die weit ausgedehnten Odländereien des Westens
auf systematischem Wege künstlich zu berieseln und
dadurch für die Ansiedlung geeignet zu machen. Da
ein derartiges umfangreiches Unternehmen weder
von Privakkörperschasten noch von den Einzelstaaten
mit Nutzen für die Allgemeinheit ausgeführt werden
kann, wurde beantragt, daß die Regierung in
Woshington die Durchführung des Werkes in die
Hand nehmen möge. Nach mehrfachen Anstrengungen
des oben erwähnten Irrigatlonskongresses und nach-
dem der Präsident Roosevelt semen gewichtigen
Einfluß für die Sache eingesetzt hatte, ließ sich der
Bundeskongreß zur Annahme eines Gesetzes bewegen,
durch welches die künstliche Bewässerung der dürren
Gebiete nunmehr zu einem nationalen Unternehmen
geworden ist.
Dieses, am 17. Juni 1902 erlassene Gesetz führt
den Titel: „An Act appropriating the receipts
from the sale and disposal of public lands in
Ccertaim States and Territories to the con-
struction of irrigation works for the reclama-
tion of arid lands. Es bestimmt, daß alles Geld,
welches aus dem Verkaufe öffentlicher Länderelen
in den beteiligten dreizehn Staaten und Territorien
des Westens erlöst wird, zur Bildung eines Fonds
zur Urbarmachung von Odland verwendet werden
soll. Daraus sind die Kosten des Entwurfs, der
Herstellung und Unterhaltung von Bewässerungs-
anlagen zu bestrelten. Falls die in einem Staate
erzielten Erlöse zur Deckung der hler entstehenden
Kosten nicht ausreichen, so find sie einstweilen aus
dem Fonds vorzustrecken. Diese Auslagen müssen
jedoch ersetzt werden und zwar von den bereits vor-
handenen Bewohnern innerhalb zehn Jahren, von
neuen Ansiedlern nach erfolgter Durchführung der
Bewässerung vor Ausfertigung des Besigtttels.
Nach erfolgter Zurückzahlung der Auslagen übergibt
die Regierung die fernere Verwaltung einer aus
den Ansiedlern bestehenden Genossenschaft (Water
Sers'’ Association), die auf der Grundlage der
alten „Town Meetingss: errichtet werden soll. Um
Spekulationen mit den zu verbessernden Ländereien
du verhindern, ist vom Augenblick der Elnleltung
der Votarbeiten ab die bellebige Besitznahme des
andes verboten. Man hat sich dabei von dem
Grundsatze leiten lassen, daß das Regierungsland
nicht einzelnen Körperschaften, sondern dem Volke
gehören soll, eine Auffassung, die auch bei der Ein-
richtung der Forstreservationen zur Geltung ge-
kommen ist. Ferner bestimmt das Gesetz, daß
niemand für eine größere Fläche als 160 Acres
(65 Hektar) Wasser= oder Berieselungsrechte er-
werben kann. Auf Grund des Heimstättengesetzes ist
solche Sicherung von Wasserrechten nur den wirk-
lichen (bona Haie) Ansiedlern zugestanden, die auf
ihrem Lande wohnen und es ganz oder teilweise
Anbauen. Ein daͤuerndes Anrecht auf regelmäßigen
Wesserbezug erhält der Ansiedler erst dann, wenn
er für das von ihm erworbene Land volle Zahlung
613
geleistet hat. Wer bewöässertes Land kauft, muß
mindestens die Hälfte der Fläche der Landwirtschaft
zuwenden.
Während die bisherige Bewässerungsmethode,
die lediglich auf das Privatkapital angewiesen war,
ch im allgemeinen damit begnügte, daß in einer
Niederung aus einem Flusse entnommene Wasser
über die nächstgelegenen und leicht zugänglichen
Länderelen zu leiten, stellt sich die moderne amerka-
nische Bewässerungswirtschaft die Aufgabe, mit Hilfe
künstlicher Talsperren, Stauanlagen aller Art, durch
Anbohrung unterirdischer Reservolrs, durch Her-
stellung ausgedehnter Kanäle, die hier durch
Aquädukte über Talsenkungen geführt, dort mittels
Tunnels durch sich entgegenstellende Bergrücken hin-
durchgeleltet werden, alle nur zugänglichen Trocken=
ländereien zu bewässern und dadurch fruchtbar zu
machen.
Die betreffenden Arbeiten werden vom geologischen
Vermessungsamte unter Aufsicht des Staatssekelärs
des Inneren ausgeführt. Seit dem Erlasse des
Bundesgesetzes sind Kommissionen ernannt worden,
um die Flüsse und sonstigen Wasserquellen in den
in Betracht kommenden Gebieten zu vermessen, Kosten-
anschläge anzufertigen und von verschiedenen Projekten
das praktischste auszuwählen.
An dem Werke sind 400 sorgfältig ausgesuchte
Ingenieure, Assistenten und sonstige Sachverständige
beschäftigt. Ihm steht ein aus 15 Mitgliedern be-
stehender -boarde von beratenden Ingenieuren zur
Seite. Außerdem ist für jeden Staat, wo Be-
wässerungsarbeiten geplant sind, ein Distriktsingenieur
eingesetzt. Das von den Ingenieuren an Ort und
Stelle gesammelte Informationsmaterlal, das sich auf
die verfügungsfählge Wassermenge, die Lage der
Reservoirs, die Größe der Staubecken usw. bezieht,
ist bereits zu elinem beträchtlichen Umfange an-
gewachsen.
Drei Jahre nach der Annahme des Reklamierungs-
gesetzes wurde der erste, unter Leitung der Regierung
gebaute Bewässerungskanal eröffnet. Es ist dies
die Truckee-Carson-Anlage in Nevada, durch die
250 000 Acres der dortigen Küste mit Leitungs-
gräben versehen werden. Mit jedem weiteren Jahre
hofft man, wenigstens ein großes Projekt zu vollenden.
Der Plan der Regierung umfaßt nicht weniger als
50 Millionen Acres, die jetzt völlig ertraglos sind,
im Laufe der nächsten Jahrzehnte aber besiedlungs-
fähig gemacht werden könnten. Auf diese Weise
würden Tausende neuer Heimstätten geschaffen und
eine sehr. bedeutende Steigerung der landwirtschaft-
lichen Erzeugung der Union bewirkt werden.
Der für die Zwecke der künstlichen Bewässerung
angesammelte Fonds beläuft sich zur Zeit auf nahezu
80 Millionen Dollar. Er verteilt sich auf die ver-
schiedenen Staaten und Territorien, welche die west-
liche Hälfte des Landes bilden, nach Maßgabe der
innerhalb ihres Gebletes vollzogenen Verkäuse öffent-
licher Ländereien, wie folgt: