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Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Hensstlaverei in Deutsch-Ostafrika.
Vom 24. Dezember 1904
In Ergänzung der Verordnung, betreffend die Hausstlaveret in Deutsch-Ostafrika vom 29. No-
vember 1901, wird für das genannte Schutzgebiet auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-
Gesetzblatt 1900 Seite 813) folgendes bestimmt:
Die in Deutsch-Ostafrika nach dem 31. Dezember 1905 geborenen Kinder von Hausstlaven sind frei.
Berlin, den 24. Dezember 1904.
Der Reichstandler.
Graf v. l
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betresfend Abänderung des Zolltarifs
für die zur weftlichen Zone des konventionellen Kongobeckens gehörigen Gebiets-
teile des Schutzgebiets Kamernn. Vom 24. Oktober 1904.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs Gesetzbl. 1900, S. 813) und des § 5 der
Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsulartschen Befugnisse und das
Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. September 1903,
wird hierdurch verordnet, was folgt:
§ 1. Die zur Verordnung, betrefsend die Erhebung von Ein= und Ausfuhrzöllen in den zur
westlichen Zone des konventlonellen Kongobeckens gehörigen Gebietstellen des Schutzgebtets Kamerun, vom
1. April 1899, gehörigen Tarife A und B nebst sämtlichen dazu ergangenen Abänderungen und Ergän-
zungen werden mit Ablauf des 31. März 1905 aufgehoben.
.Mit dem gleichen Zeitpunkte tritt für den Geltungsbereich der im § 1 genannten Ver-
ordnung vom 1. April 1899 der nachfolgende Zolltarif in Kraft:
A. Einfuhrzölle.
1. Spirituosen: Rum, Genever, Spiritus und sonstige alkoholbaltige Flüssigkeiten, welche weder
süß, noch mit einer Substanz gemischt sind, durch welche die Feststellung des Alkoholgehalts durch das
Alkoholometer verhindert ist,
a) bis einschließlich 50 Prozent Tralles für ein Liter 5%½ M.
b) fũr jedes weitere Prozent Tralles ein Zuschlagszoll von..
2. Spirituosen: Rum, Genever, Spiritus und sonstige alkoholhaltige Fluͤssiiien welche gesũßt
find oder Zusätze enthalten, die die Feststellung des Alkoholgehalts durch das Alloholometer verhindern,
also z. B. alle Liköre, für eln Liter 1,00 M.
3. Alle übrigen Gegenstände, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Zusammenstellung zollfrei
sind, vom Wert 10 Prozent. Als Wert der zur Einfuhr kommenden Gegenstände gilt der Fakturenwert
des Seeeinfuhrhafens einschließlich Fracht und Spesen. Kann über die zur Einfuhr kommenden Waren
eine Faktura nicht vorgelegt werden, so ist ihr Verzollungswert vom Verzoller im Einvemehmen mit der
HBollstation zu ermitteln und zu deklarieren.
Zusammenstellung der vom Einfuhrzoll befreiten Gegenstände:
Schiffe, Boote, Dampfmaschinen, mechanische Vorrichtungen, welche der Industrie oder dem Ackerbau
dienen, sewie Werkzeuge für gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke sind bis auf weiteres frei vom
nfuhrzo
ʒ homotiven sowie Elsenbahnwagen und Material sind während des Baues der Linien und bis
zum Tage der Eröffnung des Betriebes zollfrel.
Wissenschaftliche und Präzisionsinstrumente, die dem Gottesdienst und humanitären Zwecken
dienenden Gegenstände sowie Reisegerät für den persönlichen Gebrauch der Reisenden und der Personen,
welche sich im Schutzgebiete niederlassen, find zollfrei.
B. Ausfuhrzölle:
1. Elfenbein, Kautschuk. 10 Prozent vom Wert,
2. Arachiden, Kasfee, roter Kopal, weißer Kopal (geringere. Dualitãt),
Palmöl, Palmnüsse, Sesam 5 - -
Die Ausfuhrzölle auf Elfenbein und Loutschuk werden unter Zugrunde-
legung folgender Werte erhoben:
Elsenbein in Stücken, Enden usw. ........ 8 00 M. das Klograns
Elsenbeinzähne von einem Gewicht unter 6 xg . ....1280--
-von61:gnnd mehr .. . . . 16,80 - -
Kausschut 3,20 -
Die Wertgrundlage kann von Jahr zu Jahr entsprechend dem Marktwert an der Küste Afrllas
amd unter Bedingungen, welche dem Handel jede Garantie bieten, einer Revision unterworfen werden.
Busa, den 24. Oktober 1904.
Der Kaiserliche Gouverneur.
I. V.: Ebermaler.