Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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1823  die  Kirchenpflege  zu  Amtzell,  Oberamts  Wangen,  zu  zwei  Dritkheilen  als  Erbin
ihrer  Verlassenschaft,  nach  Abzug  der  Legate,  unter  der  Bestimmung  eingeseßzt,  daß
nach  Abzug  der  nicht  bedeutenden  Kosten  für  die  gestifteten  Gottesdienste,  der  Ueberrest
  der  jährlichen  Interessen  zum  Besten  der  Kirche  und  der  Armuth  verwendet
werde,  und  diese  Erbschaft  hat  nun  in  Folge  der  gerichtlichen  Verlassenschaftstheilung
vom  7.  Rovember  1831  einen  reinen  Betrag,  nach  Abzug  aller  Kosten,  abgeworfen
von  —:  5096  fl.  48  kr.

Diese  wohlthätige  Handlung  wird  hiemit  zur  ehrenden  Anerkennung  öffentlich  bekannt

  gemacht.
Ulm  den  15.  April  1832.  Holzschuher.

"B)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Bergraths.

Bekanntmachung,  betreffeud  die  Einführung  elnes  durchaus  gleichen  Netto-Gewichts-Iuhalts  der
Kochsalz-Fässer  auf  den  sämtlichen  K.  Salinen.

Auf  den  sämtlichen  K.  Salinen  ist  zu  Vereinfachung  und  Erleichterung  der  Controle
  beim  Kochsalz-Verkauf  die  Anordnung  getrofsen  worden,  daß  die  Kochsalz-Fässer
mir  einem  durchaus  gleichen  ##r-Ge#ch=  von  606  Pfund  Salz  verpackt  werden;  wonach
  unter  Beibehaltung  der  bisherigen  Durchschnitts-Tara  von  50  Pfund  #  Vrute-Gewicht
  eines  Fasses  mit  Kochsalz  656  Pfund  beträágt,  und  ein  jeder  Kochsalz-Verschleußer
  oder  sonstige  Abnehmer  von  ganzen  Fässern  Kochsalz,  über  Abzug  dieser
Durchschnitts-Tara,  und  des  in  dieselbe  einzurechnenden  Gutgewichts  von  6  Pfund  für
jedes  Faß  ohne  Ausnahme  600  Pfund  NRetto-Gewicht  an  Salz  und  nicht  mehr  zu  bezahlen,
  jedoch  keinen  Ersah  anzusprechen  hat,  wenn  durch  Eintrocknen  des  Salzes  auf
dem  Transport  oder  auf  dem  Lager  des  Salzfaktors  das  Minder-Gewicht  nicht  mehr
als  auf  100  Pfund  betragen  würde,  wogegen  ihm  auch,  wenn  durch  Anziehen  der
Feuchtigkeit  ein  Uebergewicht  sich  ergeben  sollte,  dieses  nicht  besonders  berechnet  werden
darf.

Zu  Vollziehung  dieser  Anordnung,  welche  zur  Ausführung  gebracht  werden  wird,
sobald  die  auf  den  Salinen  und  bei  den  Salzfaktorien  dermalen  im  Vorrath  befindli-