Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete in Afrika und in der Südsee.
Hersusgegeben in ber Kolszial-Ibteiluus des Auswärligen Anis.
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XVI. Jahrgang. Gerlin, 1. Oktober 1905. Uummer 19.
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aHst Siegfried Mittler und Sohn, Berlin 8W 12, Kochstraße 68—71,
Inhalt: Amtlicher Teil: elonmtachun des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betressend Abänderung der Jagd-
erordnung. S. 5 569. — Verfügung bes Gouverneurs von Kamerun, betreffend den Botanischen Garten in
Viktoria S. 569. — Nachweisung bers Brutto-Einnahmen der Zollverwaltung in Deutsch-Ostafrika im Monat
Julie 1905 S. 570. — Personalien S. 570.
aus
März
und
(via Neu-Guinea
Amtlicher Teil.
Gesehze; Verordnungen der Reichsbehörden; Perträge.
Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Abänderung
der Jagdschutzverordnung. Vom 15. Juli 1905.
Unter Aufhebung des § 14 der Jagdschutzverordnung für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet
vom 1. Juni 1903 bestimme ich, was folgt:
Zuwiderhandlungen gegen die Jagdschutzverordnung vom 1. Junt 1908 werden, soweit sie nicht
nach dem Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich strafbar sind, mit Geldstrafen bis zu 450 Rupien bestraft,
de für den Fall, daß sie nicht beizutreiben sind, nach Maßgabe der §8 28, 29 des Reichsstrafgesetzbuchs
in derbetspe umzuwandeln sind.
In allen Fällen einer Bestrafung auf Grund dieser Bestimmung kann auf Einziehung der
gebrauchten Jagdgerätschaften, der unrechtmäßigen Jagdbeute und des Jagdscheins erkannt werden.
Daressalam, den 15. Juli 1905.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Graf v. Götzen.
Verfügung des Gonverneurs von Kamernn, betreffend den Botanischen Garten
in Viktorig. Vom 13. April 1905.
Das bisher als „Botanischer Garten“ bezeichnete Institut in Viktoria erhält na Fertigstellung
des Laboratoriums die Bezeichnung: * 5 5
„Versuchsanstalt für Landeskultur.“