Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete in Afrika und in der Südsee. 
Heransgegeben in der Kolonisl-Abtrilsng des Answirtigen Amis. 
XVI. Jahrgang. gerlin, 15. Jannar 1905. unmer 7. 
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15, jedro Monats. Derselben werden als Beiheite beigeisigt die mindeltens einmal viertelsäbrlich 
erscheinenden: „Hltteilungen von #oninusuhs 2 l aadcolohklaa st- den deutschon Schutzgebieten“, herausgegoben von Dr. Freiber 
. Danckelman. Der bierteljährliche Abonnementopreio für das Kolonialblatt mil den Beiheiten beträgt beim Bezuge durch die Poit und die 
#chbenduuen M. 39,—, direkt umter Streisband durch die Verlagsbuchhandiung Mk. 3.50 für Deueschlond einschl, der deutschen Schutgebieie und 
werreich= Ungam, Mk 450 für die Lander des Wellpostvereins. — inspndungen und Anfragen sind an die Königliche Hofbuchhandlung von 
Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Verlin 8W 12, Kochstraße 68—71, zu nchten. 
  
Inhalt: Amtlicher Teil: Vorschristen über die Beförderung von Leichen auf dem Seewege zwischen dem Schutzgebiete 
Deutsch-Südwestafrika und einem deutschen Hafen S. 37. — Kolonialrat S. 39. — Verordnung des Gouverneurs 
von Kamerun wegen Abänderung der Verordnung vom 20. Dezember 1900, betreffend den Kleinhandel mit geistigen 
Getränken und den Ausschank in Kamerun S. 39. — Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betrefsend 
Berufung der außeramtlichen Mitglieder des Gouvernementsrates S. 40. — Nachweisung der Brutto-Einnahmen 
bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Oktober 1904 S. 40. — Personalien S. 41. 
Nichtamtlicher Teil: Personal-Nachrichten S. 45. — Patriotische Gaben S. 46. — Togo: Küstenbahn in 
Togo S. 47. — Druckfehler-Berichtigung S. 47. — Deutsch-Südwestafrika: Der Herero= und Hottentotten= 
Aufstand S. 48.— Auszug aus dem Bericht über die achte ordentliche Hauplversammlung der Siedelungsgesellschaft 
für Deutsch-Südwestafrika S. 49. — Deutsch-Neu-Guinea: Bericht des Bezirksamtmanns Senfft über eine Reise 
nach den Palau-Inseln vom 18. Juli bis 22. August 1904 (mit Skizze) S. 49. —. Die Pflanzungen der Station 
Käwieng in Neu-Mecklenburg S. 52. — Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Französisches 
Tschadsee-Gebiet S. 53. — Ein= und Ausfuhrhandel des britischen Schupgebiets Uganda im Jahre 1903/04 S. 53. 
— Bestimmungen über die Einfuhr von Spirikuosen in Niederländisch-Neu-Guinea S. 563. — Süd-Nigeria im 
I . 54. — Verschiedene Mitteilungen: Bericht der Handelskammer zu Hamburg über das 
Jahr 1904 S. 56. — Bericht der Handelskammer in Bremen über das Jahr 1904 S. 566. — Literatur S. 57. 
— Literatur-Verzeichnis S. 58. — Verkehrs-Nachrichten S. 58. — Anzeigen. · 
. Beilagen: 1. d Reform der kolonialen Verwaltungs-Organisalion von Prof. Dr. Helfferich, Wirklichem 
Legationsrat. 2. Die Mif ionstätigkeit in den deutschen Schutzgebieten in Afrika und in der Stsee. 
— 
S 
  
Amtlicher Teil. 
Geletze; Perordnungen der RNeichssbehörden; Verträge. 
Vorschriften über die Beförderung von Leichen auf dem Seewege zwischen dem 
Schutzgebiete Deutsch-Südwestafrika und einem deutschen Hafen. 
Vom 15. Dezember 1904. 
· Bei der Beförderung von Leichen auf dem Seewege zwischen dem Schubzgebiete Deutsch-Südwest- 
afria und einem deuischen Hafen ist bis auf weiteres nach folgenden zwischen dem Auswärtigen Amt (Kolonial- 
abtellung) und dem Reichsamt des Innern vereinbarten Grundsägzen zu verfahren. 
bed Artikel 1. Für die Beförderung ist ein nach aullegendem Formular ausgefertigter Leichenpaß 
eizubringen, welchen der Schlffekapitän überntmmt und belm Elntreffen in dem Bestmmungshafen dem 
pfänger der Leichensendung übergibt. 
4 Die Ausstellung von Leichenpässen liegt den von dem Gouverneur zu bezelchnenden Stellen ob. 
de r die Leichen von Personen, welche an Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken verstorben sind, dilrfen 
dee Pässe erst dann ausgestellt werden, wenn mindestens eln- Johr nach dem Tode verflossen ist. Bei 
S( ichen von Personcn, welche an Typhus gestorben sind, ist bel strenger Beachtung der in diesen Vor- 
9 riften enthaltenen Bestimmungen die Einhaltung einer besonderen Frist nicht erforderlich, jedoch hat ein 
püäteres nochmaliges Offnen des Sarges zu unterblelben. Dem Gesuche um Erteilung eines Lelchenpasses 
and von dem Antragsteller — in urschrift oder in beglaubigter Abschrift — beizufügen: 
#a) eine vorschriftsmäßig ausgefertigte Sterbeurkunde, welche Namen, Stand, Alter, Todeskag des Ver- 
storbenen enthält;
	        
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