Jedes Collegial-Mitglied hat sich daher
auch mit den Geschäfts-Zweigen außer seinem
gewöhnlichen Referat-Theile so viel
mööglich bekannt zu machen.
S. 26.
Die Geschäfts-Behandlung ist in der
Regel collegialisch.
Qur Erleichtcrung des Geschäftsgangs
wollen Wir jedoch gestatten, daf folgende
Gegensiünde vom Direktor allein, oder
mit Zuziehung des ordentlichen Referenten
(bureaumäßig) erledigt werden bönnen,
als:
1.) Anzeigen und Verichte an das Ministerium,
welche kein Gutachten, sondern
nur die Mittheilung historischer
oder aklenmäßiger Notizen zum Gegenstande
haben;
2.) Vollziehung der Entschliefungen der
höheren Stellen dinch Erlasse an die
unergeordneten Acmter, in so fern
nicht zum Behuf der Vollziehung noch
ueirere Bestimmungen festzuseßen sind;
5. Mitheilungen an ccordinirte Stellen,
die emmeder aktenmäßige Notizen, oder
das Ersuchen um Acuferung enthalten;
#.) Einforderung von Berichten und
Gutachten ron untergeordneten Stellen;
5.) Weisimgen an untergeordnete Stellen
auf Anfragen und Berichte oder von
Amts wegen, wenn solche die Vollziehung
klarer Gesetze oder unzweifelhafter
Verwaltungs-Normen betreffen;
6.) überhauxt die blos einleitenden und
vorbereitenden Verfügungen, bei welchen
die Art der Einleitung selbst nicht
auf die definitive Entscheidung einen
wesentlichen Einflußz hat, oder deren,
Bestimmung nicht eine vollständige
Beurtheilung der Sache vorausseßzt.
Es ist jedoch in den angezelgten Fällen.
dann eine Ausnahme von dieser Behandlungsweise
zu machen, und sind dieselben
ebenfalls einer collegialischen Berathung
zu unterwerfen, wenn der Gegenstand oder
die Ausführung wichtig und schwierig, oder
es von Interesse ist, duß des ganze Collegium
sogleich davon Kennmis' erhalec.
Ueber die nicht collegialisch behandelten
Gegensiände hat der Sekretär, der den
Burcau-Dienst hat, an jedem Tage cin
besonderes Pretekoll auszusertigen, in
welchem
a) die Nummer des Haupt-Diariums,
b) die Rubrib des Aktenstücks,
Pc) der Inhalt der getroffenen Verfügung
kurz angegeben ist.