Full text: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

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Die Verpflichtung tritt außer Kraft, sobald die in Frage stehenden Verwaltungsausgaben in für 
aufeinander folgenden Jahren aus den Abgaben (§ 7) haben bestritten werden können. 
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Vorbehaltlich Beobachtung der vorzuschreibenden Förmlichkeiten wird dem Konzessionar bis zur 
Ablaufe von zwanzig Jahren, vom Tage der Ertheilung der Konzession an gerechnet, Zollfreiheit für d 
zum Bau, zur Ausrüstung, zur Unterhaltung und zum sachlichen Betriebe seiner Bergwerks= und Wäschere 
Unternehmungen einschließlich etwaiger Nebenbetriebe erforderlichen Materialien, Maschinen, Werkzeug 
Geräthe und anderen Gegenstände, jedoch ausschließlich der zur persönlichen Lebenshaltung der Angestellte 
und Arbeiter eingeführten Gegenstände, gewährt. 
*§ 10. 
Der Konzessionar ist berechtigt, im Kaiser Wilhelmsland oder auf den dem Hüongolf vorgelogerte 
Inseln diejenigen Grundstücke, welche für die Zwecke des Bergwerks= oder Wäschereibetriebs, für die diese 
Zwecken dienenden Wasserstauanlagen und Transporteinrichtungen, für die Einrichtung von Werft-, Hafen 
und Niederlageplätzen und für die Unterbringung und Verpflegung von Angestellten und Arbeitern erforderlio 
sind, einschließlich des Rechtes der Wassernutzung, sich von dem Gouverneur überweisen zu lassen, sowei 
diese Grundstücke von den Eingeborenen erworben oder als herrenlos in Besitz genommen werden können 
Die Ueberweisung ersolgt nach Wahl des Konzessionars zum Eigenthum oder Nießbrauche. Fi 
längere als fünfjährige Benutzung ist eine Gebühr von einer Mark für das Hektar zu entrichten. 
§ 11. 
Die völlige oder theilweise Uebertragung der Konzession selbst auf andere, als die im § 5 vor- 
gesehene Weise, oder auf andere Personen oder Gesellschaften bedarf der besonderen Genehmigung des 
Reichskanzlers, desgleichen die Uebertragung einzelner auf der Konzession beruhender Rechte an Ausländer 
oder ausländische Gesellschaften. 
§ 12. 
Ueber Privatrechtsstreitigkeiten, die sich bei Ausführung dieser Konzession ergeben sollten, entscheiden 
unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges endgültig ein Schiedsgericht, welches, wie folgt, gebildet wird: 
Jeder Theil bestellt zwei Schiedsrichter; von sämmtlichen Schiedsrichtern wird ein Obmann 
gewählt. Der Reichskanzler wird die von ihm gewählten Schiedsrichter der Gesellschaft benennen und die 
Gesellschaft gleichzeitig auffordern, die von ihr zu wählenden Schiedsrichter binnen vier Wochen, vom Tage 
der Zustellung der Aufforderung an gerechnet, zu bestellen und ihm namhaft zu machen. Kommt die 
Gesellschaft dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so wählt der Reichskanzler auch die fehlenden 
Schiedsrichter. Als Obmann ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 
Bei Stimmengleichheit wird derselbe von dem Präsidenten des hanseatischen Oberlandesgerichts ernannt. 
Für das schiedsrichterliche Verfahren gelten, soweit in dieser Urkunde nicht anders festgesetzt ist, die Vor- 
schriften des zehnten Buches der Civilprozeßordnung. 
§ 13. 
Etwaige Kosten dieser Urkunde, insbesondere Stempelkosten, trtet der Konzessionar. 
Berlin, den 17. Juni 1901. 
Der Reichskanzler. 
Graf v. Bülow. 
  
Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch- 
Ostafrika im Monat April 1001. 
(Eine Rupie zum Kurse von 1,39083 Mk.) 
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Zölle für Schisffahrts.)Holzschlag= Keben. 
Haupt-Zollamt Ausfuhr Einfuhib ubgade Gebühren Einnahmen Insgesammt 
Rp. P. Rp. P.] NKp. P.] Np. P.] Np. P.] #. 2 M. Al. 
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Tanga....... 479421297150 624 — 64 51 149 066 14289 2— 19 874 07 
Panginnnn 1320 21 3 179 06 3 — 8 2123 124634 01= 6445 15 
Bagamoyo 7 105 26 9091 46 — — 42 09 7 51116247 04= 22596 90 
Dar-es= Saläm. 3092 41321 03 36 — 68 07 57 0516274 57 — 22635 61 
Killlno 3 061 38 3 273 48 27 — 78 38 42 6400 483 56 = 907 97 
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