Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
H#rausgegeben in bder Koloenial-Iblb#eilung bes Answärtigen Amis. 
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AUummer 1. 
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X Jahrgaug sLerlin, I. Leptember 1902. 
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Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beibeste beigesat die mindestens einmal vierteljährlich 
erscheinenden: „MNittheilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzuebieten“, herausgegeben von Dr. Freiherr 
v. Danckelman. Der vierteljahrliche Abonnementopreis fur dads Kolonialblatt mit den Beiheften betragt beim Bezuge durch die Post und die 
Buchhandlungen Mk. 3,—, direkt unter Streisband durch die Verlagobuchhandlung Mk. 3.50 für Deutschland einschl. der deutichen Schutzgebiete und 
Oesterreich- Ungarn, Mk. 3.75 fur die Lander des Weltvostvereins. — Einfendungen und Anfragen sind an die Könialiche Hofbuchhandlung von 
Ernst Stegiried Mittler und Soyn, Berlin 8W 12. Kochstr. 668—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungo- Preisliste fur 1902 unter Nr. 2052.) 
  
  
  
  
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Inhalt: Amtlicher Theil: Abänderung des Musters der Kopitulations-Verhandlung S. 389. — Verfügung, betr. das 
Paßwesen in den deutschen Schutzgebieten Afrikas und der Südsee S. 389. — Die Neuordnung der kolonialen Handels- 
statistik S. 391. — Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betrefsend den Ausschank und 
  
den Verkauf geistiger Getränle an Farbige S. 407. — Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung 
für Deutsch-Ostafrika im Monat Juni 1902 S. 408. — Personalien S. 408. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 409. — Deutsch-Ostafrika: Usambara-Eisenbahn 
S. 410. — Wasserversorgung von Dar-es-Saläm S. 410. — Das Kameel als Transportmittel in Deutsch- 
Ostafrika (III.). Von Thierarzt Schmidt S. 411. — Aus dem Bereiche der Missionen und der 
Antisklaverei-Bewegung S. 413. — Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Kolonial= 
gesetzgebung in Italien S. 418. — Das neue Gesetz, betreffend die Verwaltung der Philippinen S. 419. — Maß- 
nahmen zur Vertilgung von Heuschrecken in Spanien und Portugal S. 421. — Das ägyptische Zuckergeschäft S. 421. 
— Salpeterlager in Algerien S. 422. — Bergwerkssteuer in Transvaal S. 122. — Goldproduktion auf dem Wit- 
watersrand S. 422. — Die Arbeiterfrage am Rand S. 422. — Neue Industrien und öffentliche Arbeiten in Natal 
S. 423. — Kohlenproduktion und Ausfuhr der Kolonie Natal im Juni 1902 S. 423. — Aufßenhandel der Kolonie 
Mozambiqne in den Monaten Januar bis März 1902 S. 424. — Dampferverbindung zwischen Canada und der 
Kapkolonie S. 424. — Verschiedene Mittheilungen: Der Antwerpener Elfenbeinmarkt im Juli 1902 S. 424. 
— Litteratur S. 424. — Verkehrs-Nachrichten S. 425. — Abgeänderter Fahrplan des Postdampfers „Gertrud 
Woermann“ für die Jahre 1902/3 S. 428/29. — Anzeigen. 
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Amtlicher Theil. 
Geseßze; Perordnungen der Reichsbehörden; Verträge. 
  
Abänderung des Musters der Kapitulations-Verhandlung. 
In Ergänzung der Bestimmungen über die Anmeldungen zu Meinen Schutztruppen bestimme 
Ich, daß der vorletzte Absatz des Musters zu § 6 der Schutztruppen-Ordnung vom 25. Juli 1898 die 
Fassung erhält: 
„Auch ist mir bekannt, daß mein Dienstverhältniß mit dem letzten Tage eines mir gewährten 
Heimathsurlaubes erlischt, gleichviel ob das Ende dieses Urlaubs noch innerhalb der Kapitulationsdauer 
liegt oder über dieselbe hinausreicht.“ 
Sie haben hiernach das Erforderliche zu veranlassen. 
Homburg v. d. Höhe, den 21. August 1902. 
(gez.) Wilhelm I. R. 
An den Reichskanzler (Oberkommando der Schutztruppen). 
  
Verfügung, betreffend das Paßwesen in den deutschen Schutzgebieten Afrikas 
und der Südsee. Vom 28. August 1902. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzblatt 1000 S. 813) wird hier- 
mit Folgendes bestimmt: 
8 1. 
Die Gouverneure der afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete, einschließlich des Landeshaupt- 
manns zu Jalnuit, werden ermächtigt, Reisepässe an Reichsangehörige und Ausländer mit höchstens 
einjähriger Gültigkeitsdauer auszustellen, sowie Pässe zu visiren.
	        
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