Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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Bearbeitung oder Prüfung eingereicht werden, sind, soweit solches noch nicht geschehen, den vermessenen 
Farmen Namen beizulegen.“ 
Die Anweisung für die Privat= und Gesellschafts-Landmesser tritt am 1. November 1901 für den 
Bereich des südwestafrikanischen Schutzgebietes in Kraft. 
Windhoek, den 7. Oktober 1901. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Leutwein. 
  
Verordunng, betreffend den Grundstücks-Erwerb an der Bahlinie 
Swakopmund—Windhoek. 
Auf Grund der Verfügung, betreffend die Ausübung konsularischer Befugnisse und den Erlaß 
polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Deutsch-Südwestafrika vom 25. De- 
zember 1900 und des § 4 der Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen, 
vom 5. Oktober 1898 wird hiermit Folgendes verordnet: 
„Der Erwerb von Grundstücken oder von dinglichen Rechten an solchen bedarf der Genehmigung 
des Gouverneurs, wenn das Grundstück innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bahnkörper der 
Eisenbahn Swakopmund—Windhoek gelegen ist. 
Ohne diese Genehmigung sind dahingehende Rechtsgeschäfte nichtig.“ 
Windhoek, den 24. September 1901. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Leutwein. 
Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Samoa, betreffend die zwangsweise 
Beitreibung von öffentlichen Abgaben, Zollgebühren und sonstigen Gefällen. 
Auf Grund des § 2 der Verfügung des Reichskanzlers vom 17. Februar 1900, betreffend die 
Ausübung konsularischer Befugnisse und den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender 
Vorschriften in Samoa, wird hiermit verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Oeffentliche Abgaben, Zollgebühren und sonstige Gefälle, die dem Fiskus des Schutzgebietes geschuldet 
werden, unterliegen der zwangsweisen Beitreibung nach den Vorschriften dieser Verordnung. 
– 2. 
Der Schuldner einer fälligen Leistung wird zunächst mittelst Mahnzettels aufgesordert, den rück- 
ständigen Betrag nebst 10 Prozent Aufschlag innerhalb eines Monats zu zahlen. Der Gouverneur behält 
sich vor, die Frist im einzelnen Falle zu verlängern oder anderweit Stundung zu gewähren. 
§ 3. 
Erfolgt innerhalb der gestellten Frist keine Zahlung, so verfügt der Gouverneur die zwangsweise 
Beitreibung. 
8 4. 
Auf die zwangsweise Beitreibung finden die Vorschriften über die gerichtliche Zwangsvollstreckung 
entsprechende Anwendung. 
Die Verfügung des Gouverneurs, wodurch die zwangsweise Beitreibung angeordnet wird, gilt als 
vollstreckbarer Schuldtitel und ist dem Schuldner bei Vornahme der Vollstreckung zuzustellen. 
Für solche Zwangsvollstreckungshandlungen, die nach gesetzlicher Vorschrift durch das Gericht 
angeordnet oder unter dessen Mitwirkung vorgenommen werden müssen, sowie für alle in Frage kommenden 
gerichtlichen Entscheidungen bleibt das Kaiserliche Bezirksgericht in Apia zuständig. 
85. 
Ueber die Verbindlichkeit zur Entrichtung gezahlter Beträge findet der Rechtsweg statt. 
Der Schuldner hat die Klage binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat nach der Zahlung zu 
erheben. Die Klage ist gegen den Fiskus des Schutzgebietes, vertreten durch den Gouverneur, zu richten. 
86. 
Diese Verordnung hat rückwirkende Kraft. 
Apia, den 1. November 1901. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Solf.
	        
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