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bisherigen Erlasse sollen von der Regicrung in einer
amtlichen Sammlung mit der Maßgabe vereinigt
werden, daß nur das so codificirte Material in
Kraft bleibt.
Der bisherige Rechtszustand in der Kolonie war
nach dem Kommissionsbericht ein wenig klarer.
Ein Gesetz vom 1. Juli 1890 hatte gewisse be-
schränkte Rechtsgebiete — insbesondere das Immo-
bilien= und das Eingeborenenrecht — der selbst-
ständigen Regelung durch die Regierung überwiesen
und sie im Uebrigen für befugt erklärt, die heimischen
Gesetze in der Kolonie mit den durch die dortigen
Verhältnisse gebotenen Modifikationen in Geltung
treten zu lassen. Die Regierung hatte jedoch hier-
von nur in sehr bescheidenem Umfange Gebrauch ge-
macht. Das wirthschaftliche Leben aber forderte die
Schaffung bestimmter Rechtsformen. Die juristische
und Verwaltungspraxis mußte dem Rechnung tragen
und that es, unterstützt durch ein Königliches Dekret
vom 5. Mai 1892, mittelst theilweiser analoger An-
wendung der heimathlichen Rechtsgrundsätze. Dabei
konnten Meinungsverschiedenheiten nicht ausbleiben,
der höchste Gerichtshof selbst kam zu keiner festen,
prinzipiellen Stellungnahme und schließlich wußte
Niemand mehr, was in der Kolonie eigentlich
rechtens sei.
Während die Regierungsvorlage wesentliche
Aenderungen in dieser Beziehung nicht brachte, schlägt
der Kommissionsentwurf folgende Reformen vor:
Die Regierung soll gehalten sein, binnen 18 Mo-
naten nach Erlaß des Gesetzes das italienische Privat-,
Straf= und Prozeßrecht in einer den kolonialen Be-
dürfnissen angepaßten Form in der Kolonie zur Ein-
führung zu bringen. Sie soll auch befugt sein,
neue gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen. Nur
darf das Personenstands= und Familienrecht der
Italiener nicht angetastet werden.
Vor Erlaß der entsprechenden Verordnungen ist
der Gouverneur und der Kolonialrath zu hören.
Gleichfalls innerhalb des erwähnten Zeitraums
müssen die rechtlichen Beziehungen zwischen Ein-
geborenen und Nichteingeborenen geordnet sein.
Das Personen= und Privatrecht der Eingeborenen
soll unter Berücksichtigung der lokalen Gewohnheiten,
religiösen Anschauungen und Namenseigenthümlich-
keiten einer Regelung unterzogen werden.
Das besondere Strafrecht der Eingeborenen soll
in Kraft bleiben, vorbehaltlich von Modifikationen,
die der Gouverneur durch eine mit Gründen ver-
sehene Verfügung einführen darf.
Das Staatsland (demanio dello Stato italiano)
und diejenigen Grundstücke, die vom Staate in rechts-
gültiger Form an Europäer oder diesen gleichgestellte
Personen übertagen sind, müssen in die Grundbücher
der Kolonie eingetragen werden. Dem italienischen
Immobilienrecht insbesondere dem Grundbuchzwange
sind auch die Ländereien zu unterwerfen, welche
Europäer und Gleichgestellte von Eingeborenen er-
worben haben.
tretung stattfinden,
Die Regierung hat für die Vermessung des dem
italienischen Recht unterliegenden Grund und Bodens
Sorge zu tragen, desgleichen für eine Auftheilung
des Staatslandes in Lose (lotti) zur Vergebung an
Privatleute. Durch solche Maßregeln soll die Ein-
wanderung befördert und ungesunden Spekulationen
vorgebeugt werden, die bei der Anhäufung von großen
Terrains und anderen Produktionsmitteln im Besitz
Einzelner leicht vorkommen könnten.
Für die Ländereien der Eingeborenen bleibt das
örtliche Gewohnheitsrecht maßgebend. Auch die nach
dem nationalen Recht der Eingeborenen für solche
an Grundstücken Weißer begründeten Servituten
bleiben an und für sich erhalten, können aber durch
eine Verfügung des Gouverneurs beseitigt werden.
Die Veräußerung von Grundstücken Eingeborener
an Weiße bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmi-
gung des Gouverneurs, der unter Anhörung der
italienischen Lokalbehörden dabei zu prüfen hat, ob
auch alle nach Stammesrecht Betheiligten der Ver-
äußerung und deren Bedingungen zugestimmt haben
und ob ihnen noch so viel übrig bleibt, als zu ihrer
wirthschaftlichen Existenz erforderlich ist. Besonders
hervorgehoben wird, daß die Genehmigung des Gou-
verneurs etwaige Rechte dritter Personen unberührt
läßt.
Das neue Gesetz, betreffend die verwaltung der
Pbilippinen.
Der Senat und das Repräsentantenhaus der Ver-
einigten Staaten haben sich endlich über die Fassung
des neuen Gesetzes betr. die Verwaltung der Phi-
lippinen geeinigt. Ueber den Inhalt ist Folgendes
zu bemerken:
Die bisherigen Amtshandlungen des Präsidenten
und der Philippinenkommsssion werden ausdrücklich
genehmigt.
Die in den letzten Jahren erörterte Frage, ob die
Verfassung der Flagge folge, ist für die Philippinen
insofern in verneinendem Sinne entschieden worden,
als die neue Bestimmung für die Philipvinen lautet:
The Constitution and all laws of the United
States which are not locallr inapplicable shall
have the same force and effect within all the
organized Territories and in ebverr Territory
here after organized as elsewhere within the
UCnited States.
Die Einwohner der Philippineninseln, die nicht
für Spanien optirt haben, werden als „Bürger der
Philippinen“ (citizens of the Philippine Islands),
nicht als amerikanische Bürger anerkannt (Sektion 4).
Es wird ferner eine Volkszählung auf den Inseln
in Aussicht genommen, nachdem die ausständische Be-
wegung unterdrückt und der Friede auf den Inseln
hergestellt sein wird. Zwei Jahre nach Beendigung
dieser Volks)ählung soll im Falle andauernden
Friedens eine allgemeine Wahl für eine Volksver-
die den Namen „Philippine