schäfte machen. Auch würde man aus dem Keaka-
gebiet bei der zahlreichen Bevölkerung voraussichtlich
leidliche Arbeiter für die Pflanzungen erhalten
können. Der Weg Nssakve— Balistraße (Mijimbi)
ist in fünf, höchstens sechs Tagen zurückzulegen.“
Deutsch-Südweltafrika.
Sur Besiedelungsfrage in Deutsch-Züdwestafrika.
äußert sich der „Windhoeker Anzeiger“ in einem
längeren Artikel, dem wir Folgendes entnehmen:
„Nicht selten gelangen jetzt aus Südafrika An-
fragen von Deutschen hierher, die Auskunft über die
Verhältnisse im Schutzgebiete haben möchten. Man
sieht daraus, daß in Südafrika dem Schutzgebiete
immer mehr Beachtung zugewandt wird. Für das
Schutzgebiet aber wäre der Zuzug afrikanischer
Elemente, die mit der südafrikanischen Wirthschafts-
weise im Allgemeinen bereits vertraut sind, — das
leuchtet ohne Weiteres ein — in hohem Grade
werthvoll.
Die Informationen, die man von hier aus den
Anfragenden zu geben vermag, können nur ganz
allgemeiner Natur sein. Was zunächst die Frage
des Landerwerbes betrifft, so sind vor etwa Jahres-
frist die „Bedingungen für den öffentlichen Verkauf
von Regierungsfarmen veröffentlicht worden, die
den Erwerb von Kronland regeln. Die wesent-
lichen Bestimmungen gehen dahin, daß bei frei-
händigem Verkauf der Preis für Regierungsfarmen
auf mindestens 50 Pfg. bis 1 Mk. für den Hektar
(Kapschen Morgen) festgesetzt ist. Beim Vorhanden-
sein mehrerer Bewerber für einen Platz wird zur
öffentlichen Versteigerung geschritten, bei der auch
ein Preis von mindestens 50 Pfg. bis 1 Mk. für
den Hektar erreicht werden muß. Das Kaufgeld
muß binnen 15 Jahren vom Verkaufstage ab in
gewissen Raten berichtigt sein. Das jedesmalige
Restkaufgeld ist mit 4 pCt. zu verzinsen. Eine
frühere Tilgung der Kaufschuld steht dem Käufer
frei. Für das Restkaufgeld ist die Farm dem Gou-
vernement hypothekarisch zu verpfänden. Der Käufer
hat aus Verlangen des Gouvernements die Farm
auf seine Kosten vermessen zu lassen und hat ge-
wisse Verpflichtungen bezüglich alsbaldiger Bewirth--
schaftung zu übernehmen und sich einer Kontrolle
über Erfüllung dieser Verpflichtungen zu unter-
wersen. Die schuldhafte Nichterfüllung der Ver-
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pflichtungen kann den Verlust der Farm ohne Ersatz
für die bis dahin geleisteten Zahlungen und etwa
gemachten Aufwendungen zur Folge haben. Während
eines Zeitraumes von zehn Jahren vom Verkaufs-
termine ab darf der Käufer die Farm ohne Ge-
nehmigung des Gouvernements nicht veräußern.
Neben diesen allgemeinen Bedingungen sind noch
Vorzugsbedingungen für wehrpflichtige Reichsange-
hörige festgesetzt: solche Reichsangehörige können
schon zum Preise von 30 Pfg. für den Hektar Re-
gierungsfarmen erwerben; für die Bezahlung des
Kaufpreises ist hier eine Frist von 20 Jahren ge-
währt, während im Uebrigen die Bestimmungen im
Allgemeinen dieselben sind, wie bei den oben ge-
dachten „Bedingungen:. Außer dem Kronlande
kommt für den Erwerb von Farmen Land in Frage,
das sich noch im Besitze eingeborener Häuptlinge
und solches, das sich im Besitze von Gesellschaften
befindet. Landkausverträge mit Eingeborenen bedürfen
der Genehmigung des Gouvernements, deren Er-
theilung in der Regel davon abhängig gemacht
wird, daß der Kaufpreis eine gewisse Höhe erreicht
und daß seitens des Käufers die Verpflichtung zur
alsbaldigen Bewirthschaftung der Farm übernommen
wird. Die Kaufverträge über Gesellschaftsland end-
lich unterliegen der freien Vereinbarung. Der
Kaufpreis wird regelmäßig höher bemessen sein als
bei dem anderen Lande, wogegen der Käufer
andererseits den Vortheil hat, das Land, abgesehen
von den etwa verbleibenden hypothekarisch zu sichern-
den Schuldverbindlichkeiten, als freies Eigenthum zu
erwerben, über das er nach Belieben verfügen konn.
Für das Land im Gebiete der Siedelungsgesellschaft
für Deutsch-Südwestafrika, das, von Windhoek aus-
gehend, sich den Nosob entlang bis nach Gobabis
erstreckt, ist regelmäßig der Preis von 2 Mk. für
den Hektar gefordert worden, bei Gewährung einer
Zahlungsfrist von 13 Jahren für den gesammten
Kaufpreis. Bei Land von weniger günftiger Lage
und Beschaffenheit und bei schnellerer Zahlung des
Kaufpreises kann der Einheitspreis für den Hektar
wohl auch geringer werden, andererseits ist bei einer
besonders günstig gelegenen Farm durch Konkurrenz
mehrerer Bewerber auch ein Preis von 2,30 Mk.
für den Hektar erreicht worden. Die Siedelungs-
gesellschaft hat in ihre Verträge neuerdings auch
eine Verpflichtung des Käufers aufgenommen, das
Land alsbald zu bewirthschaften. Verträge mit
Käufern, die nicht deutsche Reichsangehörige sind,
bedürfen der Genehmigung des Gouvernements. —
Der Preis für Farmen im Gebiete der Deutschen
Kolonialgesellschaft für Südwestafrika — der Küsten-
strich vom Orange bis zum Kuiseb, in der Breite
von 150 km., und das Land zwischen Kuiseb und
Swakop bis etwa in die Höhe von Windhoek mit
Ausnahme einzelner Enklaven — hat sich bisber
zwischen 1 und 2 Mk. für den Hektar bewegt. Der
Käufer erwirbt hier das Eigenthum frei ohne irgend
welche beschränkenden Bestimmungen. — Land be-
sitzende Gesellschaften sind serner im Süden die
South African Territories Ltd. und im Nordben
die South West Africa Company Ltd. Die erst-
genannte Gesellsachft hat neuerdings angekündigt,
daß sie die Vermessung ihrer Farmen in Angriff
genommen habe, und Farmen zu Kauf oder Pacht
ausgeboten. Die Kauf= und Pachtbedingungen sind
diesseits nicht bekannt. Bezüglich des Landgebietes
der South West Africa Company hat man wieder-