Gegenstand der Entscheidung
Zuständigkeitstabelle.
oder Beschlußfassung
Zuständige Behörde
Rechtsmittel
437.
439.
mehrere Kreise oder für den
Umfang des ganzen Regierungsbezirks
— Strafandrohung
bis 60 Mark.
§138. Erlaß von Polizeivorschriften
über Gegenstände
der Strom-Schifffahrts=
und Hafenpolizei
(abgesehen von der Zuständigk.
Min. f. H. u. G. gemäß § 136
Abs. 2 Z. 2) unter Strafandrohung
bis 60 Mark#:
a) wenn die Vorschriften sich
auf mehr als einen Regierungsbezirk
oder die
ganze Provinz erstrecken
sollen;
b) soweit mit der Verwaltung
dieser Zweige der Polizei
besondere, unmittelbar
vom Min. f. H. u. G. abhängende
Behörden beauftragt
sind:
* 142. Erlaß von Kreispolizeiverordnungen
für
mehrere Ortspolizeibezirke
oder für den ganzen Umfang
des Kreises — Strafandrohung
bis 30 Mark.
§§ 148, 144 Abs. 1 (88 ö ff.
G. 11. 3. 1850). Erlaß städtischer
ortspolizeilicher
Vorschriften:
a) soweit sie zum Gebiete der
Sicherheitspolizei gehören;
b) soweit dies nicht der Fall,
in Stadtkreisen Strafandrohung
bis 30 Mark,
Bezirksausschusses, im
Landespolizeibezirk
Berlin der Polizeipräsident
unter Zustimmung
des Oberpräsidenten.
Wie vor.
A. Oberpräsident unter
Zustimmung des
Kollegiums des Provinzialrats
(im Landespolizeibezirk
Berlin
der Oberpräsident
allein).
b. Diese Behörden.
Landrat unter Zustimmung
des Kollegiums
des Kreisausschusses.
a. Ortspolizeibehörde
nach Beratung
mit dem Gemeindevorstande.
b. Ortspolizeibehörde
unter Zustimmung
des Ge-Endgultig.
Desgl.
Desgl.
Desgl.