Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Verfügung des NReichskanzlers, betreffend den Regierungsdampfer „Seestern“. 
Vom 23. Juli 1903. 
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Erstreckung der für Kauffahrteischiffe 
geltenden Vorschriften auf die Gouvernementsfahrzeuge der Schutzgebiete vom 5. Juli 1903 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 257) wird hiermit verfügt: 
Auf den Regierungsdampfer „Seestern“ des Schutzgebiets Deutsch-Neu-Guinea finden die für 
Kauffahrteischiffe geltenden Vorschriften Anwendung. 
Berlin, den 23. Juli 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf v. Posadowsky. 
  
Konzession für den Verlagsbuchhändler Ernst Vohsen zur Gewinnung von Edel- 
steinen und Halbedelsteinen in einem Gebiet an der Südgrenze von Deutsch-Ostafrika. 
Vom 13. Juli 1903. 
Auf Grund des § 6 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika, 
vom 9. Oktober 1898 (Reichsgesetzblatt S. 1045) wird dem Verlagsbuchhändler Ernst Vohsen in Berlin 
folgende Konzession erteilt. 
81. 
Der Konzessionar erhält für die Dauer von zehn Jahren vom Tage der Erteilung dieser Kon- 
zession ab, vorbehaltlich bereits bestehender Rechte Dritter, die ausschließliche Berechtigung zur Aufsuchung 
und Gewinnung von Edelsteinen und Halbedelsteinen in einem Gebiet, welches begrenzt wird im Süden 
durch das linke Ufer des Rovumaflusses, im Norden durch den 10. Grad 30 Minuten südlicher Breite, 
im Osten durch den 39. Grad 30 Minuten und im Westen durch den 38. Grad 30 Minuten östlicher 
Länge von Greenwich. 
§ 2. 
Der Konzessionar ist verpflichtet, für die Dauer der Konzession ständig einen Prospektor im Kon- 
zessionsgebiet tätig sein zu lassen und mindestens 4000 Mark jährlich für Schürfarbeiten im Konzessions- 
gebiet zu verwenden. Der Nachweis der Verwendung ist binnen vier Wochen nach Ablauf jedes Jahres 
dem Gouverneur zu erbringen. 
Kommt der Konzessionar diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Reichskanzler (Auswärtiges 
Amt, Kolonial-Abteilung) berechtigt, die Konzession für erloschen zu erklären. 
§ 3. 
Der Konzessionar hat die durch die jeweils bestehenden Verordnungen festgesetzten Feldessteuern 
und Förderungsabgaben zu entrichten und außerdem, falls der erzielte Reingewinn 5 pCt. des für die 
Unternehmung verwendeten Kapitals übersteigt, 10 pCt. des Mehrbetrages an den Landesfiskus von Deutsch- 
Ostafrika zu zahlen. 
4. 
Der Konzessionar hat, sofern er sich nicht selbst im Schutzgebiet aufhält, einen dort wohnenden 
Vertreter zu bestellen, welcher zur Wahrnehmung des geschäftlichen Verkehrs mit den Behörden ermächtigt 
sein muß. Solange der Konzessionar der vorstehenden Verpflichtung nicht entsprochen hat, kann die Aus- 
übung der Konzession seitens des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika untersagt werden, ohne daß hieran: 
ein Entschädigungsanspruch begründet werden kann. 
86. 
Der Konzessionar hat über den Betrieb des den Gegenstand dieser Konzession bildenden Unter- 
nehmens besondere, von seiner sonstigen Vermögensverwaltung getrennte Bücher nach den Vorschriften des 
Deutschen Handelsgesetzbuchs zu führen, welche jederzeit eine Übersicht über den Stand des Unternehmens 
gestatten. 
Diese Bücher sind dem Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung) oder einem von ihm 
beauftragten Kommissar auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. 
86. 
Die völlige oder teilweise Übertragung dieser Konzession auf andere Personen oder Gesellschaften 
bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichskanzlers (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung). 
Norderney, den 13. Juli 1903. 
Der Reichskanzler. 
Graf v. Bülow.
	        
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