Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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1901 ab aus der Reichskasse eine Vergütung von jährlich 1 350 000 (eine Million dreihundertfünfzig- 
tausend) Mk., zahlbar in monatlichen Theilbeträgen am letzten Tage jedes Monats. 
Diese Vergütung wird insoweit gekürzt, als die vertragsmäßig bedungenen Fahrten nicht zur Aus- 
führung gekommen sind. Die Kürzung erfolgt — sei es, daß eine Fahrt ganz oder theilweise ausgefallen 
ist — in der Weise, daß für jede gegenüber dem Fahrplane zu wenig zurückgelegte Seemeile der Betrag 
von 2,09 Mk. von den nächstfälligen Monatsbeträgen zur Reichskasse einbehalten wird. Für die Berech- 
nung der Entfernungen sind die im Fahrplan enthaltenen Festsetzungen der Seemeilenzahl maßgebend. 
Die von dem Unternehmer eintretenden Falles auf Grund der Artikel 7, 8, 14, 15, 18, 25, 31 
und 34 zu zahlenden Geldstrafen. welche der Reichskanzler endgültig festsetzt, sowie die nach Artikel 8, 
19 und 20 zu erstattenden Beförderungskosten und Entschädigungen werden — unbeschadet der Be- 
stimmung in Artikel 37 — von dem zunächst fällig werdenden Vergütungsbetrag einbehalten. 
Wenn der Reichskanzler das Anlaufen noch anderer als der im Artikel 1 benannten Häfen an- 
ordnet, so soll, wenn die dadurch entstehende Verlängerung oder Verkürzung des Kurses (die Hin= und 
Rückreise zusammengenommen) gegenüber dem beim Inkrafttreten dieses Vertrags geltenden Fahrplane nicht 
mehr als 250 (zweihundertundfünfzig) Seemeilen beträgt, eine Aenderung in der Höhe der Vergütung 
nicht eintreten. Beträgt dagegen die Verlängerung oder Verkürzung des Kurses mehr als 250 Seemeilen, 
so wird für jede im Vergleich zu dem bezeichneten Fahrplan mehr oder weniger zurückzulegende Seemeile 
die Vergütung um 2,09 Mk. erhöht, beziehungsweise gekürzt. 
Artikel 36. 
Der Unternehmer hat über die Schiffe, welche auf den nach diesem Vertrage zu unterhaltenden 
Linien verwendet werden, gemäß den bisher bei ihm üblich gewesenen Grundsätzen eine Sonderrechnung 
zu führen. 
Dabei dürfen als Abschreibung einschließlich etwaiger Ueberweisungen an ein Reparatur-Konto 
oder einen Erneuerungsfonds nicht mehr als 7 Prozent vom Anschaffungswerthe der Schiffe in Rechnung 
gestellt werden und, soweit eine Selbstversicherung stattfindet, als Versicherungsprämie nicht mehr als 
5 Prozent vom Buchwerthe der Schiffe. 
Ergiebt sich hiernach ein Ueberschuß von mehr als 6 Prozent des Buchwerths der Schiffe, so ist 
der Reichskanzler befugt, von dem Unternehmer weitere oder erhöhte Leistungen zur Durchführung der in 
diesem Vertrage verfolgten Zwecke, namentlich durch Steigerung der Geschwindigkeit der Fahrten, zu ver- 
langen, sofern nicht in den drei letzten Jahren der Ueberschuß durchschnittlich weniger als jährlich 6 Prozent 
vom Buchwerthe der Schiffe betragen hat. In letzterem Falle ist zunächst der Minderbetrag aus dem 
Ueberschusse des abgelaufenen Jahres zu decken. Anderenfalls können entsprechende Mehrleistungen ver- 
langt werden. Insbesondere ist der Unternehmer verpflichtet, bei denjenigen Schiffen, welche seit dem In- 
krafttreten des Vertrags in die Hauptlinie eingestellt sind, oder welche für dieselbe noch neu gebaut 
werden, die Fahrgeschwindigkeit auf der ganzen Hauptlinie um einen Knoten über die vertragsmäßige 
Höhe zu steigern. 
Weigert sich der Unternehmer, eine ihm hiernach vom Reichskanzler auferlegte Leistung auszu- 
führen, so wird die Reichsbeihülfe entsprechend gekürzt. 
Dem Reichskanzler steht es jederzeit frei, von den Geschäftsbüchern des Unternehmers Einsicht 
zu nehmen. 
Artikel 37. 
Zur Sicherstellung der Erfüllung der aus diesem Vertrage sich ergebenden Verbindlichkeiten bestellt 
der Unternehmer dem Reiche eine Kaution von 120 000 (einhundertzwanzigtausend) Mark durch Ver- 
pfändung von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats, welche nach dem Nennwerth zu 
berechnen sind. Die Schuldverschreibungen sind nebst Talons und den über vier Jahre hinausreichenden 
Zinsscheinen bei der Reichs-Hauptkasse oder der sonstigen, ihm von der Reichs-Verwaltung zu bezeichnenden 
Stelle zu hinterlegen. 
Diese Kaution soll dem Reiche dergestalt haften, daß der Reichskanzler berechtigt ist, wegen der 
Forderungen des Reichs aus dem gegenwärtigen Vertrag an Kapital und Zinsen, eintretenden Falles auch 
wegen der Strafen sowie wegen der durch Ermittelung der Schäden entstehenden gerichtlichen und außer- 
gerichtlichen Kosten, durch sofortigen außergerichtlichen Verkauf der Werthpapiere an einer innerhalb des 
Reichsgebiets belegenen Börse Befriedigung zu suchen, insofern der Unternehmer der schriftlichen Aufsor- 
derung des Reichskanzlers zur Zahlung nicht innerhalb eines von dem Letzteren festzusetzenden Zeitraums 
nachkommen sollte. Der Unternehmer ist in solchem Falle verpflichtet, die ihm belassenen, noch nicht fälligen 
Zinsscheine dem Reichskanzler auszuantworten. 
Die Kaution ist von dem Unternehmer demnächst binnen Monatsfrist wieder auf die ursprüngliche 
Höhe zu ergänzen. Im Unterlassungsfalle ist der Reichskanzler berechtigt, die Ergänzung durch Einbe- 
haltung des erforderlichen Betrags von der zunächst fällig werdenden Vergütung zu veranlassen. 
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