und die möglichste Erhaltung dieses für den Kongo
so wichtigen Ausfuhrartikels bezweckt. Insbesondere
schreibt das Dekret vor, daß die Kautschukproduzenten
im Kongostaat verpflichtet sind, Kautschukbäume und
Lianen in bestimmtem Verhältnis zu den produzierten
Kautschukmengen neu anzulegen. Ferner wird darin
bestimmt, daß die Gewinnung von Kautschuk nur
durch Einschnitte erfolgen darf und daß es verboten ist,
Kautschukbaume und Lianen umzuhauen und abzu-
schneiden, die Rinde abzulösen und Kautschuk durch
Stampfen und Zerkleinern der Rinden oder Lianen
zu gewinnen. Das Dekret enthält außerdem noch
Bestimmungen über den Überwachungsdienst und die
unter Umständen zu verhängenden Strafen.
Solltarlfänderungen für das Gebiet östlich des volta
Goldküste).
Laut Verordnung des Gouverneurs der Gold-
lästenkolonie vom 28. November 1904— The Kwitta
Customs Tariff (Further Amendment) Ordinance,
1904 (Nr. 10 vom Jahre 1904) — sind die Zölle
auf Spirituosen mit Wirksamkeit vom 1. Dezember
1904 ab, wie folgk, abgeändert worden:
Alter Soasas Neuer Zollsatz
Schill. Pce. Schill. Pce.
Brandy, Genever, Rum und
vermischte Spirituosen, nicht
mit einem anderen Artikel
so verfüßt oder versetzt, daß
der Stärkegrad durch Sykes
Hydrometer für Branntwein
bis zu einer Stärke von
12½ Grad unter Normal-
stärke nicht festgestellt wer-
den kann Imperialgallon
oder ein Bruchtell davon 2
Für jeden Grad oder Teil
eines Grades über 12½ Grad
. Unter Normalstärke ein Zu-
schlag .. Imperialgallon
oder ein Bruchteil daovon — o9 —
Für jeden vollen Grad unter
12½ Grad unter Normal-
stärke eine Ermäßigung
Imperialgallon
oder ein Bruchteil davon
Brandy, Rum, Genever, Li-
köre, Weingelst und ver-
mischte Spirituosen, so mit
elnem anderen Artikel ver-
süßt oder versetzt, daß der
Stärkegrad nicht wie vor-
stehend festgestellt werden
konn . Imperialgallon
oder ein Bruchteil davon 2 2 4 1.
(The Board of Trade Journal).
123
Ausfubrzoll auf Angovaziegen in Natal.
Laut Proklamation des Gouverneurs von Natal
vom 10. Dezember 1904 (Nr. 135/1904) ist das
Gesetz vom 30. Juli 1901, wodurch ein Ausfuhrzoll
auf Angoraziegen gelegt ist, nachdem von den Re-
gierungen der Kapkolonie und der Provinz Mozam-
bique ähnliche Vorkehrungen zur Verhinderung oder
Einschränkung der Ausfuhr von Angorazlegen ge-
troffen sind, vom 1. Januar 1905 ab in Kraft gesetzt
worden. (The Natal Government Gazette.)
Der Bautschukhandel in Britisch-Ostafrika und Uganda.
inm Britisch-Ostafrika sowie in Uganda ertellt
die N gewissen Bedingungen die Er-
laubnis, auf dem ihr gehörigen Grund und Boden
Kautschuk zu sammeln; das Verfahren ist in den
beiden Protektoraten verschieden.
In Uganda werden förmliche Konzessionen zum
Kautschuksammeln gegeben, für deren Erteilung die
Forestry Ordlnance vom 20. Mai 1903 und deren
Ausführungsbestimmungen, beides abgedruckt in der
„Oflcial Gazette“ vom 15. Juni 1908 Seite
214/15, maßgebend sind.
g'e . ls3 wird das Recht, Kautschuk
auf Regierungsboden zu sammeln, nicht auf Geend
besonderer Konzessionen erworben, sondern das Ge-
biet, in dem gesammelt werden soll, wird pachtweise
überlassen.
2 Pachtertellung erfolgt gemäß der Crown Land
Ordinance vom 27. September 1902 (abgedruckt in
„Offial Gazette“ vom 1. Oktober 1902 Seite
312—316), zu deren Ausführung am 28. März
1904 eine Bekanntmachung erlassen ist L
Gazette“ vom 1. April 1904 Seite 103), die die
Gesichtspunkte darlegt, unter denen zur Kautschuk-
gewinnung geeignete Gebiete abgegeben werden. 4
Die Bestimmungen über Schonung der Kautschuk-
pflanzen und Ergänzung des Bestandes sind dieselben
wie in Uganda. Wie dort sind etwaige Rechte
Eingeborener zu achten. Auch die Übertragung der
Berechtigung zur Kautschulgewinnung ist an dieselben
Voraussetzungen gebunden wie in Uganba.
Hinsichtlich der Ausdehnung des überlassenen
Geblets und der Höchstdauer der Uberlassung besteht
ein Unterschied, der sich wohl daraus erklärt, daß
es sich in Britisch-Ostafrika nominell um ein Pacht-
verhältnis handelt. Das Pachtgebiet darf bis zu
100 Quadratmeilen greß Hea - längste Pacht-
dauer werden 21 Jahre festgesetzt.
In Uganda haben drei Firmen Lautshutkon-
zessionen, die Società Coloniale Italiana, die amerl-
konische Firma Kampel, Dowse & Co. und die von
der Deutsch-Ostafrikonischen Gesellschaft und "".
Firma Hansing & Co. in Entebbe gemeinsam be-
triebene Vilktoria-Njansa-Agentur. Letztere Firma
ist bei Ausübung ihrer Konzession gelegentlich mit
angeblichen Rechten eingeborener Häuptlinge in