— 623 —
1901 ab aus der Reichskasse eine Vergütung von jährlich 1 350 000 (eine Million dreihundertfünfzig-
tausend) Mk., zahlbar in monatlichen Theilbeträgen am letzten Tage jedes Monats.
Diese Vergütung wird insoweit gekürzt, als die vertragsmäßig bedungenen Fahrten nicht zur Aus-
führung gekommen sind. Die Kürzung erfolgt — sei es, daß eine Fahrt ganz oder theilweise ausgefallen
ist — in der Weise, daß für jede gegenüber dem Fahrplane zu wenig zurückgelegte Seemeile der Betrag
von 2,09 Mk. von den nächstfälligen Monatsbeträgen zur Reichskasse einbehalten wird. Für die Berech-
nung der Entfernungen sind die im Fahrplan enthaltenen Festsetzungen der Seemeilenzahl maßgebend.
Die von dem Unternehmer eintretenden Falles auf Grund der Artikel 7, 8, 14, 15, 18, 25, 31
und 34 zu zahlenden Geldstrafen. welche der Reichskanzler endgültig festsetzt, sowie die nach Artikel 8,
19 und 20 zu erstattenden Beförderungskosten und Entschädigungen werden — unbeschadet der Be-
stimmung in Artikel 37 — von dem zunächst fällig werdenden Vergütungsbetrag einbehalten.
Wenn der Reichskanzler das Anlaufen noch anderer als der im Artikel 1 benannten Häfen an-
ordnet, so soll, wenn die dadurch entstehende Verlängerung oder Verkürzung des Kurses (die Hin= und
Rückreise zusammengenommen) gegenüber dem beim Inkrafttreten dieses Vertrags geltenden Fahrplane nicht
mehr als 250 (zweihundertundfünfzig) Seemeilen beträgt, eine Aenderung in der Höhe der Vergütung
nicht eintreten. Beträgt dagegen die Verlängerung oder Verkürzung des Kurses mehr als 250 Seemeilen,
so wird für jede im Vergleich zu dem bezeichneten Fahrplan mehr oder weniger zurückzulegende Seemeile
die Vergütung um 2,09 Mk. erhöht, beziehungsweise gekürzt.
Artikel 36.
Der Unternehmer hat über die Schiffe, welche auf den nach diesem Vertrage zu unterhaltenden
Linien verwendet werden, gemäß den bisher bei ihm üblich gewesenen Grundsätzen eine Sonderrechnung
zu führen.
Dabei dürfen als Abschreibung einschließlich etwaiger Ueberweisungen an ein Reparatur-Konto
oder einen Erneuerungsfonds nicht mehr als 7 Prozent vom Anschaffungswerthe der Schiffe in Rechnung
gestellt werden und, soweit eine Selbstversicherung stattfindet, als Versicherungsprämie nicht mehr als
5 Prozent vom Buchwerthe der Schiffe.
Ergiebt sich hiernach ein Ueberschuß von mehr als 6 Prozent des Buchwerths der Schiffe, so ist
der Reichskanzler befugt, von dem Unternehmer weitere oder erhöhte Leistungen zur Durchführung der in
diesem Vertrage verfolgten Zwecke, namentlich durch Steigerung der Geschwindigkeit der Fahrten, zu ver-
langen, sofern nicht in den drei letzten Jahren der Ueberschuß durchschnittlich weniger als jährlich 6 Prozent
vom Buchwerthe der Schiffe betragen hat. In letzterem Falle ist zunächst der Minderbetrag aus dem
Ueberschusse des abgelaufenen Jahres zu decken. Anderenfalls können entsprechende Mehrleistungen ver-
langt werden. Insbesondere ist der Unternehmer verpflichtet, bei denjenigen Schiffen, welche seit dem In-
krafttreten des Vertrags in die Hauptlinie eingestellt sind, oder welche für dieselbe noch neu gebaut
werden, die Fahrgeschwindigkeit auf der ganzen Hauptlinie um einen Knoten über die vertragsmäßige
Höhe zu steigern.
Weigert sich der Unternehmer, eine ihm hiernach vom Reichskanzler auferlegte Leistung auszu-
führen, so wird die Reichsbeihülfe entsprechend gekürzt.
Dem Reichskanzler steht es jederzeit frei, von den Geschäftsbüchern des Unternehmers Einsicht
zu nehmen.
Artikel 37.
Zur Sicherstellung der Erfüllung der aus diesem Vertrage sich ergebenden Verbindlichkeiten bestellt
der Unternehmer dem Reiche eine Kaution von 120 000 (einhundertzwanzigtausend) Mark durch Ver-
pfändung von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats, welche nach dem Nennwerth zu
berechnen sind. Die Schuldverschreibungen sind nebst Talons und den über vier Jahre hinausreichenden
Zinsscheinen bei der Reichs-Hauptkasse oder der sonstigen, ihm von der Reichs-Verwaltung zu bezeichnenden
Stelle zu hinterlegen.
Diese Kaution soll dem Reiche dergestalt haften, daß der Reichskanzler berechtigt ist, wegen der
Forderungen des Reichs aus dem gegenwärtigen Vertrag an Kapital und Zinsen, eintretenden Falles auch
wegen der Strafen sowie wegen der durch Ermittelung der Schäden entstehenden gerichtlichen und außer-
gerichtlichen Kosten, durch sofortigen außergerichtlichen Verkauf der Werthpapiere an einer innerhalb des
Reichsgebiets belegenen Börse Befriedigung zu suchen, insofern der Unternehmer der schriftlichen Aufsor-
derung des Reichskanzlers zur Zahlung nicht innerhalb eines von dem Letzteren festzusetzenden Zeitraums
nachkommen sollte. Der Unternehmer ist in solchem Falle verpflichtet, die ihm belassenen, noch nicht fälligen
Zinsscheine dem Reichskanzler auszuantworten.
Die Kaution ist von dem Unternehmer demnächst binnen Monatsfrist wieder auf die ursprüngliche
Höhe zu ergänzen. Im Unterlassungsfalle ist der Reichskanzler berechtigt, die Ergänzung durch Einbe-
haltung des erforderlichen Betrags von der zunächst fällig werdenden Vergütung zu veranlassen.
5r½