Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

J.
Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,

Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛtc.

Da  die  in  dem  Großherzogthume  uͤber  das  Ausleihen  vormundschaftlicher
Gelder  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  als  unzulaͤnglich  erkannt  worden  sind,
so  ertheilen  Wir  hieruͤber,  mit  Beyrath  und  Zustimmung  Unsers  getreuen  Landtages,
  fuͤr  den  ganzen  Umfang  des  Großherzogthumes  folgende  Verordnung:

g.  1.

So  oft  Gelder,  welche  zu  einem  der  vormundschaftlichen  Verwaltung  unterworfenen
  Vermögen  gehören,  auszuleihen  sind,  haben  die  bestellten  Vormünder
und  Verwalter  solcher  Gelder  allen  Fleiß  anzuwenden,  daß  dieselben  gegen  vier-,
wo  moglich,  fünf-prozentige  Verzinsung  und  gesetzlich  genügende  Sicherstellung  unverzüglich
  angelegt  werden.

g.  2.

Bey  dem  Ausleihen  der  vormundvschaftlichen  Gelder  in  Privat-Hände  ist,
bey  außerdem  eintretender  Selbsthaftung  des  Verleihers  und,  wo  diese  nicht
möglich  ist,  bey  nachdrücklicher  Ahndung,  ja  nach  Befinden  selbst  bey  Freyheitsstrafe
  und  Dienstentsetzung,  streng  darauf  zu  sehen,  daß  dergleichen  Gelder  durchaus
  nicht  auf  Handscheine,  Wechsel,  Privat-Pfandverschreibungen,  oder  irgend
ungenügende  Sicherheit,  sondern  nur  auf  solche  gerichtliche  Konsense  oder  Hypothek-Verschreibungen
  hingegeben  werden,  worin  ein  völlig  auêreichendes,  d.  h.
ein  wenigstens  dem  doppelten  Betrage  des  Darlehens  im  Werthe  gleich  kommendes,
  in  so  weit  noch  freyes  und  wenigstens  zu  zwey  Drittheilen  in  Feld-