Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

bühr von 30 M. an die Gesellschaft zu zahlen. 
Jeder Schürfer hat Anspruch auf Verlängerung der 
Berechtigungsdauer zu den ursprünglichen Bedin- 
gungen immer um weitere sechs Monate. Das 
Schürsseld hat die Form eines Rechteckes. Der 
Flächeninhalt desselben beträgt: 
.I. Bei Edelsteinen, Edelmetallen und deren 
Erzen höchstens 200 TT .200 m. 
2. Bei unedlen Metallen und deren Erzen 
höchstens 1200 0Tx 600 m. 
Das Schürffeld auf Kohlen, Salze und nutzbare 
Erden kann eine Ausdehnung bis zu 150 ha haben. 
Es ist gleichfalls in Form eines Rechteckes abzu- 
stecken, dessen Länge höchstens das Doppelte der 
Breite beträgt. 
Diese Ausdehnungen verstehen sich für den Fall, 
daß die genannten Mineralien auf ihrer ursprüng- 
lichen Lagerstätte ausgebeutet werden sollen. Die 
Größe der Alluvialfelder beträgt: 
1. bei Edelsteinen, Edelmetallen und deren 
Erzen höchstens 50 m im Ouadrat; 
2. bei unedlen Metallen und deren Erzen 
höchstens 500 m im QOuadrat. 
Von der Absteckung eines jeden Schürffeldes ist 
der Gesellschaft binnen 4 Wochen nach Errichtung 
des Schürsmerkmals Anzeige zu erstatten, widrigen- 
salls die Schließung des Feldes aushört. 
Die regelmäßige Gewinnung von Mineralien 
— der Bergbau — ist nur in einem vermessenen 
und abgegrenzten Bergbaufelde gestattet. Der 
Schürfberechtigte hat einen Anspruch auf Umwand- 
lung des Schürffeldes in ein Bergbauseld. Letzteres 
soll innerhalb der Grenzen des Schürffeldes die 
Form eines Rechteckes haben, dessen Langseiten 
höchstens fünfmal so lang sind wie die Schmalseiten. 
Wer die Umwandlung eines Schürffeldes in ein 
Bergbaufeld auf Edelsteine, Edelmetalle und deren 
Erze beanspruchen kann, ist berechtigt, außerdem, 
soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen, die Ver- 
leihung von vier weiteren Feldern der gleichen Art 
zu verlangen. Die fünf Felder müssen sämmtlich 
aneinanderstoßen und so liegen, daß sie ein ge- 
schlossenes Ganzes bilden. 
Die Vermessung der Felder muß auf Kosten des 
Beliehenen binnen einer Frist von sechs Monaten, 
vom Tage der Umwandlung ab gerechnet, beginnen 
und alsdann ohne Unterbrechung fertiggestellt werden. 
Wird diese Frist nicht gewahrt, so kann die Gesell- 
schaft die Vermessung auf Kosten des Beliehenen 
ausführen lassen. Sowohl die Rechte aus dem 
Schürsschein als auch die Bergbaufelder sind über- 
tragbar. Die Gesellschaft hat sich verpflichtet, den 
von ihr Beliehenen auf Antrag das für die Betriebs- 
zwecke erforderliche Wasser oder Land unentgeltlich 
zu überlassen oder deren Beschaffung zu vermitteln, 
soweit ihr diesbezügliche Rechte zustehen, ohne jeboch 
ihrerseits zu Geldaufwendungen dafür verpflichtet 
zu sein. 
Der Beliehene ist gebunden, der Gesellschaft 
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innerhalb vier Wochen nach Schluß jeden Kalender- 
jahres eine Uebersicht über die im abgelaufenen 
Jahre geförderten Mineralien sowie den Werth 
dieser Förderung an Ort und Stelle mitzutheilen. 
Für jedes Bergbaufeld auf Edelsteine und Mectalle 
hat der Beliehene an die Gesellschaft eine jährliche, 
im voraus zu zahlende Gebühr von 30 M. prro 
Hektar, auf alle übrigen Mineralien 10 M. für 
je einen Hektar, mindestens jedoch 30 M. für jedes 
Bergbaufeld zu entrichten. Außerdem hat der Be- 
liehene oder dessen Rechtsnachfolger die Gesellschaft 
an dem Reingewinne eines jeden auf Grund der 
Verleihung eröffneten Bergwerkes mit einem Fünftel 
zu betheiligen. Ein Beliehener, welcher die ihm von 
der Gesellschaft verliehenen Rechte veräußern will, 
hat die diesbezügliche Abmachung vor Abschluß der 
Gesellschaft zur Genehmigung vorzulegen. Diese 
Maßregel verfolgt den Zweck, ungesunde Grün- 
dungen zu vermeiden. Außer den erwähnten Leistungen 
an die Gesellschaft hat der Beliehene behufs Ab- 
führung an den südwestafrikanischen Landesfiskus in 
Gemäßheit der Konzession vom 31. Oktober 1892 
eine Abgabe von der Färderung eines jeden selb- 
ständigen Bergwerkes, nachdem dasselbe drei Jahre 
in Betrieb gestanden hat, zu entrichten. Diese Ab- 
gabe beträgt bei Förderung von Edelsteinen, Gold 
und Silber 2%½ und bei allen übrigen Mineralien 
1% des Werthes der Förderung an Ort und 
Stelle. Der Beliehene hat sich außerdem einem 
gewissen Betriebszwange zu unterwersen, welcher 
darin besteht, daß er innerhalb zweier Jahre, von 
dem Datum der Verleihungsurkunde an gerechnoet, 
einen ordnungsmäßigen Bergwerksbetrieb zu beginnen 
und, sofern nicht höhere Gewalt, mangelnde Ren- 
tabilität oder im Betriebe liegende Gründe ohne 
Verschulden des Beliehenen dem Betriebe ent- 
gegensiehen, ohne Unterbrechung fortzusetzen hat. 
Ob diese Gründe vorhanden sind, entscheiden im 
Streitsalle die ordentlichen Gerichte des Schutz- 
gebictes. Da die South Asrican Territories sich 
den Bestimmungen des Regulatives auch ihrerseits 
unterworsen hat, salls sie Bergbau treibt, findet 
dieser Betriebs zwang auch gegen sie Anwendung. 
Wenn mehrere Bergbaufelder zu einem Block ver- 
einigt sind, wird dem erwähnten Erforderniß durch 
Eröffnung und Unterhaltung des Betriebes in einem 
Felde genügt. 
Abänderungen des Bergregulatives können, sofern 
die auf Grund desselben Berechtigten nicht eine 
günstigere Behandlung erfahren, seitens der Gesell- 
schaft nicht mit rückwirkender Krast angeordnet 
werden. 
In dem Direktorium der Sontb Airican Territories 
Limited, 
ist insofern ein Wechsel eingetreten, als an Etelle 
der verstorbenen Direktoren Somuel Pope und 
Eduard Bohlen die Herren Grasen Otto v. Bau-
	        
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