gsidwestajrita.
Der Lehrer Woywod wird am 28. Februar
Ausreise nach Südwestafrika antreten. de
Als Hilfsgerichtsschreiber beim Kaiserlichen Gou-
Lnee oo eesch-Süwepnrlt isi aichen. Juli
ar
— er aus Döbeln (Sachsen) ange-
Der Zimmermann Oskar Flehmi
, 1 6 ist nach er-
lülter Vertragspflicht aus dem Dienst des hhaches
D Swakopmund ausgeschieden und am 1. Februar
ie der Heimat wieder eingetroffen.
die
Der Lagerverwalter beim Kaiserlichen Gouverne=
aint von 1Deussch= Sübwestafrit Levermann ist
10. Dezember v. Is. aus sei "b
stellung ausgeschieden. W. aus seiner Diens
Die Ausreise in das Schutzgebiet hat am
Februar von Hamburg aus gorit bt die
ui (Vrovant-) Kolonnen-Abteilung— Transport 0 —
dener Führung des Majors Pierer, bestehend aus
ku Stab und der 1., 2., 3., 4., und 5. Proviant-
tütenne in der Stärke von 22 Offizieren, 2 Sani-
79 unteroffizieren, 5 Zahlmeistern, 5 Oberveterinären
Momn- "
erner unter Anschluß an Transport U
Frhr. v. Watter. * 5 Leumant
113
Pakriotische Gaben.
Für die zur Zeit in Südwestafrika zur Nieder-
werfung des Aufstandes befehligten Truppen bezw.
für invalide Mannschaften oder Angehörige von
im Feldzuge gefallenen Mannschaften sind weiterhin
folgende freiwillige Gaben eingegangen, für welche
hiermit nochmals der Dank des Oberkommandos
ausgesprochen wird:
1. Vom Vorsitzenden der Düsseldorfer Ortsgruppe
des Alldeutschen Verbandes Herrn Pastor
Schlegtendal in Düsseldorf — Grafenberg der
Rest einer Welhnachtssammlung mit 1150 Mk.
4. Vom Geheimen Reglerungsrat Herrn v. Krüger
in Eller bei Düsseldorf 3000 Mk.
Vom Kasteler Kriegerverein in Kastel der Erlös
einer Christbaumversteigerung mit 90 Mk.
4. Von der Schulvorsteherin Fräulein A. S. Bren-
decke in Hannover durch Sammlung unter den
Kindern der Schule 54 Mk.
.Von den Schülern der Quarta des Königlichen
Gymnasiums in Wurzen 15,05 Mk.
. Von der Deutschen Handelsgesellschaft S. Thal-
mann in Frankfurt a. M. 100 Jennil-Patronen
Suppenwürze und 20 Patronen Eierkonserven.
7. Von Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Pleß
auf Schloß Waldenburg i. Schl. 500 Flaschen
Oberbrunnen.
. Von der „Rheinischen Frauenhilfe“ in Barmen
eine Anzahl Socken. "
—.
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vzu aus den deulsfchen S#chuhgebieken.
(Abdruck der Nachrichten vollständig oder teilweise nur mit Quellenangabe gestattet.)
Tas Geldwesen in den Schuhgebieten.
Vor etwa J ü
2 ahresfrist ist doas Münzwesen des
Näutsch Ostafriemsschen Schutzgebietes, nechden das
von dn dem Vertrage vom 15. November 1902
Prägerer Deutsch-Ostafrikantschen Gesellschaft das
untes echt zurückerworben hatte, einer Neuordnung
elnhesouen worden; die Rupie wurde als Münz-=
ä6 ebehalten, jedoch an Stelle der Tellung in
fochen a rv? 100 Heller eingeteilt und in ein ein-
gebra * sestes Wertverhältnis zur Reichsmark
wo me (4 Mark —= 3 Rupien).)) In Kiautschou,
eine # sich des chinesischen Geldes bedient, ist
genomm nung des Münzwesens bisher nicht vor-
istt bu en worden. In den übrigen Schutzgebieten
Landeerche Verordnungen des Gouverneurs bezw.
7 — o anns die „Reichsmarkrechnung“ ein-
ese „Reichsmarkrechnung= unt
v " 97 unterscheidet si
* der im Reichsgebsete selst e pielvh
—rung" namentlich in folgenden Punkten:
Verordnung des Rei
1604, Deusches neorca dlelseofangler vo 25. Fepar
1. Es sind nicht sämtliche im Reiche selbst mit
gesetzlicher Zahlungskraft versehenen Münzen, sondern
nur die in den betreffenden Münzverordnungen be-
sonders namhaft gemachlen Münzsorten als gesetz-
liches Zahlungsmittel zugelassen.
2. Es besteht keine Beschränkung der Zahlungs-
kraft der Reichssilber-, Nickel= und Kupfermünzen auf
bestimmte Höchstbeträge, wie sie in der Münz-
gesetzgebung des Reichs vorgesehen ist (20 Mark für
Reichssilbermünzen, 1 Mark für Nickel= und Kupfer-
münzen).
3. Es ist der Verwaltung keine Verpflichtung
auferlegt, Reichsgoldmünzen gegen Einlieferung
von Reichsfilber-, Nickel= und Kupfermünzen zu
verabfolgen. -
Die „Reichsmarkrechnung“ war ferner bisher
für die Schutzgebiete nicht einheitlich geregelt, die
Regelung ist vielmehr für jedes Schutzgeblet und in
vielfach voneinander abweichender Weise durch Ver-
ordnungen der einzelnen Gouverneure usw. erfolgt.
Der Mangel an Einheitlichkeit tritt dabel nicht nur
zutage in Bestimmungen, bei denen etwa lokale
Verhältnisse des Geldverkehrs zu berücksichtigen