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Wasser gelangen. Auf verseuchten oder verdächtigen Schiffen sind die Klosets für die Dauer de
Aufenthalts im Hafen zu schließen und besondere Eimerklosets an Bord zu verwenden, deren Inhalt täglie
desinfizirt. werden muß.
§ 4. Das an Bord befindliche Trink= und Gebrauchswasser ist auf Schiffen mit langer Reis
dauer zu besinfzziren und durch ein gutes Trink= und Gebrauchswasser zu ersetzen, wenn die während de
Reise vorgekommenen Krankheitsfälle mit Wahrscheinlichkeit auf den Genuß desselben zurückzuführen sin!
Bei Schiffen mit kurzer Reisedauer muß, auch wenn keine Erkrankungsfälle an Bord vorgekommen sin
das aus einem cholera-, gelbfieber= oder pestverseuchten Hafen stammende Trink= und Gebrauchswassc
desinfizirt werden, sofern nicht etwa zuverlässige Nachrichten über die einwandsfreie Wasserentnahm
vorliegen.
§ 5. Das Bilgewasser derjenigen Schiffe, auf welchen unter dem Heizer= und Maschinenpersone
oder unter den im Zwischendeck wohnenden Mannschaften und Reisenden Cholera-, Gelbfieber= oder Pest
fälle während der Reise, im Abgangs= und Ankunftshafen vorgekommen sind, ist zu desinfiziren, sofer
angenommen werden muß, daß etwa in das Bilgewasser hinein gelangte Krankheitskeime noch infiziren
wirken können.
Das Gleiche gilt von dem Bilgewasser hölzerner Schiffe, welche längere geit in einem cholera
gelbfieber= oder pestverseuchten Hafen gelegen haben und nach kürzerer als 14tägiger Reise ankommen, auch
wenn keine Krankheitsfälle an Bord vorgekommen sind.
Maschinenbilgewasser von eisernen Schiffen, welche aus cholera= oder gelbfieberverseuchten Häfer
nach kürzerer als 5 tägiger, aus pestverseuchten Häfen nach kürzerer als 10 tägiger Reisedauer ankommen,
ist regelmäßig zu desinfiziren, auch wenn keine Krankheitsfälle während der Reise vorgekommen sind.
Die Desinfektion der Bilge unter den Laderäumen von eisernen Schiffen kann auf reinen Schiffen
in der Regel unterbleiben. Soll sie aber erfolgen, so empfiehlt sich auch bei Schiffen mit kürzerer als
5 tägiger (bei Pestgefahr 10 tägiger) Reisedauer, damit so lange zu warten, bis das Schiff leer ist und
die Bilgeräume bequem zugänglich geworden sind, damit die Desinfektion dann recht gründlich vorge-
nommen werden kann.
§ 6. Das Bollastwasser, welches im Ankunftshafen entleert werden soll, ist vorher zu desinfiziren,
wenn es aus einem cholera-, gelbfieber-, oder pestverseuchten oder verdächtigen Hafen stammt, einerlei, ob
Krankheitsfälle an Bord vorgekommen sind oder nicht.
II. Desinfektionsmittel.
§ 7. Als Desinfektionsmittel sind zu verwenden:
a) Lösung von Karbolsäure.
Zur Verwendung kommt die sogenanute „"100 prozentige Karbolsäure“ des Handels, welche sich
im Seifenwasser vollständig löst. Man bereitet sich die unter b) beschriebene Lösung von Kaliseise. In
20 Theile dieser noch heißen Lösung wird ein Theil Karbolsäure unter fortwährendem Umrühren gegossen.
Die Lösung ist lange Zeit haltbar und wirkt schneller desinfizirend als einfache Lösung
von Kaliseife.
Soll reine Karbolsäure (einmal oder wiederholt destillirte) verwendet werden, welche erheblich
theurer, aber nicht wirksamer ist als die sogenannte 100 prozentige Karbolsäure, so ist zur Lösung das
Seifenwasser nicht nöthig, es genügt dann einfaches Wasser.
b) Lösung von Kaliseife.
Drei Theile Kaliseife (sogen. Schmierseife oder grüne Seife oder schwarze Seife) werden in
100 Theile heißem Wasser gelöst (z. B.⅞ kg Seife in 171 Wasser).
c) Kalk und zwar:
1. Kalkmilch. Zur Herstellung derselben wird ein Theil zerkleinerter, reiner, gebrannter Kallk,
sogenannter Fettkalk mit vier Theilen Wasser gemischt, und zwar in folgender Weise:
Es wird von dem Wasser etwa ¼ in das zum Mischen bestimmte Gefäß gegossen und dann der
Kalk hineingelegt. Nachdem der Kalk das Wasser aufgesogen hat und dabei zu Pulver zerfallen ist, wird
er mit dem übrigen Wasser zu Kalkmilch verrührt, oder falls er nicht sofort in Gebrauch genommen wird,
in luftdicht verschlossenen Gefäßen aufbewahrt.
2. Kalkbrühe, welche durch Verdünnung von einem Theil Kalkmilch mit neun Theilen Wasser frisch
bereitet wird.
d) Chlorkalk.
Der Chlorkalk hat nur dann eine ausreichende desinfizirende Wirkung, wenn er frisch bereitet
und in wohlverschlossenen Gefäßen aufbewahrt ist; er muß stark nach Chlor riechen. Er darf in Mischungen
von 1:100 bezw. 1000 Theilen Wasser an Stelle von Kalkmilch bezw. Kalkbrühe zur Desinfektion ver-
wendet werden. Zur Desinsektion von verdächtigem Wasser genügt ein Zusatz von 1: 10,000 bei
½ stündiger Einwirkung.