Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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gegen Ablieferung des der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Erneuerungsscheins, sofern nicht der Inhaber 
der Schuldverschreibung bei der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft der Ausgabe widersprochen hat. In 
diesem Falle sowie beim Verluste eines Erneuerungsscheins werden die Zinsscheine dem Inhaber der Schuld- 
verschreibung ausgehändigt, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt. 
Für die hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft mit 
ihrem gesamten Vermögen. 
Zur besonderen Sicherung des Dienstes der Anleihe hat die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft 
den ihr aus dem Vertrage mit dem Reichskanzler vom 15. November 1902 gegen die Kaiserliche Regierung 
zustehenden Anspruch auf halbjährliche Zahlungen von 300 000 Mk. bis zum Ende des Jahres 1935 ein- 
schließlich durch Vertrag vom 8. Mai 1903 an die Königliche Seehandlungs-Sozietät abgetreten, und es 
hat die Königliche Generaldirektion der Seehandlungs-Sozietät in demselben Vertrage sowohl gegenüber 
der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft als auch gegenüber den Inhabern dieser Schuldverschreibung die 
Verpflichtung übernommen, die von der Kaiserlichen Regierung auf Grund der vorerwähnten Zession 
gezahlten Beträge vorweg zur planmäßigen Verzinsung und Tilgung der Anleihe zu verwenden. 
Berlin,dddden 1903. 
Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft. 
(Unterschriften.) 
Ausgefertigt: 
(Unterschrift der Kontrollbeamten.) 
Zinsschein. 
... te Reihe 
zu der Schuldverschreibung der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft, Buchstabe. .. Nr. .. . über .. . Mk. 
zu 3½ pCt. Zinsen über .. Mk. Pf. 
Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom .. .... ab 
die Zinsen der vorbenannten Schuldverschreibung für das Halbjahr vom .. ... tten 
mit Mkk. Pf. bei der Königlichen Hauptseehandlungskasse zu Berlin. 
Berlin, dden 1903. 
Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft. 
Der Anspruch aus diesem Zinsschein erlischt mit dem Ablaufe von vier Jahren vom Schlusse des 
Jahres ab, in welchem der Zinsanspruch fällig geworden ist, wenn nicht der Zinsschein vor dem Ablauf 
dieser Frist der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, 
so verjährt der Anspruch innerhalb zweier Jahre nach Ablauf der Vorlegungsfrist. Der Vorlegung steht 
die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich. 
Erneuerungsschein 
für die Zinsscheinreihe nr. zur Schuldverschreibung der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft, Buch- 
stabe.. Nr. über Mk. 
Der Inhaber dieses Scheines empfängt gegen dessen Rückgabe zu der obigen Schuldverschreibung 
die ... te Reihe von Zinsscheinen für die Jahre von 19 bis 19 nebst Erneuerungsschein bei der 
Königlichen Hauptseehandlungskasse zu Berlin, sofern nicht der Inhaber der Schuldverschreibung der Aus- 
gabe bei der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft widersprochen hat. In diesem Falle sowie beim Verluste 
dieses Scheines werden die neuen Zinsscheine nebst Erneuerungsschein dem Inhaber der Schuldverschreibung 
ausgehändigt, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt. 
Berlin,d d en 19 
Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft. 
  
Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika. 
Der amtliche Kurs der Rupie ist durch das Kaiserliche Gouvernement von Deutsch-Ostafrika für 
die Monate Mai und Juni 1903 auf 1,3875 Mark = 1 Rupie festgesetzt worden.
	        
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