Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Oerausgegeben in der Neolenial-·Ablheilung des Aueanãrligen — 
IAm. J##r##n. gerlis, 15. Pezenber 1902. J 
D ese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. Hore Monats. Derselben werden als veigh beigefügt die mindestens einmal viznelaus 
erscheinenden: „Mitthellungen von Forschungereinenden und Gelehrten aus den dontachon utsgebieten“, herausgegeben von Dr. □1 
v. Danekelman. Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mit den Beihesten beträgt beim Bezuß durch die Post und die 
Buchhandlungen Mk. 3,—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchbandlung Mk. 8,50 für Deutschland einschl. der deunf Schutgebiete und 
Oesterreich-- Ungarn, Mk. 8,75 für die Länder des Weltvostvereins. — Einsendungen und Unfragen find an die nönigliche Hofbuchhandlung von 
Ernst Siegfried Mittler und Sohn. Berlin S8W12, Kochstr. 66—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitung-Preisliste für 1908 unter Nr. 4 51.) 
  
  
  
  
Unmmer 24. 
  
  
  
  
  
Juhalt: Amtlicher Theil: Kaiserliche Verordnung, betreffend das Zollwesen der Schutzgebiete Afrikas und der Südsee 
S. 603. — Verordnung, betreffend die Beförderung von Postsendungen innerhalb und nach außerhalb des Schutz- 
gebietes der Marshall-Inseln S. 604. — Personalien S. 604. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 604. — Kamerun: Oberleutnant Frhr. v. Stein über 
den weiteren Verlauf seiner Bertua-Expedition S. 605. — Hauptmann Ramsay über seine neueste Reise im Gebiet der 
Nordwestkamerun-Gesellschaft S. 607. — Deutsch= Südwestafrika: Tabakbau in Deutsch-Südwestafrika S. 608. — 
Ein Bur über die Einwanderung in Deutsch-Südwestafrika S. 609. — South African Territories, Limited S. 610. 
— Deutsch-Neu-Guinea: Erdbeben auf Ponape und den Marianen S. 611. — Aus dem Vereiche der 
MNissionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 611.— Aus fremden Kolonien und Produktions- 
ebieten: Englisch-australische Bestrebungen auf den Neu-Hebriden S. 614. — Bahnbau in Angola S. 615. — 
ahnbau in Dahomey S. 615. — Baumwollanbau im britischen Westafrika S. 616. — Baumwollanbau in Meso- 
potamien S. 616. — Verschiedene Mittheilungen: Unterstützung eines deutschen tt. in Seegefahr 
durch ein französisches Kriegsschiff S. 616. — Bekämpfung des Sklavenhandels in Portugiesisch-Ostafrika S. 617.— 
Landreise des Commissioners von Britisch Ostafrika von Mombassa nach Khartum S. 617. — Litteratur S. 618. 
— Verkehrs-Nachrichten S. 619. — Fahrplan der Deutschen Ostafrika-Linie für das erste Halbjahr 1908 S. 622. 
Amtlicher Theil. 
Gelsee; Perordnungen der Reichsbehörden; Verträge. 
Kaiserliche Verordnung, betreffend das Zollwesen der Schutzgebiete Afrikas 
und der Südsee. Vom 7. November 1902. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen auf 
Grund des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) im Namen des Reichs für die Schutz- 
gebiete Afrikas und der Südsee, was folgt: 
  
  
  
  
81. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, für den Bereich der Schutzgebiete Afrikas und der Südsee zu 
verordnen, daß für Zollgefälle, Geldstrafen, Ersatz des Werthes kontrebandirter oder geschmuggelter Gegen- 
stände und der Kosten des hierauf bezüglichen Verfahrens im Falle des Unvermögens des Schuldigen 
diejenige Person oder Gesellschaft haftbar ist, in deren Gewalt, Aufsicht oder Dienst der Schuldige ist. 
Doch bleibt es den vorbezeichneten Personen und Gesellschaften vorbehalten, ihre Haftung durch 
den Nachweis auszuschließen, daß die Zuwiderhandlung nicht bei Ausführung der Verrichtungen verübt ist, 
die sie dem Thäter übertragen oder ein für allemal überlassen hatten. 
8 2. 
Die wegen Kontrebande und Schmuggel verhängten nicht beizutreibenden Geldstrafen können nach 
Maßgabe der 8§ 28 und 29 des Reichsstrafgesetzbuchs in Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre umge- 
wandelt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben an Bord Meiner Yacht „Hohenzollern“ bei Borkum Riff Feuerschiff, 
den 7. November 1902. 
(L. S.) Wilhelm I. k. 
Graf von Bülow.
	        
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