Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete in Afrika und in der Südsee. 
Serauszegeben in der Holenial,Ibteilung bes Answirtigen Anls. 
  
XVI. Jahrgang. Berlin, 1. Mai 1905. UummerJ 9. 
Diese Zeitschrift cheint in der De am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefle beigessigt die mindestens einmal vierieljährlich 
erscheinenden: „Mitteilungon von Forschun den und Gelehrten aus den deutschen Schutszgobieten“, herausgegeben von Dr. Freiberr. 
v. Dbanckelman. Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mit den Beiheiten beträgt beim Bezuge durch die Post und die 
Luchbondlungen Mt. 3,—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3,50 für Deutschland einschl. der deutschen Schubgebieie und 
sterreich= Ungarn, Mk. 450 für die Länder des Weltpostvereina. — Einsendungen und Anfragen ünd an die Königliche Hofbuchhan lung von 
Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Berlin 8W 12, Kochstraße 68—71, zu richlen. 
Teil: 
Amtlicher Teil. 
Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge. 
Verfügung der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amtes, betreffend 
Behandlung portopflichtiger Dienstsachen. Vom 12. April 1905. 
. Für die Postsendungen nach und von den deutschen Schutzgebieten sowie innerhalb derselben gelten 
9 allgemeinen, abgesehen von den Portosätzen, die Bestimmungen für den Verkehr mit den Ländern des 
- eltpostvereins. Diese Bestimmungen sehen den Vermerk „Portopflichtige Dienstsache", welcher im Gebiete 
286 Deutschen Reichs Privatpersonen gegen Zahlung des Zuschlagportos für die von den Behörden 
estimmungsgemäß unfrankiert abzulassenden Postsendungen schützt, für den Verkehr vom Mutterlande nach 
hen Schutzgebieten und umgekehrt sowie innerhalb der Schutzgebiete nicht vor. Auf diesseltigen Antrag 
bat der Herr Staatssekretär des Reichs-Postamts jedoch den Kaiserlichen Gouvernements und den ihnen 
achgeordneten öffentlichen Behörden für den behördlichen Verkehr innerhalb der Schutzgebete sowie nach 
inn Mutterlande die Anwendung des Vermerks „Portopflichtige Dienstsache“ nach Maßgabe der Bekannt- 
dachung des General-Postamts vom 28. November 1871 zugestanden. Die gleiche Berechtigung ist auch 
öffentlichen Behörden für den Verkehr vom Mutterlande nach den deutschen Schutzgebieten erteilt worden. 
zum Ab Die vorgedachte Bekanntmachung vom 28. November 1871 wird mit dem Bemerken hlerunter 
der — deß die nach Vorschrift derselben bezeichneten und mit * Sleel. Poer —* 
rde « naokon 
werden belegt werdele versehenen Sendungen seitens der Postanstalten mit dem Zuschlagsp 
Berlin, den 12. April 1905. 
Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung. 
Stuebel. 
  
 
	        
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