446
Den politischen Gemeinden sind bezüglich der Zulässigkeit der Zwangsenteignung
die Kirchengemeinden gleichgestellt.
Art. 2.
Die Ziffer 3 des §. 60 der Verfassungsurkunde wird aufgehoben.
Unsere sämmtlichen Ministerien sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben Nizza, den 20. Dezember 1888.
Karl.
Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid.
Gesetz, betreffend die zZwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken.
Vom 20. Dezember 1888.
Karl, voon Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Erster Titel.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1.
Die Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken kann
nur im Fall der Nothwendigkeit derselben für ein Unternehmen zu allgemeinen Staatsoder
Korporationszwecken und gegen vorgängige volle Entschädigung auf Grund des in
dem gegenwärtigen Gesetze bestimmten Verfahrens stattfinden. (Gesetz, betreffend die Abänderung
des §. 30 der Verfassungsurkunde, vom 20. Dezember 1888.)
Art. 2.
Die Zulässigkeit der Zwangsenteignung für ein bestimmtes Unternehmen wird durch
eine nach Anhörung des Staatsministeriums ergehende Königliche Entschließung festgestellt.
Dieselbe bestimmt das Unternehmen nach seinem Umfang und den allgemeinen Grund-