Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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Abgesehen von den vorstehenden Fällen sind die in dieser Verordnung vor- 
gesehenen Enischeidungen und sonstigen Anordnunzen der Verwaltungsbehörden 
vollstreckbar nach Maßgabe der allgemeinen, für die Vollstreckung von Anord- 
nungen der Verwaltungsbehörden im Südwestafrikanischen Schutzgebiete geltenden 
Vorschriften. 
86. 
« Wo auf Grund dieser Verordnung ein gerichtliches Verfahren stattfindet, Zuständigkeit der 
ist das Bezirksgericht, in dessen Bezirke das Schürffeld oder Bergbaufeld liegt, VOericht. 
ausschließlich zuständig. 
Liegt das Feld in den Bezirken mehrerer Gerichte, so bestimmt der zur 
Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigte Beamte, welches dieser 
Gerichte ausschließlich zuständig ist. 
∆ 7.r 
Den Verwaltungsbehörden bleibt es überlassen, vor den in Ausführung Vernehmung von 
dieser Verordnung ergehenden Entscheidungen Zeugen und Sachperständige zu Zeugen und Sach- 
hören. Auf die Juziehung und die Vernehmung finden die Vorschriften der verständigen. 
Zivilprozeßordnung über den Beweis durch Zeugen und Sachverständige ent- 
sprechende Anwendung. 
88. 
Auf das Verfahren der Verwaltungsbehörden finden die auf die Rechtshilfe Rechtshiffe. 
bezüglichen Vorschriften des §6 30 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die 
IJwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutggebieten 
Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905 entsprechende Anwendung. 
88. 
Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen Bekanntmachungen 
der Verwaltungsbehörden erfolgen in der ortsüblichen Weise, jedenfalls durch An- 
destung an die Amtstafel der entscheidenden Behörde. Mit der ersten Anheftung, 
ie zu beurkunden ist, ist die Bekanntmachung als bewirkt anzusehen. 
Auf die Bekanntmachungen an bestimmte Personen finden die Vorschriften 
des § 29 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Zwangs= und Strafbefugnisse 
der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 
14. Juli 1905 über Bekanntmachungen Anwendung. 
II. Vom Schürfen. 
A. Im allgemeinen. 
W#10. 
Die Aufsuchung der im & 1 bezeichneten Mineralien auf ihren natürlichen Allgemeine Schür 
Ablagerungen (das Schürfen) ist einem jeden gestattet. freiheit.
	        
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