Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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der Errichtung von Zweigfaktoreien und Zweigniederlassungen unverzüglich demjenigen Bezirksamt bezlehungs- 
weise dienigen Station Anzeige zu erstatten, in deren Bezirk die neue Faktorei oder Niederlassung 
belegen i 
Behuss Anmeldung des Personals ist der Anzeige ein Verzeichniß sämmtlicher weißen und schwarzen 
Angestellten der Zweigfaktorei oder Zweigniederlassung beizufügen. 
§ 2. 
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe von 10 bis 150 Mark bestraft, welche, wenn sie nicht 
beizutreiben ist, in entsprechende Haft umgewandelt werden wird. 
§ 8. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kreft. 
Bußa, den 22. März 1902. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
(L. S.) Plehn, Regierungsrath. 
Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend 
Abänderung der Verordnung betreffend die Abwehr und Unterdrückung von 
Viehseuchen, vom 24. Dezember 1901.) 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 809) und des § 2 der 
Verfügung, betreffend die Ausübung konsularischer Befugnisse und den Erlaß polizeilicher und sonstiger die 
Verwaltung betreffender Vorschriften in Deutsch-Südwestafrika, vom 25. Dezember 1900, wird Folgendes 
verordnet: 
Die §§ 2 und 13 Nr. 1 der Verordnung betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Vieh- 
seuchen vom 24. Dezember 1901 erhalten unter Aufhebung der bisherigen die folgende Fassung: 
8 2. 
Hinsichtlich der von außerhalb in das Schutzgebiet eingeführten Pferde, Esel, Maulthiere, Maul- 
esel, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine sind von dem Leiter des Transportes beizubringen: 
1. ein von der zuständigen Behörde des Herkunftsortes der Thiere ausgestelltes Gesundheitszeugniß, 
daß am Herkunftsorte keine der im § 1 unter Nr. 1—3, 5—11, 13 und 14 verzeichneten Krank- 
heiten, soweit die einzuführende Thierart davon befallen werden kann, zur Kenntniß der Behörde 
gekommen ist; 
2. ein Zeugniß, auf dem die letzte auf dem Wege bis zur deutschen Grenze innerhalb des benach- 
barten Grenzbezirks gelegene Polizeistation bescheinigt, daß die Thiere auf dem Zuge keinen Platz 
berührt haben, an dem das Bestehen solcher Krankheiten (Nr. 1) festgestellt ist. Im Falle des 
Nichtbeibringens dieser Bescheinigung wird die Einfuhr nur dann gestattet, wenn die in Frage 
stehende Heerde auf einem seuchenfreien Platze des Aussuhrbezirks in der Nähe der Grenze eine 
Quarantäne von 21 Tagen überstanden hat und die deutsche Grenzstation über die Innehaltung 
dieser Quarantäne laut Bescheinigung der Polizeibehörde des Ausfuhrbezirks Gewißheit erhält. 
Werden Rinder aus Europa eingeführt, so ist außerdem eine Bescheinigung über die kurz vor 
dem Abgange erfolgte Tuberkulinimpfung, auf die ein Ansteigen der Körperwärme um mehr als 0,5 Grad 
nicht stattgefunden hat, beizubringen. 
Der Leiter des Transportes hat die Bescheinigungen (Abs. 1 und 2) der nächsten Grenzpolizei- 
station des Schutzgebietes und der Polizeibehörde des Bestimmungsortes vorzulegen und sie während des 
Transportes bei sich zu führen. 
Tritt eine Seuche in einem dem Schutzgebiet benachbarten Grenzbezirk in so bedrohlichem 
Umfange auf, daß daraus dem Viehbestande benachbarter Bezirke eine ernste Gefahr erwachsen 
kann, so sind die den letzteren vorgesetzten Bezirksamtmänner berechtigt, die Viehbestände ihres 
Bezirks durch Absperrung und Errichtung von Quarantänestationen zu sichern. 
8 13. 
Mit Geldstrafe bis zu 600 Mark oder mit Hast wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetz- 
lichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft: 
1. wer die in § 8 vorgeschriebene Bescheinigung zu 2c. 
Windhoek, den 25. Februar 1902. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
—“ Leutwein. 
*; Vergleiche Deutsches Kolonialblatt 1902, Seite 110.
	        
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