bühr von 30 M. an die Gesellschaft zu zahlen.
Jeder Schürfer hat Anspruch auf Verlängerung der
Berechtigungsdauer zu den ursprünglichen Bedin-
gungen immer um weitere sechs Monate. Das
Schürsseld hat die Form eines Rechteckes. Der
Flächeninhalt desselben beträgt:
.I. Bei Edelsteinen, Edelmetallen und deren
Erzen höchstens 200 TT .200 m.
2. Bei unedlen Metallen und deren Erzen
höchstens 1200 0Tx 600 m.
Das Schürffeld auf Kohlen, Salze und nutzbare
Erden kann eine Ausdehnung bis zu 150 ha haben.
Es ist gleichfalls in Form eines Rechteckes abzu-
stecken, dessen Länge höchstens das Doppelte der
Breite beträgt.
Diese Ausdehnungen verstehen sich für den Fall,
daß die genannten Mineralien auf ihrer ursprüng-
lichen Lagerstätte ausgebeutet werden sollen. Die
Größe der Alluvialfelder beträgt:
1. bei Edelsteinen, Edelmetallen und deren
Erzen höchstens 50 m im Ouadrat;
2. bei unedlen Metallen und deren Erzen
höchstens 500 m im QOuadrat.
Von der Absteckung eines jeden Schürffeldes ist
der Gesellschaft binnen 4 Wochen nach Errichtung
des Schürsmerkmals Anzeige zu erstatten, widrigen-
salls die Schließung des Feldes aushört.
Die regelmäßige Gewinnung von Mineralien
— der Bergbau — ist nur in einem vermessenen
und abgegrenzten Bergbaufelde gestattet. Der
Schürfberechtigte hat einen Anspruch auf Umwand-
lung des Schürffeldes in ein Bergbauseld. Letzteres
soll innerhalb der Grenzen des Schürffeldes die
Form eines Rechteckes haben, dessen Langseiten
höchstens fünfmal so lang sind wie die Schmalseiten.
Wer die Umwandlung eines Schürffeldes in ein
Bergbaufeld auf Edelsteine, Edelmetalle und deren
Erze beanspruchen kann, ist berechtigt, außerdem,
soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen, die Ver-
leihung von vier weiteren Feldern der gleichen Art
zu verlangen. Die fünf Felder müssen sämmtlich
aneinanderstoßen und so liegen, daß sie ein ge-
schlossenes Ganzes bilden.
Die Vermessung der Felder muß auf Kosten des
Beliehenen binnen einer Frist von sechs Monaten,
vom Tage der Umwandlung ab gerechnet, beginnen
und alsdann ohne Unterbrechung fertiggestellt werden.
Wird diese Frist nicht gewahrt, so kann die Gesell-
schaft die Vermessung auf Kosten des Beliehenen
ausführen lassen. Sowohl die Rechte aus dem
Schürsschein als auch die Bergbaufelder sind über-
tragbar. Die Gesellschaft hat sich verpflichtet, den
von ihr Beliehenen auf Antrag das für die Betriebs-
zwecke erforderliche Wasser oder Land unentgeltlich
zu überlassen oder deren Beschaffung zu vermitteln,
soweit ihr diesbezügliche Rechte zustehen, ohne jeboch
ihrerseits zu Geldaufwendungen dafür verpflichtet
zu sein.
Der Beliehene ist gebunden, der Gesellschaft
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innerhalb vier Wochen nach Schluß jeden Kalender-
jahres eine Uebersicht über die im abgelaufenen
Jahre geförderten Mineralien sowie den Werth
dieser Förderung an Ort und Stelle mitzutheilen.
Für jedes Bergbaufeld auf Edelsteine und Mectalle
hat der Beliehene an die Gesellschaft eine jährliche,
im voraus zu zahlende Gebühr von 30 M. prro
Hektar, auf alle übrigen Mineralien 10 M. für
je einen Hektar, mindestens jedoch 30 M. für jedes
Bergbaufeld zu entrichten. Außerdem hat der Be-
liehene oder dessen Rechtsnachfolger die Gesellschaft
an dem Reingewinne eines jeden auf Grund der
Verleihung eröffneten Bergwerkes mit einem Fünftel
zu betheiligen. Ein Beliehener, welcher die ihm von
der Gesellschaft verliehenen Rechte veräußern will,
hat die diesbezügliche Abmachung vor Abschluß der
Gesellschaft zur Genehmigung vorzulegen. Diese
Maßregel verfolgt den Zweck, ungesunde Grün-
dungen zu vermeiden. Außer den erwähnten Leistungen
an die Gesellschaft hat der Beliehene behufs Ab-
führung an den südwestafrikanischen Landesfiskus in
Gemäßheit der Konzession vom 31. Oktober 1892
eine Abgabe von der Färderung eines jeden selb-
ständigen Bergwerkes, nachdem dasselbe drei Jahre
in Betrieb gestanden hat, zu entrichten. Diese Ab-
gabe beträgt bei Förderung von Edelsteinen, Gold
und Silber 2%½ und bei allen übrigen Mineralien
1% des Werthes der Förderung an Ort und
Stelle. Der Beliehene hat sich außerdem einem
gewissen Betriebszwange zu unterwersen, welcher
darin besteht, daß er innerhalb zweier Jahre, von
dem Datum der Verleihungsurkunde an gerechnoet,
einen ordnungsmäßigen Bergwerksbetrieb zu beginnen
und, sofern nicht höhere Gewalt, mangelnde Ren-
tabilität oder im Betriebe liegende Gründe ohne
Verschulden des Beliehenen dem Betriebe ent-
gegensiehen, ohne Unterbrechung fortzusetzen hat.
Ob diese Gründe vorhanden sind, entscheiden im
Streitsalle die ordentlichen Gerichte des Schutz-
gebictes. Da die South Asrican Territories sich
den Bestimmungen des Regulatives auch ihrerseits
unterworsen hat, salls sie Bergbau treibt, findet
dieser Betriebs zwang auch gegen sie Anwendung.
Wenn mehrere Bergbaufelder zu einem Block ver-
einigt sind, wird dem erwähnten Erforderniß durch
Eröffnung und Unterhaltung des Betriebes in einem
Felde genügt.
Abänderungen des Bergregulatives können, sofern
die auf Grund desselben Berechtigten nicht eine
günstigere Behandlung erfahren, seitens der Gesell-
schaft nicht mit rückwirkender Krast angeordnet
werden.
In dem Direktorium der Sontb Airican Territories
Limited,
ist insofern ein Wechsel eingetreten, als an Etelle
der verstorbenen Direktoren Somuel Pope und
Eduard Bohlen die Herren Grasen Otto v. Bau-