Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

und die möglichste Erhaltung dieses für den Kongo 
so wichtigen Ausfuhrartikels bezweckt. Insbesondere 
schreibt das Dekret vor, daß die Kautschukproduzenten 
im Kongostaat verpflichtet sind, Kautschukbäume und 
Lianen in bestimmtem Verhältnis zu den produzierten 
Kautschukmengen neu anzulegen. Ferner wird darin 
bestimmt, daß die Gewinnung von Kautschuk nur 
durch Einschnitte erfolgen darf und daß es verboten ist, 
Kautschukbaume und Lianen umzuhauen und abzu- 
schneiden, die Rinde abzulösen und Kautschuk durch 
Stampfen und Zerkleinern der Rinden oder Lianen 
zu gewinnen. Das Dekret enthält außerdem noch 
Bestimmungen über den Überwachungsdienst und die 
unter Umständen zu verhängenden Strafen. 
  
Solltarlfänderungen für das Gebiet östlich des volta 
Goldküste). 
Laut Verordnung des Gouverneurs der Gold- 
lästenkolonie vom 28. November 1904— The Kwitta 
Customs Tariff (Further Amendment) Ordinance, 
1904 (Nr. 10 vom Jahre 1904) — sind die Zölle 
auf Spirituosen mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 
1904 ab, wie folgk, abgeändert worden: 
Alter Soasas Neuer Zollsatz 
Schill. Pce. Schill. Pce. 
Brandy, Genever, Rum und 
vermischte Spirituosen, nicht 
mit einem anderen Artikel 
so verfüßt oder versetzt, daß 
der Stärkegrad durch Sykes 
Hydrometer für Branntwein 
bis zu einer Stärke von 
12½ Grad unter Normal- 
stärke nicht festgestellt wer- 
den kann Imperialgallon 
oder ein Bruchtell davon 2 
Für jeden Grad oder Teil 
eines Grades über 12½ Grad 
. Unter Normalstärke ein Zu- 
schlag .. Imperialgallon 
oder ein Bruchteil daovon — o9 — 
Für jeden vollen Grad unter 
12½ Grad unter Normal- 
stärke eine Ermäßigung 
Imperialgallon 
oder ein Bruchteil davon 
Brandy, Rum, Genever, Li- 
köre, Weingelst und ver- 
mischte Spirituosen, so mit 
elnem anderen Artikel ver- 
süßt oder versetzt, daß der 
Stärkegrad nicht wie vor- 
stehend festgestellt werden 
konn . Imperialgallon 
oder ein Bruchteil davon 2 2 4 1. 
(The Board of Trade Journal). 
123 
  
Ausfubrzoll auf Angovaziegen in Natal. 
Laut Proklamation des Gouverneurs von Natal 
vom 10. Dezember 1904 (Nr. 135/1904) ist das 
Gesetz vom 30. Juli 1901, wodurch ein Ausfuhrzoll 
auf Angoraziegen gelegt ist, nachdem von den Re- 
gierungen der Kapkolonie und der Provinz Mozam- 
bique ähnliche Vorkehrungen zur Verhinderung oder 
Einschränkung der Ausfuhr von Angorazlegen ge- 
troffen sind, vom 1. Januar 1905 ab in Kraft gesetzt 
worden. (The Natal Government Gazette.) 
  
Der Bautschukhandel in Britisch-Ostafrika und Uganda. 
inm Britisch-Ostafrika sowie in Uganda ertellt 
die N gewissen Bedingungen die Er- 
laubnis, auf dem ihr gehörigen Grund und Boden 
Kautschuk zu sammeln; das Verfahren ist in den 
beiden Protektoraten verschieden. 
In Uganda werden förmliche Konzessionen zum 
Kautschuksammeln gegeben, für deren Erteilung die 
Forestry Ordlnance vom 20. Mai 1903 und deren 
Ausführungsbestimmungen, beides abgedruckt in der 
„Oflcial Gazette“ vom 15. Juni 1908 Seite 
214/15, maßgebend sind. 
g'e . ls3 wird das Recht, Kautschuk 
auf Regierungsboden zu sammeln, nicht auf Geend 
besonderer Konzessionen erworben, sondern das Ge- 
biet, in dem gesammelt werden soll, wird pachtweise 
überlassen. 
2 Pachtertellung erfolgt gemäß der Crown Land 
Ordinance vom 27. September 1902 (abgedruckt in 
„Offial Gazette“ vom 1. Oktober 1902 Seite 
312—316), zu deren Ausführung am 28. März 
1904 eine Bekanntmachung erlassen ist L 
Gazette“ vom 1. April 1904 Seite 103), die die 
Gesichtspunkte darlegt, unter denen zur Kautschuk- 
gewinnung geeignete Gebiete abgegeben werden. 4 
Die Bestimmungen über Schonung der Kautschuk- 
pflanzen und Ergänzung des Bestandes sind dieselben 
wie in Uganda. Wie dort sind etwaige Rechte 
Eingeborener zu achten. Auch die Übertragung der 
Berechtigung zur Kautschulgewinnung ist an dieselben 
Voraussetzungen gebunden wie in Uganba. 
Hinsichtlich der Ausdehnung des überlassenen 
Geblets und der Höchstdauer der Uberlassung besteht 
ein Unterschied, der sich wohl daraus erklärt, daß 
es sich in Britisch-Ostafrika nominell um ein Pacht- 
verhältnis handelt. Das Pachtgebiet darf bis zu 
100 Quadratmeilen greß Hea - längste Pacht- 
dauer werden 21 Jahre festgesetzt. 
In Uganda haben drei Firmen Lautshutkon- 
zessionen, die Società Coloniale Italiana, die amerl- 
konische Firma Kampel, Dowse & Co. und die von 
der Deutsch-Ostafrikonischen Gesellschaft und "". 
Firma Hansing & Co. in Entebbe gemeinsam be- 
triebene Vilktoria-Njansa-Agentur. Letztere Firma 
ist bei Ausübung ihrer Konzession gelegentlich mit 
angeblichen Rechten eingeborener Häuptlinge in
	        
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