1859. 80
5. Klage, schristliche, einschließlich der Surweisch
a. beim Einzelgerichte 35 Kr. — 10 Sgr. bis 5 Fl. 15 Kr. = 3 Shlr.
jedoch in Sachen unter 43 Fl. 45 Kr. = Thlr. nicht über
1 Fl. 10 Kr. = 2 Sgr.
b. bei einem Collegialgericcte 1| ll. 10 Kr. = 20 Sgr.
bis 8 Fl. 45 Kr. = 5 Thlr.
6. Deductions-Schriften, namentlich die processualischen Wechselschriften
im ersten Verfahren, die Beweisantretungs, und weiteren Schristen im Beweisverfahren,
die Schriften, wodurch Rechtsmittel eingewendet, ausgefübrt und widerlegt werden,
Litisdenunciations-Schristen, schriftliche uchten 1 1 jedem vollgeschrebenen Bogen
a. beim Einzelgericht .. Sgkbtoxk-lok-qk
b. beim Collegialgericht 1 Fl. 10 — 20 Sgr. bis 1 di Xr. = 1 Thlr.
Der Gesammtansatz darf in Sachen unter 43 Fl. 45 Tr. = 25 Thlr. nicht
521 Kr. = 15 Sar übersteigen.
Anmerkung zu Nr. 5 und 6. Hat ein Anwalt bei demselben Gerichte in verschiedenen
Rechtsstreitigkeiten gleichzeitig mehrere Klagen oder Deductionsschriften
eingereicht, welche wegen Gleichartigkeit des Streitgegenstandes oder Klaggrundes
ihrem wesentlichen Inhalte nach mit einander gleichlautend sind, so ist das
Gericht ermächtigt, die Gebühr dasr und zwar nach der Zabl der Schriften bis
auf dn d oder die Hälfte der Ansätze sub. Nr. 5 und 0 zu ermäßigen.
7. S liche Eingaben und Aussätze jeder Art, insofern sie nicht schon
ihren belendenn line haben, von jedem vollgeschricbenen Beg 35 Xr.= 10 Sgr.
1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgr.
für die Seiten verhältnißmäßig, jedoch im Ganzen nicht 8 244 Kr = 7 Sgr.
und in Sachen unter 43 Fl. 45 Kr. = 25 Thlr. im Ganzen nicht über 52# Kr.— 15 Sgr.
Für überflüssige Ueberreichungsschreiben, z. B. bei Klagen, Beweisantretungsschristen,
passirt nichts.
8. Quittungen und Recepisse 14 Kr. = 4 Sgar.
Die Bescheinigung des Empfanges eigener Forderungen, sowie die Vollzichung der
Insinnationsdocumente bleibt außer Ansah.
9. Liqnidation der Deserviten und Verläge und deren mündliche oder cchnstliche
Ueberreichung zur Feststellung .. . ..l7sz-.)Og
wenn die Liquidation mehr als einen Bogen unsaßt 35 Ar. — 10 Sgr.
Förstl. Schwarzb. Rudolkl. Gesetzsamml. XX. 14