch Zweifel, so kann ein Gutachten des rangältesten 
Sanitätsoffiziers bei dem Oberkommando der Schutztruppen erfordert werden. Zur Erstattung dieses Gut- 
achtens wird der genannte Sanitätsoffizier eine Kommission, bestehend aus hervorragenden Fachmännern 
heranziehen; andererseits werden etwaige Anträge der zuständigen militärischen Stelle Berücksichtigung finden. 
Dieses Gutachten wird in der Regel den Abschluß der Begutachtung bilden können. 
4. Die technische Kontrole über die bei Leichenöffnungen und Gemüthszustands-Untersuchungen in 
militärgerichtlichen Untersuchungen abgegebenen Gutachten der Militär= oder nicht beamteten Civilärzte liegt 
dem rangältesten Sanitätsoffizier bei dem Oberkommando der Schutztruppen ob. 
B. Bei besonderen Strafhandlungen. 
Bei Körperverletzungen. 
1. Bei Körperverletzungen, bei denen eine der in § 224 des Bürgerlichen Strafgesetzbuches vor- 
gesehenen Folgen eingetreten ist oder möglicherweise noch eintreten kann, ist die ärztliche Untersuchung von 
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