Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

— 4 — 
c) Von dem Dberschuß beziehen die Mitglieder des Vorstandes und 
die Angestellten der Gesellschaft die etwaigenfalls ihnen vertrag- 
lich zugesicherten Gewinnanteile. 
d) Von dem verbleibenden Betrage sind an den Aufeichtsrat 10 v. H. 
ale Tantieme zu zahlen. 
e) Von dem dann noch verbleilbenden Uberschuß wird auf die 
3000 Anteile der Serie B (8 10b) ein Gewinnanteil bis zu 5 v. H. 
verteilt. 
f) Der Rest wird auf eimtliche Anteile Serie A und B gleichmäbig 
verteilt. 
Die Verteilung des Gewinnes auf die Anteile erfolgt nach Macßgabe der 
geleisteten Einzahlungen. Ist eine Einzahlung im Laufe des Geschäftsjahres 
eingefordert worden, so entfällt auf den eingezahlten Betrag der Gewinnanteil 
nur nach Verhältnis der Zeit von der Einzahlung bis zum Ablaufe des Ge- 
schäftejahres. 
Die Auszahlung der Gewinnanteile erfolgt spätestens am 1. Oktober nach 
dem abgelaufenen Geschäftsjahre. 
5 21. Der ordentliche Reservefonds dient zur Deckung eines aus der 
Bilanz sich ergebenden Verlustes am Gesellschaftskapital sowie zur Bestreitung 
von anderen unvorhergesehenen oder auhlerordentlichen Bedürfnissen der Ge- 
sellschaft. Die Dberweisungen an den Reservefonds hören auf, sobald und 
#so oft er die Höhe von 20 v. H. des Grundkapitals erreicht hat. 
Eine besondere Anlegung des Betrages des ordentlichen Reservefonds ist 
nicht erforderlich. 
Das bei der Ausgabe neuer Anteilscheine der Gesellschaft etwa zu 
gewinnende Aufgeld fließt dem ordentlichen Reservefonds zu. 
IV. Verwaltung. 
a) Der Vorstand. 
# 22. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach aufßen in allen Rechts- 
geschäften und sonstigen Angelegenheiten, einschlieBlich derjenigen, welche 
nach den Gesetzen eine Sondervollmacht erfordern. Er führt die Verwaltung 
selbständig, soweit nicht nach dieser Satzung der Aufsichtsrat oder die Haupt- 
versammlung mitzuwirken haben. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung 
der Vertretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam. 
Der Vorstand hat seinen Sits in Berlin. Durch Beschluß des Anfsichts- 
rats können Mitglieder des Vorstandes zeitweise nach Deutsch-Ostafrika zur 
Beaufsichtigung und Prüfung der dortigen Verwaltung oder zu anderen Zwecken 
abgeordnet werden. 
5 23. Der Vorstand wird von dem Aufsichtsrat zu notariellem Protokoll 
bestellt. Eine Ausfertigung des notariellen Protokolls dient als Ausweis. 
Zum Mitgliede des Vorstandes kömnen nur Personen männlichen Ge- 
schlechts, welche die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen, bestellt werden. 
Die Bestellung zum Mitgliede des Vorstandes ist jederzeit widerruflich, 
unbeschadet des Anspruche auf die vertragsmäsige Vergütung. 
5 24. Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. 
Wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, muß der Aufeichtsrat 
zu notariellem Protokoll eines der Mitglieder zum Voreilzenden des Vorstandes. 
ernennen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.