Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1819. (3)

Jedes  Collegial-Mitglied  hat  sich  daher
auch  mit  den  Geschäfts-Zweigen  außer  seinem
  gewöhnlichen  Referat-Theile  so  viel
mööglich  bekannt  zu  machen.

S.  26.

Die  Geschäfts-Behandlung  ist  in  der
Regel  collegialisch.

Qur  Erleichtcrung  des  Geschäftsgangs
wollen  Wir  jedoch  gestatten,  daf  folgende
Gegensiünde  vom  Direktor  allein,  oder
mit  Zuziehung  des  ordentlichen  Referenten
(bureaumäßig)  erledigt  werden  bönnen,
als:

1.)  Anzeigen  und  Verichte  an  das  Ministerium,
  welche  kein  Gutachten,  sondern
  nur  die  Mittheilung  historischer
oder  aklenmäßiger  Notizen  zum  Gegenstande
  haben;

2.)  Vollziehung  der  Entschliefungen  der
höheren  Stellen  dinch  Erlasse  an  die
unergeordneten  Acmter,  in  so  fern
nicht  zum  Behuf  der  Vollziehung  noch
ueirere  Bestimmungen  festzuseßen  sind;

5.  Mitheilungen  an  ccordinirte  Stellen,
die  emmeder  aktenmäßige  Notizen,  oder
das  Ersuchen  um  Acuferung  enthalten;


#.)  Einforderung  von  Berichten  und
Gutachten  ron  untergeordneten  Stellen;


5.)  Weisimgen  an  untergeordnete  Stellen
auf  Anfragen  und  Berichte  oder  von
Amts  wegen,  wenn  solche  die  Vollziehung
  klarer  Gesetze  oder  unzweifelhafter
  Verwaltungs-Normen  betreffen;

6.)  überhauxt  die  blos  einleitenden  und
vorbereitenden  Verfügungen,  bei  welchen
  die  Art  der  Einleitung  selbst  nicht
auf  die  definitive  Entscheidung  einen
wesentlichen  Einflußz  hat,  oder  deren,
Bestimmung  nicht  eine  vollständige
Beurtheilung  der  Sache  vorausseßzt.

Es  ist  jedoch  in  den  angezelgten  Fällen.
dann  eine  Ausnahme  von  dieser  Behandlungsweise
  zu  machen,  und  sind  dieselben
ebenfalls  einer  collegialischen  Berathung
zu  unterwerfen,  wenn  der  Gegenstand  oder
die  Ausführung  wichtig  und  schwierig,  oder
es  von  Interesse  ist,  duß  des  ganze  Collegium
  sogleich  davon  Kennmis'  erhalec.

Ueber  die  nicht  collegialisch  behandelten
Gegensiände  hat  der  Sekretär,  der  den
Burcau-Dienst  hat,  an  jedem  Tage  cin
besonderes  Pretekoll  auszusertigen,  in
welchem

a)  die  Nummer  des  Haupt-Diariums,

b)  die  Rubrib  des  Aktenstücks,

Pc)  der  Inhalt  der  getroffenen  Verfügung
kurz  angegeben  ist.