Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859.  80

5.  Klage,  schristliche,  einschließlich  der  Surweisch
a.  beim  Einzelgerichte  35  Kr.  —  10  Sgr.  bis  5  Fl.  15  Kr.  =  3  Shlr.
jedoch  in  Sachen  unter  43  Fl.  45  Kr.  =  Thlr.  nicht  über
1  Fl.  10  Kr.  =  2  Sgr.
b.  bei  einem  Collegialgericcte  1|  ll.  10  Kr.  =  20  Sgr.
bis  8  Fl.  45  Kr.  =  5  Thlr.

6.  Deductions-Schriften,  namentlich  die  processualischen  Wechselschriften
im  ersten  Verfahren,  die  Beweisantretungs,  und  weiteren  Schristen  im  Beweisverfahren,
die  Schriften,  wodurch  Rechtsmittel  eingewendet,  ausgefübrt  und  widerlegt  werden,
Litisdenunciations-Schristen,  schriftliche  uchten  1  1  jedem  vollgeschrebenen  Bogen

a.  beim  Einzelgericht  ..  Sgkbtoxk-lok-qk

b.  beim  Collegialgericht  1  Fl.  10  —  20  Sgr.  bis  1  di  Xr.  =  1  Thlr.

Der  Gesammtansatz  darf  in  Sachen  unter  43  Fl.  45  Tr.  =  25  Thlr.  nicht

521  Kr.  =  15  Sar  übersteigen.

Anmerkung  zu  Nr.  5  und  6.  Hat  ein  Anwalt  bei  demselben  Gerichte  in  verschiedenen
  Rechtsstreitigkeiten  gleichzeitig  mehrere  Klagen  oder  Deductionsschriften
eingereicht,  welche  wegen  Gleichartigkeit  des  Streitgegenstandes  oder  Klaggrundes

  ihrem  wesentlichen  Inhalte  nach  mit  einander  gleichlautend  sind,  so  ist  das
Gericht  ermächtigt,  die  Gebühr  dasr  und  zwar  nach  der  Zabl  der  Schriften  bis

auf  dn  d  oder  die  Hälfte  der  Ansätze  sub.  Nr.  5  und  0  zu  ermäßigen.

7.  S  liche  Eingaben  und  Aussätze  jeder  Art,  insofern  sie  nicht  schon
ihren  belendenn  line  haben,  von  jedem  vollgeschricbenen  Beg  35  Xr.=  10  Sgr.

1  Fl.  10  Kr.  =  20  Sgr.
für  die  Seiten  verhältnißmäßig,  jedoch  im  Ganzen  nicht  8  244  Kr  =  7  Sgr.
und  in  Sachen  unter  43  Fl.  45  Kr.  =  25  Thlr.  im  Ganzen  nicht  über  52#  Kr.—  15  Sgr.

Für  überflüssige  Ueberreichungsschreiben,  z.  B.  bei  Klagen,  Beweisantretungsschristen,
  passirt  nichts.

8.  Quittungen  und  Recepisse  14  Kr.  =  4  Sgar.
Die  Bescheinigung  des  Empfanges  eigener  Forderungen,  sowie  die  Vollzichung  der
Insinnationsdocumente  bleibt  außer  Ansah.

9.  Liqnidation  der  Deserviten  und  Verläge  und  deren  mündliche  oder  cchnstliche
  Ueberreichung  zur  Feststellung  ..  .  ..l7sz-.)Og
wenn  die  Liquidation  mehr  als  einen  Bogen  unsaßt  35  Ar.  —  10  Sgr.

Förstl.  Schwarzb.  Rudolkl.  Gesetzsamml.  XX.  14