fang der Ersatz-
pflicht.
Verjährung.
B. Von dem Schadensersatze für Beschädigungen von Grundstücken.
84.
Der Bergbautreibende ist verpflichtet, für den Schaden, welcher einem
Grundstück oder dessen Zubehör durch den Bergbau zugefügt wird, Ersatz zu leisten.
Der Bergbautreibende ist nicht zum Ersatze des Schadens verpflichtet, der
an Gebäuden oder anderen Anlagen durch den Bergbau entsteht, wenn solche
Anlagen zu einer Zeit errichtet worden sind, wo die ihnen durch den Bergbau
drohende Gefahr dem Grundeigentümer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerk-
samkeit nicht unbekannt bleiben konnte.
Muß wegen einer derartigen Gefahr die Errichtung solcher Anlagen unter-
bleiben, so fällt der Anspruch auf die Vergütung der Wertverminderung, die
das Grundstück dadurch erleidet, fort, wenn sich aus den Umständen -
daß die Absicht, solche Anlagen zu errichten, nur behauptet wird, um jene
gütung zu erzielen.
er-
XE
Ansprüche auf Ersatz eines durch den Bergbau verursachten Schadens (& 84),
die sich nicht auf Vertrag gründen, verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt
an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen
Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem
Eintritte des Schadens an.
V. Von der Beteiligung des G###-igentümers an der Förderungs-
gabe.
"86.
Werden Mineralien der im & 1 bezeichneten Art aus einem vermessenen
und in landwirtschaftliche Benutzung genommenen Grundstücke gefördert, so hat
der Landesfiskus den Grundeigentümer auf seinen Antrag an der nach Maß-
abe des § 64 gezahlten Förderungsabgabe durch ÜUberweisung eines Viertels
eser Abgabe zu beteiligen, sofern das Fördergebiet in seinem ganzen Umfang
in das Grundstück hineinfällt.
Füällt das Fördergebiet nur ## Teil in das Grundstück, so findet die
Überweisung nur zu demjenigen Bruchteile des Viertels statt, welcher dem
Größenverhältnisse zwischen dem in das Grundstück fallenden Fördergebiet und dem
Gesamtfördergebiete des Bergwerkes entspricht.
Der Antrag auf Beteiligung an der Förderungsabgabe muß binmen sechs
Monaten nach den im § 64 Köfk 3 bestimmten Terminen bei der Bergbehörde
eingegangen sein, widrigenfalls der Anspruch auf die Beteiligung zugunsten des
Landesfiskus erlischt.
Die nach Abs. 1 bis 3 erforderlichen Entscheidungen werden unter Aus-
schluß des Rechtswegs von der Bergbehörde erlassen.