Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Den  politischen  Gemeinden  sind  bezüglich  der  Zulässigkeit  der  Zwangsenteignung
die  Kirchengemeinden  gleichgestellt.
Art.  2.
Die  Ziffer  3  des  §.  60  der  Verfassungsurkunde  wird  aufgehoben.
Unsere  sämmtlichen  Ministerien  sind  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben  Nizza,  den  20.  Dezember  1888.
Karl.
Mittnacht.  Renner.  Faber.  Steinheil.  Sarwey.  Schmid.

Gesetz,  betreffend  die  zZwangsenteignung  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken.
Vom  20.  Dezember  1888.

Karl,  voon  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Erster  Titel.

Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  1.

Die  Zwangsenteignung  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  kann
nur  im  Fall  der  Nothwendigkeit  derselben  für  ein  Unternehmen  zu  allgemeinen  Staatsoder
  Korporationszwecken  und  gegen  vorgängige  volle  Entschädigung  auf  Grund  des  in
dem  gegenwärtigen  Gesetze  bestimmten  Verfahrens  stattfinden.  (Gesetz,  betreffend  die  Abänderung
  des  §.  30  der  Verfassungsurkunde,  vom  20.  Dezember  1888.)

Art.  2.

Die  Zulässigkeit  der  Zwangsenteignung  für  ein  bestimmtes  Unternehmen  wird  durch
eine  nach  Anhörung  des  Staatsministeriums  ergehende  Königliche  Entschließung  festgestellt.
Dieselbe  bestimmt  das  Unternehmen  nach  seinem  Umfang  und  den  allgemeinen  Grund-